Der Europäischen Kommission zufolge
sind die Gebäude in der EU für 40
Prozent (%) unseres
Energieverbrauchs und 36 % der
Treibhausgasemissionen
verantwortlich.
Gemäß der abgestimmten Novelle für
die EU-Richtlinie sollen alle Neubauten
in den Mitgliedstaaten ab 2028
emissionsfrei sein. Für öffentliche Neubauten,
die Behörden nutzen, betreiben oder
besitzen, soll die Anforderungen
bereits ab 2026
gelten. Neubauten sollen bis 2028 mit Solaranlagen
ausgestattet werden, sofern dies
technisch möglich und wirtschaftlich
vertretbar ist. Bei Wohngebäuden,
bei denen größere Renovierungen
nötig sind, bleibt dafür bis 2032
Zeit.

Energiestandard schrittweise erhöhen
Ineffiziente Mehrfamilienhäuser
zuerst: Laut Entwurf für die
EPBD-Novelle ergreifen die
EU-Mitgliedsstaaten bis
zum 1. Januar 2027 besondere
administrative und finanzielle Maßnahmen, um die umfassende
Renovierung von Gebäuden mit der schlechtesten
Gesamtenergieeffizienz zu fördern.
Im
Artikel 9 regelt der
Novellen-Entwurf die
"Mindestvorgaben für die
Gesamtenergieeffizienz". Unionsweit
sollten diese auf
harmonisierten
Gesamtenergieeffizienzklassen
beruhen. Doch wie werden diese
bestimmt? Die Klasse "G" umfasst
jeweils 15 Prozent (%) des
ineffizientesten nationalen
Gebäudebestands eines
EU-Mitgliedstaates. Die Definition
der besten
Gesamtenergieeffizienzklasse "A"
erfüllt die gemeinsamen EU-Vision
von Nullemissionsgebäuden. Die
Mitgliedstaaten müssen die
verbleibenden Klassen A bis F
gleichmäßig verteilen als Indikatoren der
Gesamtenergieeffizienz. Sie
sorgen für eine gemeinsame visuelle
Identität der Energieausweise über die
Gesamtenergieeffizienz im
EU-Mitgliedsstaat.
Zeitplan für die
Gesamtenergieeffizienzklasse:
Den Zeitplan für die
Mindestvorgaben für die
Gesamtenergieeffizienz regelt der
Novellen-Vorschlag wie folgt:
-
Öffentliche Gebäude
müssen:
- ab dem 1. Januar 2027
mindestens die
Gesamtenergieeffizienzklasse E
erreichen
- ab dem 1. Januar 2030
mindestens die
Gesamtenergieeffizienzklasse D
erreichen.
-
privatwirtschaftlich genutzte
Nichtwohnbauten:
- ab dem 1. Januar 2027
mindestens die
Gesamtenergieeffizienzklasse E
erreichen
- ab dem 1. Januar 2030
mindestens die
Gesamtenergieeffizienzklasse D
erreichen.
-
Wohngebäude und
Wohngebäudeteile müssen:
- ab dem 1. Januar 2030
mindestens die
Gesamtenergieeffizienzklasse E
erreichen
- ab dem 1. Januar 2033
mindestens die
Gesamtenergieeffizienzklasse D
erreichen
In ihrem
Fahrplan gemäß Artikel 3 (Nationaler
Gebäuderenovierungsplan) legen die
EU-Mitgliedstaaten schrittweise die
Anforderungen für diese Gebäude bis
2040 und 2050 fest.

Quartiersansatz für Renovierungen im
Bestand
Der
neue
Artikel 3a regelt den
integrierter Quartiersansatz für die
Sanierungen im Bestand. Die
Mitgliedstaaten können Behörden dazu
ermächtigen, integrierte Quartiere
zu ermitteln, um entsprechende
Renovierungsprogramme einzuführen.
Dabei werden gesellschaftliche
Muster sowie die Bereiche Energie,
Mobilität, grüne Infrastrukturen,
Abfallbehandlung und
Wasseraufbereitung, Abfall- und
Wasserwirtschaft usw.
berücksichtigt. Ebenso werden lokale
und regionalen Ressourcen, die
Kreislaufwirtschaft und die
Suffizienz beachtet. Letztere
definiert der EPBD-Entwurf als "die
Minimierung der Nachfrage nach
Energie, Materialien, Land, Wasser
und anderen natürlichen Ressourcen
während des Lebenszyklus von
Gebäuden und Gütern".
Fernwärme und -kältenetze,
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
werden eine wichtige Rolle spielen
und die Energiesystem im Einklang
mit dem Grundsatz "Energieeffizienz
an erster Stelle" gefördert. Die
Pläne für die integrierte Mobilität
und Pläne für nachhaltige städtische
Mobilität sollen umgesetzt werden,
die auf die integrierten
Renovierungsprogramme abgestimmt
sind. Sie umfassen die Planung und den Einsatz
öffentlicher Verkehrsmittel zusammen
mit anderen Mitteln der aktiven und
geteilten Mobilität sowie die
zugehörige Infrastruktur für den
Betrieb, das Aufladen, die Lagerung
und das Abstellen. Die neu
eingerichteten zentralen
Anlaufstellen können mit
Informationen beitragen, um
Gemeinschaften wieder zu beleben.

