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EEWärmeG 2011 |
Teil 2 - Nutzung Erneuerbarer Energien
§ 9a Gebäude für die
Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen |
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Achtung: Diese
Regeln galten bis 31. Dezember 2018.
Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
hat sie dazumal eingeführt.
Der Artikel 9, welcher das EEWärmeG 2011 betrifft, war
seit dem 24. Oktober 2015 in Kraft. Das Gesetz wurde am 23. Oktober 2015
im Bundesgesetzblatt verkündet. Die
Ergänzungen in eckigen Klammern stammen von der EnEV-online
Redaktion. Inzwischen hat das
Gebäudeenergiegesetz GEG 2020 auch das EEWärmeG
2011 abgelöst.
Infos
und
Dokumente
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(1) |
Für
bereits errichtete öffentliche Gebäude nach
§ 4 [Geltungsbereich der Nutzungspflicht], die sich
im Eigentum der öffentlichen Hand befinden, und die bis
zum 31. Dezember 2018 grundlegend renoviert werden, um
sie als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 [Schaffung und
Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen] des Asylgesetzes
oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53
[Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften] des
Asylgesetzes zu nutzen, entfällt die Pflicht nach § 3
Absatz 2 [Nutzungspflicht]. |
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(2) |
Im Übrigen
kann die zuständige Landesbehörde bei Anträgen auf
Befreiung nach
§ 9 Absatz
1 [Ausnahmen], die bis zum 31. Dezember 2018
gestellt werden, von einer unbilligen Härte ausgehen,
wenn die Pflicht nach
§
3 Absatz 1 [Nutzungspflicht] die Schaffung von
Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes
[Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen]
oder von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des
Asylgesetzes [Unterbringung in
Gemeinschaftsunterkünften] erheblich verzögern würde. |
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(3) |
Die
Ausnahme von der Nutzungspflicht nach
§ 4 [Geltungsbereich der Nutzungspflicht] ist bis
zum 31. Dezember 2018 auch für die in
§ 4 Nummer 6 [Geltungsbereich der Nutzungspflicht]
genannten Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von
bis zu fünf Jahren anzuwenden, wenn die Gebäude dazu
bestimmt sind, als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des
Asylgesetzes [Schaffung und Unterhaltung von
Aufnahmeeinrichtungen] oder als Gemeinschaftsunterkünfte
nach § 53 des Asylgesetzes [Unterbringung in
Gemeinschaftsunterkünften] zu dienen. |
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