Kurzinfo: Wie auch zur Energieeinsparverordnung (EnEV) gab es auch
zum EEWärmeG zahlreiche Praxis-Fragen. Zum EEWärmeG hat das zuständige
Bundesumweltministerium (BMU) seit 2010 die folgenden Praxishinweise
herausgegeben. Achtung: Diese sind nicht rechtsverbindlich! Planer,
Auftraggeber und Baubehörden können sich daran
orientieren. Die Hinweise als Pdf-Dokumente:
Bauliche Erweiterungen öffentlicher Gebäude als grundlegende
Renovierungen (1/13)
Massenbilanzierung von Biomethan (1/12)
Gebäude der Gaststreitkräfte (2/12)
Fernwärme oder Fernkälte bei Neubau (1/11)
An- und Umbauten
im Bestand (2/10)
Wärme aus Müllverbrennungsanlagen (1/10)
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Wärmegesetz 2011 für öffentliche Gebäude:
Öffentliche Gebäude müssen nun erneuerbare Energien vorbildlich nutzen,
sowohl bei Neubauten in Deutschland und im Ausland als auch bei
grundlegender Renovierung. Ab wann greifen diese Pflichten?
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EEWärmeG 2011
für öffentliche Gebäude: Pflichten und
Fristen
Wärmegesetz EEWärmeG 2011 oder EEWärmeG 2009?
Welche Fassung gilt
für nichtöffentliche Gebäude?
Das erneuerte Wärmegesetz 2011 gilt seit dem 1. Mai 2011
bundesweit. Woran erkennen Sie welche Fassung für ein
Bauvorhaben gilt? Unsere Übersicht hilft Ihnen auf einen Blick.
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EEWärmeG
2009 oder 2011? Welche Fassung gilt für Bauvorhaben?
Interview: 12 Fragen und Antworten zum novellierten
Wärmegesetz EEWärmeG 2011 - Seit dem 1. Mai 2011 ist die Novelle des
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG 2011) in Kraft. Worauf sollten
Sie als Berater und Planer besonders achten? Welche Fristen und Termine
sollten Ihre Auftraggeber im Auge behalten?
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EnEV-online Interview mit Jan Fischer (BMU)
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Text des novellierten
Wärmegesetzes 2011
Wärmegesetz 2011 -
EEWärmeG 2011
Gesetz zur Förderung
Erneuerbarer Energien im Wärmebereich
(Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG)
Wärmegesetz 2011 - Allgemeines
§ 1 Zweck und Ziel des
Wärmegesetzes
§ 1a
Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude
§ 2 Begriffsbestimmungen
Wärmegesetz 2011 - Erneuerbare Energien nutzen
§ 3
Nutzungspflicht
§ 4 Geltungsbereich Nutzungspflicht
§ 5 Erneuerbarer
Energien bei Neubau
§ 5a Erneuerbarer Energien
im Bestand
§ 6 Versorgung mehrerer Gebäude
§ 7 Ersatzmaßnahmen
§ 8 Kombination
§ 9 Ausnahmen
§ 10 Nachweise
§ 10a
Info über die
Vorbildfunktion
§ 11 Überprüfung
§ 12 Zuständigkeit
Wärmegesetz 2011 - Finanzielle Förderung
§ 13
Fördermittel
§ 14 Geförderte Maßnahmen
§ 15 Verhältnis zu Nutzungspflichten
Wärmegesetz 2011
- Schlussbestimmungen
§ 16 Anschluss- und
Benutzungszwang
§ 16a
Installateure für Erneuerbare Energien
§ 17 Bußgeldvorschriften
§ 18 Erfahrungsbericht
§ 18a Berichte der
Länder
§ 19 Übergangsvorschriften
§ 20 Inkrafttreten
-
Solare Strahlungsenergie
-
Biomasse
1. Gasförmige
Biomasse
2. Flüssige
Biomasse
3. Feste
Biomasse
-
Geothermie und Umweltwärme
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Kälte aus
Erneuerbaren Energien
-
Abwärme
-
Kraft-Wärme-Kopplung
-
Maßnahmen zur
Einsparung von Energie
-
Fernwärme oder Fernkälte
Wärmegesetz: Kurzinfo kostenfrei
|