Energieausweis und EnEV 2007

. EPBD Recast: European Directive for the Energy Efficiency of Buildings

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EPBD: Novelle der EU-Gebäuderichtlinie Home | > EPBD | > EPBD 2018 | > EPBD 2023 | > Fortschreibung 22.03.2022

Novelle der EU-Gebäuderichtlinie kommt:
Parlament für klimaneutrale Gebäude bis 2050
Das Parlament nahm am Dienstag, den 14. März 2023, den Entwurf für eine Novelle des EU-Gebäudeenergiegesetzes an

© Foto: artjazz - Fotolia.com


Kurzinfo: Die Maßnahmen des angenommenen Novellen-Entwurfs sollen die Sanierungsquote im Baubestand steigern. Erheblich mehr energieineffiziente Gebäude sollen renoviert und der Austausch von Informationen über die Gesamtenergieeffizienz verbessert werden. Die geänderten Vorgaben sollen auch dafür sorgen, dass der Gebäudebereich in der EU bis 2030 wesentlich weniger Treibhausgasemissionen erzeugt und der Energieverbrauch sinkt. Bis zum Jahr 2050 soll der gesamte  Baubereich in der EU klimaneutral sein.


Aufzählung

Kurze Einführung

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Emissionsreduktionsziele

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Energiestandard schrittweise erhöhen

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Quartiersansatz für Renovierungen im Bestand

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Das Konzept des Neuen, Europäischen Bauhauses

Aufzählung

Solarenergie verstärkt nutzen

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Raumklimaqualität im Visier

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Hilfe gegen Energiearmut

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Ausnahmeregelungen

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Zentrale Anlaufstellen für Energieeffizienz

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Konsequenzen der steigenden Energiepreise

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Nächste Schritte zur EPBD-Novelle

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Hintergrundinformationen

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Dokumente zur Novelle der EU-Gebäuderichtlinie

Aufzählung

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Ab 2028 werden alle neuen Gebäude emissionsfrei sein.

Bild 2: Ab dem Jahr 2028 sollen alle neuen Gebäude emissionsfrei sein -
ab 2026 die öffentlichen Gebäude.           
© Foto: Eisenhans - Fotolia.com

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Zunächst, eine kurze Einführung

Wie alles begann: Umweltschädliche Heizungsabgase kennen keine Ländergrenzen. Deshalb sah die Europäische Gemeinschaft (EG), heute Europäische Union (EU), von Anfang an den Umweltschutz als eine ihrer wichtigsten Aufgaben an. Bereits in den 90-er Jahre erlassen die zuständigen EU-Gremien Richtlinien zur Energieeinsparung und effizienten Energienutzung in Gebäuden. 2002 folgt die erste "Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden". In Fachkreisen wird sie unter ihrer englischen Abkürzung "EPBD" bekannt (Energy Performance Building Directive). Einen Überblick und Links zu den Dokumenten finden Sie unter: "Geschichte und Ausblick: Energiespar-Regeln für Gebäude".

Umsetzung der EU-Vorgaben in den Mitgliedsländern: Doch diese EU-Gebäuderichtlinien betreffen nicht direkt Bauherren,  Eigentümer, Immobilien-Mieter oder -Käufer. Die Vorschriften verpflichten die Regierungen der Mitgliedsstaaten die Regelungen in jeweils nationales Energiesparrecht umzusetzen. In Deutschland sind es zunächst das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), seit 2002 die Energieeinsparverordnung (EnEV) und seit 2020 das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Diese Regelungen sind für Bauherren, Eigentümer, usw. gesetzlich verpflichtend. Über die bisherigen und künftigen Schritte zur anstehenden EPBD-Novelle lesen Sie weiter unten: Hintergrundinformationen

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Primäres Ziel: Emission von Treibhausgasen durch Gebäude mindern

Der Europäischen Kommission zufolge sind die Gebäude in der EU für 40 Prozent (%) unseres Energieverbrauchs und 36 % der Treibhausgasemissionen verantwortlich. Gemäß der abgestimmten Novelle für die EU-Richtlinie sollen alle Neubauten in den Mitgliedstaaten ab 2028 emissionsfrei sein. Für öffentliche Neubauten, die Behörden nutzen, betreiben oder besitzen, soll die Anforderungen bereits ab 2026 gelten. Neubauten sollen bis 2028 mit Solaranlagen ausgestattet werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Bei Wohngebäuden, bei denen größere Renovierungen nötig sind, bleibt dafür bis 2032 Zeit.