Konzept
des Neuen, Europäischen Bauhauses
Artikel 7a (Neues Europäisches
Bauhaus) des EPBD-Entwurfes
regelt dieses neue Thema.
Eigentümer, die ihre Bestandsgebäude
renovieren, sollen von Beratern,
Fördergeldgebern und Behörden über
die Initiative "Neues Europäisches
Bauhaus" erfahren und wie sie daran
teilnehmen können. Die lokalen
Behörden können passende
Unterstützungsmaßnahmen durchführen
- kulturell bereichernd, nachhaltig
und integrativ. Diese Maßnahmen
können Finanzierungen für
Renovierungen sein, die vorzeigen,
wie einzelne Gebäude oder ganze
Nachbarschaften auf erschwingliche,
nachhaltige und sozial integrative
Weise in Nullemissionsgebäude und
-quartiere umgewandelt werden
können, während gleichzeitig der
allgemeine Nutzen mit einem partizipatorischen und
Bottom-up-Ansatz maximiert wird.
Die EU-Mitgliedstaaten werden
nationale industriepolitische
Fahrpläne einführen, die aufzeigen
wo lokal anpassbare vorgefertigte
Gebäudekomponenten für die
Renovierung verfügbar sind. Diese
erfüllen verschiedene Funktionen wie
Ästhetik, Isolierung,
Energieerzeugung und grüne
Infrastrukturen. Auch fördern sie
die biologische Vielfalt,
Wasserwirtschaft, Zugänglichkeit und
Mobilität.
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EU-Kommission: Fragen + Antworten
zum Europäischen Bauhaus

Solarenergie verstärkt nutzen
Der
neue
Artikel 9a (Solarenergie in
Gebäuden) schreibt vor, dass die
EU-Mitgliedsstaaten spätestens 2
Jahre nach Inkrafttreten der
EU-Richtlinie gesetzlich fordern,
dass alle neuen Gebäude so
konzipiert werden, dass ihr
Potenzial zur Erzeugung von
Solarenergie auf der Grundlage der
Sonneneinstrahlung des Standorts
optimiert wird. So soll es später
auf ihnen möglich sein, Solartechnologien kostengünstig zu
installieren.
Geeignete Solarenergieanlagen,
sollen verpflichtend errichtet sein
- sofern dies technisch geeignet
sowie wirtschaftlich und funktional
machbar ist - nach folgendem
Zeitplan:
-
Bis zwei Jahre nach dem
Inkrafttreten dieser Richtlinie
auf allen neuen, öffentlichen
Gebäuden sowie neuen
Nichtwohngebäuden,
-
bis zum 31. Dezember 2026 auf
allen bestehenden öffentlichen
Gebäuden und Nichtwohngebäuden,
-
bis zum 31. Dezember 2028 auf
allen neuen Wohngebäuden und
überdachten Parkplätzen,
-
bis zum 31. Dezember 2032 auf
allen Gebäuden, die einer
größeren Renovierung unterzogen
werden.

Raumklimaqualität im Visier
Der
neue
Artikel 11a
(Raumklimaqualität) befasst sich mit
diesen Belangen.
Die Mitgliedstaaten müssen
Anforderungen einführen, um ein
gesundes Raumklima zu erhalten.
Diese sollen für Neubauten und
größere Renovierungen im Bestand
gelten.
Die folgenden messbaren Indikatoren
müssen bis spätestens zwei Jahre
nach Inkrafttreten der EPBD-Novelle
eingeführt werden:
-
CO2-Gehalt;
-
Temperatur und den
thermischen Komfort;
-
relative Luftfeuchtigkeit;
-
Maß der Beleuchtung mit
Tageslicht oder angemessene
Tageslichtstärke;
-
Lüftungsrate in Luftwechsel pro
Stunde;
-
akustischer Raumkomfort
(Kontrolle Nachhallzeit,
Hintergrundgeräuschpegel und
Sprachverständlichkeit).
Weitere relevante Werte sind die
Feinstaubemissionen aus Quellen in
Innenräumen, flüchtige organische
Verbindungen, die als gefährlich
eingestuft sind, einschließlich
Formaldehyd. Die EU-Kommission wird
eine Rechtsakte erlassen und einen
methodischen Rahmen für die
Berechnung des
Raumklimaqualitäts-Standards
vorschreiben.

