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Gasförmige
Biomasse
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Die
Nutzung von gasförmiger Biomasse gilt nur dann als Erfüllung der
Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn die Nutzung in einer KWK-Anlage
erfolgt.
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Die Nutzung von
gasförmiger Biomasse gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach §
3 Absatz 2, wenn die Nutzung in einem Heizkessel, der der besten
verfügbaren Technik entspricht, oder in einer KWK-Anlage erfolgt.
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Die Nutzung von
gasförmiger Biomasse, die auf Erdgasqualität aufbereitet und
eingespeist worden ist (Biomethan), gilt unbeschadet der Buchstaben
a und b nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2,
wenn
aa) bei der
Aufbereitung und Einspeisung des Biomethans die Voraussetzungen nach
Nummer I.1 Buchstabe a bis c der Anlage 1 zum
Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074),
das zuletzt durch Artikel 1 des „Europarechtsanpassungsgesetzes
Erneuerbare Energien“ geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung eingehalten worden sind und
bb) die Menge des entnommenen Biomethans im
Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus
Biomasse entspricht, das an anderer Stelle in das Gasnetz
eingespeist worden ist, und wenn für den gesamten Transport und
Vertrieb des Biomethans von seiner Herstellung, seiner Einspeisung
in das Erdgasnetz und seinem Transport im Erdgasnetz bis zu seiner
Entnahme aus dem Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwendet worden
sind.
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Flüssige
Biomasse
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Die
Nutzung von flüssiger Biomasse gilt nur dann als Erfüllung der
Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2, wenn
die Nutzung in einem Heizkessel erfolgt, der der besten verfügbaren
Technik entspricht.
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Die Nutzung von
flüssiger Biomasse gilt unbeschadet des Buchstaben a nur dann als
Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2, wenn die zur
Wärmeerzeugung eingesetzte Biomasse die folgenden Anforderungen
erfüllt:
aa) die Anforderungen
an einen nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige Herstellung, die
die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl.
I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 5 des "Europarechtsanpassungsgesetzes Erneuerbare Energien“ geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung stellt, und
bb) das
Treibhausgas-Minderungspotenzial, das bei der Wärmeerzeugung in
entsprechender Anwendung des § 8 der
Biomassestrom-Nachhaltigkeits-verordnung mindestens erreicht werden
muss. § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ist nicht
anzuwenden. Bei der Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials
ist der Vergleichswert für Fossilbrennstoffe (EF) nach
Nummer 4 der Anlage 1 zur Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
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für flüssige
Biomasse, die zur Wärmeerzeugung verwendet wird, 77 g CO2eq/MJ
und
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für flüssige Biomasse, die zur
Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung verwendet wird, 85 g CO2eq/MJ.
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Feste
Biomasse
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Die Nutzung von fester
Biomasse gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1
oder 2, wenn der entsprechend § 14 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2
berechnete Umwandlungswirkungsgrad folgende Werte nicht
unterschreitet:
aa) 86 Prozent bei
Anlagen zur Heizung oder Warmwasserbereitung mit einer Leistung bis
einschließlich 50 Kilowatt,
bb) 88 Prozent bei
Anlagen zur Heizung oder Warmwasserbereitung mit einer Leistung über
50 Kilowatt oder
cc) 70 Prozent bei
Anlagen, die nicht der Heizung oder Warmwasserbereitung dienen.
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Die Nutzung von fester
Biomasse beim Betrieb von Feuerungsanlagen im Sinne der Verordnung
über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl.
I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung gilt unbeschadet des
Buchstaben a nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1
oder 2, wenn
aa) die Nutzung
erfolgt in einem
bb) die Anforderungen
der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungs-anlagen erfüllt
werden und
cc) ausschließlich
Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a oder 8 dieser Verordnung
eingesetzt wird.
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Nachweis der Anforderungen
an gelieferte Biomasse
Die Abrechnungen der
Brennstofflieferanten, mit denen die Erfüllung der in § 5 Absatz 2 und
Absatz 3 Nummer 1 vorgesehenen Mindestanteile nach § 10 Absatz 2 Nummer
1 nachgewiesen wird, müssen die folgenden Bescheinigungen enthalten:
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im Falle der Nutzung
von gasförmiger Biomasse die Bescheinigung, dass die Anforderungen
nach Nummer 1 Buchstabe c erfüllt sind,
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im Falle der Nutzung
von flüssiger Biomasse einen anerkannten Nachweis nach § 14 der
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung. Enthält dieser Nachweis bei
den Angaben zum Treibhausgas-Minderungspotenzial nicht den
Vergleichswert für die Verwendung, für die die flüssige Biomasse
eingesetzt wird, müssen die Verpflichteten nachweisen, dass die
eingesetzte flüssige Biomasse das Treibhausgas-Minderungspotenzial
auch bei dieser Verwendung aufweist. Dies kann durch die Stelle, die
den Nachweis ausgestellt hat, oder durch eine Zertifizierungsstelle,
die nach § 42 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt
ist, bescheinigt werden. Sofern die Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung eine Methode zur Umrechnung des
Treibhausgas-Minderungspotenzials für unterschiedliche Verwendungen
im elektronischen Bundesanzeiger nach § 21 Absatz 1 Satz 2 der
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung bekannt macht, kann auch
dies als Nachweis nach Satz 1 dienen.
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Nachweis der sonstigen
Anforderungen
Nachweis im Sinne des § 10
Absatz 3 darüber, dass die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe a oder
b, Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a und b erfüllt sind,
ist die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder
des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat.
*) Hinweis: Alle zitierten
DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln,
veröffentlicht und beim Deutschen Patentamt in München archiviert.
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