(1)
Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes sind
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die dem
Erdboden entnommene Wärme (Geothermie),
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die der Luft
oder dem Wasser entnommene und technisch nutzbar
gemachte Wärme mit Ausnahme von Abwärme (Umweltwärme),
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die durch
Nutzung der Solarstrahlung zur Deckung des Wärmeenergiebedarfs technisch
nutzbar gemachte Wärme (solare Strahlungsenergie) und
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die aus
fester, flüssiger und gasförmiger Biomasse erzeugte Wärme. Die
Abgrenzung erfolgt nach dem Aggregatszustand zum Zeitpunkt des Eintritts
der Biomasse in den Apparat zur Wärmeerzeugung. Als Biomasse im Sinne
dieses Gesetzes werden nur die
folgenden Energieträger anerkannt:
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Biomasse
im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234),
geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419),
in der jeweils geltenden Fassung,
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biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und
Industrie,
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Deponiegas,
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Klärgas,
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Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992
(BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung
vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316), in der
jeweils geltenden Fassung und
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Pflanzenölmethylester, und
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die dem Erdboden oder dem
Wasser entnommene und technisch nutzbar gemachte oder aus Wärme nach den
Nummern 1 bis 4 technisch nutzbar gemachte Kälte (Kälte aus Erneuerbaren
Energien).
(2) Im Sinne
dieses Gesetzes ist
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Abwärme die
Wärme, die aus technischen Prozessen und baulichen Anlagen stammenden
Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird,
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Fernwärme oder Fernkälte
die Wärme oder Kälte, die in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten
Flüssigkeiten durch ein Wärme- oder Kältenetz verteilt wird,
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grundlegende Renovierung
jede Maßnahme, durch die an einem Gebäude in einem zeitlichen
Zusammenhang von nicht mehr als zwei Jahren
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ein Heizkessel
ausgetauscht oder die Heizungsanlage auf einen anderen fossilen
Energieträger umgestellt wird und
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mehr als 20 Prozent
der Oberfläche der Gebäudehülle renoviert werden,
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Nutzfläche
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bei
Wohngebäuden die Gebäudenutzfläche nach § 2 Nr. 14 der
Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) in der
jeweils geltenden Fassung,
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bei
Nichtwohngebäuden die Nettogrundfläche nach § 2 Nr. 15 der
Energieeinsparverordnung,
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öffentliches Gebäude jedes
Nichtwohngebäude, das
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sich im Eigentum oder
Besitz der öffentlichen Hand befindet und
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genutzt wird
aa) für Aufgaben der Gesetzgebung,
bb) für Aufgaben der vollziehenden Gewalt,
cc) für Aufgaben der Rechtspflege oder
aa) als öffentliche Einrichtung.
Ausgenommen sind Gebäude
von öffentlichen Unternehmen, wenn sie Dienstleistungen im freien
Wettbewerb mit privaten Unternehmen erbringen, insbesondere öffentliche
Unternehmen zur Abgabe von Speisen und Getränken, zur Produktion, zur
Lagerung und zum Vertrieb von Gütern, Unternehmen der Land- und
Forstwirtschaft oder des Gartenbaus sowie Unternehmen zur Versorgung mit
Energie oder Wasser. Auch Gebäude der Bundeswehr, die der Lagerung von
militärischen oder zivilen Gütern dienen, sind von Satz 1 ausgenommen.
Gemischt genutzte Gebäude sind öffentliche Gebäude, wenn sie überwiegend
für Aufgaben oder Einrichtungen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 genutzt
werden,
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öffentliche Hand
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jede inländische
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des
öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Religionsgemeinschaften und
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jede Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse des Privatrechts, wenn an
ihr eine Person nach Buchstabe a allein oder mehrere Personen nach
Buchstabe a zusammen unmittelbar oder mittelbar
aa) die Mehrheit des
gezeichneten Kapitals besitzen,
bb) über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte
verfügen oder
cc) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs-
oder Aufsichtsorgans bestellen können,
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Sachkundiger
jede Person, die
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nach § 21 der
Energieeinsparverordnung berechtigt ist, Energieausweise
auszustellen, jeweils entsprechend der Berechtigung, die für Wohn-
oder Nichtwohngebäude gilt, oder
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zertifiziert ist
aa) nach Fortbildungsprüfungsregelungen der Handwerkskammern
nach Maßgabe des § 16a oder
bb) nach einem Zertifizierungs- oder gleichwertigen
Qualifikationssystem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum nach Maßgabe des Artikels 14 Absatz 3
der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus
erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung
der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom
05.06.2009, S. 16),
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Verpflichteter jede
Person, die zur Nutzung Erneuerbarer Energien nach § 3 Absatz 1 oder 2
verpflichtet ist,
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Wärme- und
Kälteenergiebedarf die Summe
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der zur Deckung des
Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung jährlich benötigten
Wärmemenge und
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der zur Deckung des
Kältebedarfs für Raumkühlung jährlich benötigten Kältemenge,
jeweils
einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und
Speicherung. Der Wärme- und Kälteenergiebedarf wird nach den
technischen Regeln berechnet, die den Anlagen 1 und 2 zur
Energieeinsparverordnung zugrunde gelegt werden. Soweit diese
Anlagen keine technischen Regeln für die Berechnung bestimmter
Anteile des Wärme- und Kälteenergiebedarfs enthalten, wird der
Wärme- und Kälteenergiebedarf nach den anerkannten Regeln der
Technik berechnet; das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Bekanntmachung im
Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen über
diese anerkannten Regeln der Technik hinweisen,
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Wohngebäude jedes Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung
überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und
Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen und
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Nichtwohngebäude jedes andere Gebäude.
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