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Energiestandard schrittweise erhöhen

Ineffiziente Mehrfamilienhäuser zuerst: Laut Entwurf für die EPBD-Novelle ergreifen die EU-Mitgliedsstaaten bis zum 1. Januar 2027 besondere administrative und finanzielle Maßnahmen, um die umfassende Renovierung von Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz zu fördern.

Im Artikel 9 regelt der Novellen-Entwurf die "Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz". Unionsweit sollten diese auf harmonisierten Gesamtenergieeffizienzklassen beruhen. Doch wie werden diese bestimmt? Die Klasse "G" umfasst jeweils 15 Prozent (%) des ineffizientesten nationalen Gebäudebestands eines EU-Mitgliedstaates. Die Definition der besten Gesamtenergieeffizienzklasse "A" erfüllt die gemeinsamen EU-Vision von Nullemissionsgebäuden. Die Mitgliedstaaten müssen die verbleibenden Klassen A bis F gleichmäßig verteilen als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz. Sie sorgen für eine gemeinsame visuelle Identität der Energieausweise über die Gesamtenergieeffizienz im EU-Mitgliedsstaat.

Zeitplan für die Gesamtenergieeffizienzklasse:
Den Zeitplan für die Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz regelt der Novellen-Vorschlag wie folgt:

  • Öffentliche Gebäude müssen:
    - ab dem 1. Januar 2027 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse E erreichen
    - ab dem 1. Januar 2030 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse D erreichen.
     

  • privatwirtschaftlich genutzte Nichtwohnbauten:
    - ab dem 1. Januar 2027 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse E erreichen
    - ab dem 1. Januar 2030 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse D erreichen.
     

  • Wohngebäude und Wohngebäudeteile müssen:
    - ab dem 1. Januar 2030 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse E erreichen
    - ab dem 1. Januar 2033 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse D erreichen

In ihrem Fahrplan gemäß Artikel 3 (Nationaler Gebäuderenovierungsplan) legen die EU-Mitgliedstaaten schrittweise die Anforderungen für diese Gebäude bis 2040 und 2050 fest.

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Quartiersansatz für Renovierungen im Bestand

Der neue Artikel 3a regelt den integrierter Quartiersansatz für die Sanierungen im Bestand. Die Mitgliedstaaten können Behörden dazu ermächtigen, integrierte Quartiere zu ermitteln, um entsprechende Renovierungsprogramme einzuführen. Dabei werden gesellschaftliche Muster sowie die Bereiche Energie, Mobilität, grüne Infrastrukturen, Abfallbehandlung und Wasseraufbereitung, Abfall- und Wasserwirtschaft usw. berücksichtigt. Ebenso werden lokale und regionalen Ressourcen, die Kreislaufwirtschaft und die Suffizienz beachtet. Letztere definiert der EPBD-Entwurf als "die Minimierung der Nachfrage nach Energie, Materialien, Land, Wasser und anderen natürlichen Ressourcen während des Lebenszyklus von Gebäuden und Gütern".

Fernwärme und -kältenetze, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften werden eine wichtige Rolle spielen und die Energiesystem im Einklang mit dem Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" gefördert. Die Pläne für die integrierte Mobilität und Pläne für nachhaltige städtische Mobilität sollen umgesetzt werden, die auf die integrierten Renovierungsprogramme abgestimmt sind. Sie umfassen die Planung und den Einsatz öffentlicher Verkehrsmittel zusammen mit anderen Mitteln der aktiven und geteilten Mobilität sowie die zugehörige Infrastruktur für den Betrieb, das Aufladen, die Lagerung und das Abstellen. Die neu eingerichteten zentralen Anlaufstellen können mit Informationen beitragen, um Gemeinschaften wieder zu beleben.

