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Die Nutzung von Kälte aus
Erneuerbaren Energien gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3
Absatz 1 oder 2, wenn
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die Kälte technisch
nutzbar gemacht wird
aa) durch unmittelbare Kälteentnahme aus dem Erdboden
oder aus Grund- oder Oberflächenwasser oder
bb) durch thermische Kälteerzeugung mit Wärme
aus Erneuerbaren Energien im Sinne des § 2
Absatz 1 Nummer 1 bis
4,
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die Kälte zur Deckung
des Kältebedarfs für Raumkühlung nach § 2 Absatz 2 Nummer 9
Buchstabe b genutzt wird und
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der
Endenergieverbrauch für die Erzeugung der Kälte, die Rückkühlung und
die Verteilung der Kälte nach der jeweils besten verfügbaren Technik
gesenkt worden ist.
Die technischen
Anforderungen nach den Nummern I bis III gelten entsprechend. Die für
die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 anrechenbare
Kältemenge umfasst die für die Zwecke des Satz 1 Buchstabe b nutzbar
gemachte Kälte, nicht jedoch die zum Antrieb thermischer
Kälteerzeugungsanlagen genutzte Wärme.
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Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 3 ist
die Bescheinigung eines Sachkundigen.
*) Hinweis: Alle zitierten
DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln,
veröffentlicht und beim Deutschen Patentamt in München archiviert.
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Bitte beachten
Sie: Wir haben diesen Text zum EEWärmeG 2011 mit größter Sorgfalt erstellt
aufgrund der verabschieden Änderungen für das Wärmegesetz
EEWärmeG 2011. Wir übernehmen keine Haftung für etwaige Fehler
oder Unvollständigkeiten. Die amtliche Fassung der Änderungen
des Wärmegesetzes werden im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
Verlag in Köln, verkündet. www.bundesgesetzblatt.de |
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