(1)
Gefördert werden können Maßnahmen für die Erzeugung von Wärme
oder Kälte, insbesondere die Errichtung
oder Erweiterung von
-
solarthermischen Anlagen,
-
Anlagen zur
Nutzung von Biomasse,
-
Anlagen zur
Nutzung von Geothermie und Umweltwärme sowie
-
Wärmenetzen, Speichern und
Übergabestationen für Wärmenutzer, wenn sie auch aus Anlagen nach den
Nummern 1 bis 3 gespeist werden.
(2) Vorbehaltlich weitergehender Anforderungen an die Förderung in den
Verwaltungs-vorschriften nach § 13 Satz 2 sind
-
solarthermische Anlagen mit Flüssigkeiten als
Wärmeträger nur förderfähig, wenn sie mit dem europäischen Prüfzeichen
„Solar Keymark“ zertifiziert sind. Die Zertifizierung muss nach DIN EN
12975-1 (2006-06), 12975-2 (2006-06), 12976-1 (2006-04) und 12976-2
(2006-04) erfolgen*,
-
Anlagen zur Nutzung von
fester Biomasse nur förderfähig, wenn der Umwandlungs-wirkungsgrad
mindestens folgende Werte erreicht:
-
89 Prozent bei Anlagen
zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der Pflicht
nach § 3 Absatz 1 oder 2 dienen,
-
85 Prozent bei Anlagen
zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die nicht der Erfüllung der
Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 dienen, und
-
70 Prozent bei
Anlagen, die nicht der Heizung oder Warmwasserbereitung dienen.
Der Umwandlungswirkungsgrad ist im Falle von Biomassekesseln der
nach DIN EN 303-5 (1999-06) ermittelte Kesselwirkungsgrad, im Falle
von Biomasseöfen der nach DIN EN 14785 (2006-09) ermittelte
feuerungstechnische Wirkungsgrad und in den übrigen Fällen der nach
den anerkannten Regeln der Technik berechnete Wirkungs-grad. Die
Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 können abweichend von Satz
1 Buchstabe b für die dort genannten Anlagen auch einen niedrigeren
Mindestumwandlungswirkungsgrad festlegen, wenn diese Anlagen
besondere Umweltanforderungen erfüllen,
-
Wärmepumpen zur Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme nur
förderfähig, wenn sie mit einem der folgenden Zeichen ausgezeichnet sind:
-
dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen „Euroblume“**,
-
dem Umweltzeichen „Blauer Engel“
***
oder
-
dem Prüfzeichen „European Quality Label for Heat
Pumps“ (Version 1.3) ****.
Die Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 können abweichend von Satz
1 für die dort genannten Zeichen festlegen, dass die Zeichen im Falle
von Änderungen ihrer Vergabegrundlagen nach diesen neuen
Vergabegrundlagen vergeben worden sein müssen. Die
Verwaltungsvorschriften können abweichend von Satz 1 ferner festlegen,
dass Wärmepumpen auch förderfähig sind, wenn sie Anforderungen nach
anderen europäischen oder gemeinschaftlichen Normen erfüllen, sofern
diese den Anforderungen an die Vergabe der Zeichen nach Satz 1
entsprechen.

Amtliche Hinweise
*)
Alle zitierten DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln,
veröffentlicht und beim Deutschen Patentamt in München archiviert
**)
Das EG-Umweltzeichen „Euroblume“ wird vergeben nach der Entscheidung
2007/742/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Festlegung der
Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Elektro-, Gasmotor-
oder Gasabsorptionswärmepumpen (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 14).
***)
Das Umweltzeichen „Blauer Engel“ wird vergeben nach den Vergabegrundlagen
RAL-UZ 118 „Energiesparende Wärmepumpen nach dem Absorptionsprinzip, dem
Adsorptionsprinzip oder mit verbrennungsmotorisch angetriebenen Verdichtern“
(2008-03) und RAL-UZ 121 „Energiesparende Wärmepumpen mit elektrisch
angetriebenen Verdichtern“ (2008-05). Die Vergabegrundlagen können bei dem
RAL Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., Sankt
Augustin, bezogen werden.
****) Das Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps“ wird
vergeben nach den Vergabegrundlagen der „European Heat Pump Association“ (EHPA)
für Wärmepumpen mit Direktverdampfung des Kältemittels (Version 1.3,
2009-02), für Wasser/Wasser- und Sole/Wasser-Wärmepumpen (Version 1.3,
2010-02) sowie für Luft/Wasser-Wärmepumpen (Version 1.3, 2010-02). Die
Vergabegrundlagen können bei dem EH-PA, Rue d’Arlon 63-67, B-1040 Brüssel
oder über die Internetseite www.ehpa.org bezogen werden.
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