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Konzept des Neuen, Europäischen Bauhauses

Artikel 7a (Neues Europäisches Bauhaus) des EPBD-Entwurfes regelt dieses neue Thema. Eigentümer, die ihre Bestandsgebäude renovieren, sollen von Beratern, Fördergeldgebern und Behörden über die Initiative "Neues Europäisches Bauhaus" erfahren und wie sie daran teilnehmen können. Die lokalen Behörden können passende  Unterstützungsmaßnahmen durchführen - kulturell bereichernd, nachhaltig und integrativ. Diese Maßnahmen können Finanzierungen für Renovierungen sein, die vorzeigen, wie einzelne Gebäude oder ganze Nachbarschaften auf erschwingliche, nachhaltige und sozial integrative Weise in Nullemissionsgebäude und -quartiere umgewandelt werden können, während gleichzeitig der allgemeine Nutzen mit einem partizipatorischen und Bottom-up-Ansatz maximiert wird.
Die EU-Mitgliedstaaten werden nationale industriepolitische Fahrpläne einführen, die aufzeigen wo lokal anpassbare vorgefertigte Gebäudekomponenten für die Renovierung verfügbar sind. Diese erfüllen verschiedene Funktionen wie Ästhetik, Isolierung, Energieerzeugung und grüne Infrastrukturen. Auch fördern sie die biologische Vielfalt, Wasserwirtschaft, Zugänglichkeit und  Mobilität.
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EU-Kommission: Fragen + Antworten zum Europäischen Bauhaus

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Solarenergie verstärkt nutzen

Der neue Artikel 9a (Solarenergie in Gebäuden) schreibt vor, dass die EU-Mitgliedsstaaten spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten der EU-Richtlinie gesetzlich fordern, dass alle neuen Gebäude so konzipiert werden, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung des Standorts optimiert wird. So soll es später auf ihnen möglich sein, Solartechnologien kostengünstig zu installieren.

Geeignete Solarenergieanlagen, sollen verpflichtend errichtet sein - sofern dies technisch geeignet sowie wirtschaftlich und funktional machbar ist - nach folgendem Zeitplan:

  • Bis zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie auf allen neuen, öffentlichen Gebäuden sowie neuen Nichtwohngebäuden,

  • bis zum 31. Dezember 2026 auf allen bestehenden öffentlichen Gebäuden und Nichtwohngebäuden,

  • bis zum 31. Dezember 2028 auf allen neuen Wohngebäuden und überdachten Parkplätzen,

  • bis zum 31. Dezember 2032 auf allen Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden.

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Raumklimaqualität im Visier

Der neue Artikel 11a (Raumklimaqualität) befasst sich mit diesen Belangen. Die Mitgliedstaaten müssen Anforderungen einführen, um ein gesundes Raumklima zu erhalten. Diese sollen für Neubauten und größere Renovierungen im Bestand gelten.
Die folgenden messbaren Indikatoren müssen bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der EPBD-Novelle eingeführt werden:

  • CO2-Gehalt;

  • Temperatur und den thermischen Komfort;

  • relative Luftfeuchtigkeit;

  • Maß der Beleuchtung mit Tageslicht oder angemessene Tageslichtstärke;

  • Lüftungsrate in Luftwechsel pro Stunde;

  • akustischer Raumkomfort (Kontrolle Nachhallzeit,   Hintergrundgeräuschpegel und Sprachverständlichkeit).

Weitere relevante Werte sind die Feinstaubemissionen aus Quellen in Innenräumen, flüchtige organische Verbindungen, die als gefährlich eingestuft sind, einschließlich Formaldehyd. Die EU-Kommission wird eine Rechtsakte erlassen und einen methodischen Rahmen für die Berechnung des Raumklimaqualitäts-Standards vorschreiben.

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Die nationalen Renovierungspläne sollten Förderprogramme enthalten, um den Zugang zu Zuschüssen und Finanzierungen zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten müssen kostenlose Informationsstellen und kostenneutrale Renovierungsprogramme einrichten. Es sollte finanzielle Anreize geben, vor allem Gebäude mit besonders schlechter Energiebilanz grundlegend zu renovieren, und schutzbedürftige Haushalte sollten gezielte Zuschüsse und Beihilfen erhalten.

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Ausnahmeregelungen für bestimmte Bauten

Für Denkmäler sollen die neuen Vorschriften nicht gelten. Ausnahmeregelungen können die EU-Staaten auch für Gebäude, die wegen ihres besonderen architektonischen oder historischen Wertes unter Schutz stehen, technische Gebäude, vorübergehend genutzte Gebäude sowie Kirchen und Gotteshäuser beschließen. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus Sozialwohnungen ausnehmen, bei denen Renovierungen zu Mieterhöhungen führen würden, die sich durch Energiekosteneinsparungen nicht ausgleichen lassen. Das Parlament will es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die neuen Zielvorgaben für einen bestimmten Teil der Gebäude anzupassen – je nachdem, ob die Renovierungen wirtschaftlich und technisch durchführbar und qualifizierte Arbeitskräfte verfügbar sind.

