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Sofern
Geothermie und Umweltwärme durch elektrisch angetriebene Wärmepumpen
genutzt werden, gilt diese Nutzung nur dann als Erfüllung der
Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2, wenn
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die
nutzbare Wärmemenge mindestens mit der Jahresarbeitszahl nach
Buchstabe b bereitgestellt wird,
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die
Wärmepumpe über die Zähler nach Buchstabe c verfügt
und
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die Wärmepumpe mit
dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen „Euroblume“, dem
Umweltzeichen „Blauer Engel“ oder dem Prüfzeichen „European
Quality Label for Heat Pumps“ (Version 1.3) ausgezeichnet ist
oder Anforderungen nach europäischen oder gemeinschaftlichen
Normen erfüllt, die den Anforderungen für die Vergabe dieser
Zeichen entsprechen und in den Verwaltungsvorschriften nach § 13
Satz 2 genannt sind.
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Die
Jahresarbeitszahl beträgt bei
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Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen 3,5 und
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allen
anderen Wärmepumpen 4,0.
Wenn die
Warmwasserbereitung des Gebäudes durch die Wärmepumpe oder zu einem
wesentlichen Anteil durch andere Erneuerbare Energien erfolgt,
beträgt die Jahresarbeitszahl abweichend von Satz 1 bei
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Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen 3,3 und
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allen
anderen Wärmepumpen 3,8.
Die
Jahresarbeitszahl nach Satz 1 oder 2
verringert sich ferner bei Wärmepumpen in bereits errichteten
Gebäuden, mit denen die Pflicht nach § 3 Absatz 2 erfüllt werden
soll, um den Wert 0,2. Die Jahresarbeitszahl nach den Sätzen 1 bis 3
wird nach den anerkannten Regeln der Technik berechnet. Die
Berechnung ist mit der Leistungszahl der Wärmepumpe, mit dem
Pumpstrombedarf für die Erschließung der Wärmequelle, mit der
Auslegungs-Vorlauf- und bei Luft/Luft-Wärmepumpen mit der
Auslegungs-Zulauftemperatur für die jeweilige Heizungsanlage, bei
Sole/Wasser-Wärmepumpen mit der Soleeintritts-Temperatur, bei
Wasser/Wasser-Wärmepumpen mit der primärseitigen
Wassereintritts-Temperatur und bei Luft/Wasser- und
Luft/Luft-Wärmepumpen zusätzlich unter Berücksichtigung der
Klimaregion durchzuführen.
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Die
Wärmepumpen müssen über einen Wärmemengen- und Stromzähler verfügen,
deren Messwerte die Berechnung der Jahresarbeitszahl der Wärmepumpen
ermöglichen. Satz 1 gilt nicht bei Sole/Wasser- und
Wasser/Wasser-Wärmepumpen, wenn die Vorlauftemperatur der
Heizungsanlage nachweislich bis zu 35 Grad Celsius beträgt.
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Sofern
Geothermie und Umweltwärme durch mit fossilen Brennstoffen angetriebene
Wärmepumpen genutzt werden, gilt diese Nutzung nur dann als Erfüllung
der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2, wenn
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die
nutzbare Wärmemenge mindestens mit der Jahresarbeitszahl von 1,2
bereitgestellt wird; Nummer 1 Buchstabe b Satz
4 und 5 gilt entsprechend,
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die
Wärmepumpe über einen Wärmemengen- und Brennstoffzähler verfügt,
deren Messwerte die Berechnung der Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe
ermöglichen; Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 gilt entsprechend,
und
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die Wärmepumpe mit dem
gemeinschaftlichen Umweltzeichen „Euroblume“ oder dem Umweltzeichen
„Blauer Engel“ ausgezeichnet ist oder Anforderungen nach
europäischen oder gemeinschaftlichen Normen erfüllt, die den
Anforderungen für die Vergabe dieser Zeichen entsprechen und in den
Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 genannt sind.
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Nachweise im Sinne des § 10 Absatz 3
sind ist die Bescheinigung eines
Sachkundigen und das Umweltzeichen „Euroblume“,
das Umweltzeichen „Blauer Engel“, das Prüfzeichen „European Quality
Label for Heat Pumps“ oder ein gleichwertiger Nachweis.
*) Hinweis: Alle zitierten
DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln,
veröffentlicht und beim Deutschen Patentamt in München archiviert.
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