Die nationalen Renovierungspläne
sollten Förderprogramme enthalten,
um den Zugang zu Zuschüssen und
Finanzierungen zu erleichtern. Die
Mitgliedstaaten müssen kostenlose
Informationsstellen und
kostenneutrale Renovierungsprogramme
einrichten. Es sollte finanzielle
Anreize geben, vor allem Gebäude mit
besonders schlechter Energiebilanz
grundlegend zu renovieren, und
schutzbedürftige Haushalte sollten
gezielte Zuschüsse und Beihilfen
erhalten.

Für Denkmäler sollen die neuen
Vorschriften nicht gelten.
Ausnahmeregelungen können die
EU-Staaten auch für Gebäude, die
wegen ihres besonderen
architektonischen oder historischen
Wertes unter Schutz stehen,
technische Gebäude, vorübergehend
genutzte Gebäude sowie Kirchen und
Gotteshäuser beschließen. Die
Mitgliedstaaten können darüber
hinaus Sozialwohnungen ausnehmen,
bei denen Renovierungen zu
Mieterhöhungen führen würden, die
sich durch Energiekosteneinsparungen
nicht ausgleichen lassen.
Das Parlament will es den
Mitgliedstaaten ermöglichen, die
neuen Zielvorgaben für einen
bestimmten Teil der Gebäude
anzupassen – je nachdem, ob die
Renovierungen wirtschaftlich und
technisch durchführbar und
qualifizierte Arbeitskräfte
verfügbar sind.

Zentrale Anlaufstellen für
Energieeffizienz
Der
neue
Artikel 15a
verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten
dafür zu sorgen, dass "Zentrale
Anlaufstellen für Energieeffizienz
in Gebäuden" eingerichtet werden.
Diese könnten helfen potenzielle
Projekte mit privaten Bauherren und
Eigentümern, Behörden und
Projektentwicklern, miteinander zu
verbinden, insbesondere bei
kleineren Projekte. Diese Zentren
könnten Leitlinien für
Genehmigungsverfahren und für den Zugang zu
Finanzmitteln für
Gebäuderenovierungen entwickeln. Die
lokalen Anlaufstellen könnten
Angebote und Nachfragen koordinieren
und einzelne Projekte in die
umfassendere Strategie der Städte
integrieren. Sie können auch dazu
beitragen, Gebäuden mit der
niedrigsten Gesamtenergieeffizienz
Vorrang einzuräumen, indem sie
Zeitpläne festlegen für verschiedene Teile
des Gebäudebestands auf der
Grundlage ihrer Baujahre. Zentrale
Anlaufstellen könnten Bürger darin
bestärken, Renovierungsprojekte in
Angriff zu nehmen, indem sie sie
beraten, Optionen ausloten, die
Suche nach Auftragnehmern
erleichtern, bei Ausschreibungen und
Angeboten helfen und sie während der
Renovierung unterstützen.


Bild:
Ciarán MANSCHETTE, Fraktion der
Grünen/Freie Europäische Allianz
Der
Berichterstatter für die Richtlinie
über die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden, Ciarán Cuffe (Grüne/EFA,
Irland) sagte: "Die steigenden
Energiepreise haben den Schwerpunkt
auf Energieeffizienz und
Energiesparmaßnahmen gelegt. Die
Verbesserung der Leistung der
Gebäude in Europa wird unsere
Rechnungen und unsere Abhängigkeit
von Energieimporten verringern. Wir
wollen, dass die Richtlinie die
Energiearmut verringert, die
Emissionen senkt und ein besseres
Innenraumklima für die Gesundheit
der Menschen schafft. Dies ist eine
Wachstumsstrategie für Europa, die
Hunderttausende von hochwertigen,
lokalen Arbeitsplätzen im
Baugewerbe, in der
Renovierungsbranche und im Bereich
der erneuerbaren Energien schaffen
und gleichzeitig das Wohlbefinden
von Millionen von Menschen in Europa
verbessern wird."

Nächste
Schritte
Das Europäische Parlament nahm am
14. März 2023 seinen Standpunkt
mit 343 zu 216 Stimmen bei 78
Enthaltungen an.
Ab
April 2023 sollen die drei
zuständigen Gremien (EU-Kommission,
Europäischer Rat und Europäisches
Parlament) die Verhandlungen
beginnen um sich auf die endgültige
Fassung der novellierten
EU-Gebäuderichtlinie zu einigen.
Diese wird anschließend im Amtsblatt
der Europäischen Union verkündet.
Danach muss die Bundesregierung, wie
alle anderen EU-Mitgliedsstaaten,
die europäischen Vorgaben
fristgerecht in deutsches
Energiesparrecht umsetzen, d. h. in
ein erneuertes Gebäudeenergiegesetz
(GEG). Wir halten Sie auf dem
Laufenden.