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Zentrale Anlaufstellen für Energieeffizienz

Der neue Artikel 15a verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten dafür zu sorgen, dass "Zentrale Anlaufstellen für Energieeffizienz in Gebäuden" eingerichtet werden. Diese könnten helfen potenzielle Projekte mit privaten Bauherren und Eigentümern, Behörden und Projektentwicklern, miteinander zu verbinden, insbesondere bei kleineren Projekte. Diese Zentren könnten Leitlinien für Genehmigungsverfahren und für den Zugang zu Finanzmitteln für Gebäuderenovierungen entwickeln. Die lokalen Anlaufstellen könnten Angebote und Nachfragen koordinieren und einzelne Projekte in die umfassendere Strategie der Städte integrieren. Sie können auch dazu beitragen, Gebäuden mit der niedrigsten Gesamtenergieeffizienz Vorrang einzuräumen, indem sie Zeitpläne festlegen für verschiedene Teile des Gebäudebestands auf der Grundlage ihrer Baujahre. Zentrale Anlaufstellen könnten Bürger darin bestärken, Renovierungsprojekte in Angriff zu nehmen, indem sie sie beraten, Optionen ausloten, die Suche nach Auftragnehmern erleichtern, bei Ausschreibungen und Angeboten helfen und sie während der Renovierung unterstützen.

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Ciarán MANSCHETTE

Bild:  Ciarán MANSCHETTE, Fraktion der Grünen/Freie Europäische Allianz

Der Berichterstatter für die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Ciarán Cuffe (Grüne/EFA, Irland) sagte: "Die steigenden Energiepreise haben den Schwerpunkt auf Energieeffizienz und Energiesparmaßnahmen gelegt. Die Verbesserung der Leistung der Gebäude in Europa wird unsere Rechnungen und unsere Abhängigkeit von Energieimporten verringern. Wir wollen, dass die Richtlinie die Energiearmut verringert, die Emissionen senkt und ein besseres Innenraumklima für die Gesundheit der Menschen schafft. Dies ist eine Wachstumsstrategie für Europa, die Hunderttausende von hochwertigen, lokalen Arbeitsplätzen im Baugewerbe, in der Renovierungsbranche und im Bereich der erneuerbaren Energien schaffen und gleichzeitig das Wohlbefinden von Millionen von Menschen in Europa verbessern wird."

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Nächste Schritte

Das Europäische Parlament nahm am 14. März 2023 seinen Standpunkt mit 343 zu 216 Stimmen bei 78 Enthaltungen an. Ab April 2023 sollen die drei zuständigen Gremien (EU-Kommission, Europäischer Rat und Europäisches Parlament) die Verhandlungen beginnen um sich auf die endgültige Fassung der novellierten EU-Gebäuderichtlinie zu einigen. Diese wird anschließend im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet. Danach muss die Bundesregierung, wie alle anderen EU-Mitgliedsstaaten, die europäischen Vorgaben fristgerecht in deutsches Energiesparrecht umsetzen, d. h. in ein erneuertes Gebäudeenergiegesetz (GEG). Wir halten Sie auf dem Laufenden.

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Schritte auf dem Weg zur EPBD-Novelle 2023: Die EU-Richtlinie wurde im Jahr 2010 und 2018 geändert. Das europäische Klimagesetz vom Juli 2021 macht die Ziele für 2030 und für 2050 EU-weit rechtsverbindlich. Am 15. Dezember 2021 nimmt die Europäische Kommission einen Gesetzesvorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden an, der Teil des Pakets „Fit für 55“ ist. -> Fit for 55: Umsetzung des EU-Ziels 2030" und -> EU-Kommission gibt Entwurf für eine Novelle der EU-Richtlinie bekannt. Zwei weitere Gremien (Europäisches Parlament und Europäischer Rat) müssen mit einer geänderten EPBD-Fassung einverstanden sein. Im Oktober 2022 stimmt der Europäischer Rat zu -> „Fit für 55“: Rat einigt sich auf strengere Vorschriften für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Im Februar 2023 befasst sich auch das EU-Parlament mit der Novelle, zunächst der zuständige Ausschuss. -> Klimaneutralität bis 2050: Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Mitte März 2023 ist es soweit: Auch das Europäsche Parlament stimmt zu. -> Gebäude für die verstärkten Klimaschutzziele der Europäischen Union gestalten und sichern. Wir berichten auf dieser Seite darüber.

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