(1) Die Mitgliedstaaten legen
Anforderungen für die Umsetzung angemessener Standards für die
Raumklimaqualität in Gebäuden fest, um ein gesundes Raumklima zu
erhalten.
(2) Bis
zum ... [24 Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Richtlinie] legen die Mitgliedstaaten Anforderungen anhand messbarer
Indikatoren fest, die auf denen des LEVEL-Rahmens beruhen.
Die
Indikatoren für die Raumklimaqualität werden innerhalb von Gebäuden
gemessen und umfassen mindestens Folgendes:
-
den CO2-Gehalt;
-
die Temperatur und den thermischen Komfort;
-
die relative Luftfeuchtigkeit;
-
das Maß der Beleuchtung mit Tageslicht oder
angemessene
Tageslichtstärke;
-
Lüftungsrate in Luftwechsel pro Stunde;
-
akustischer Raumkomfort, wie die Kontrolle der Nachhallzeit und
des Hintergrundgeräuschpegels sowie der Sprachverständlichkeit.
Feinstaubemissionen aus Quellen in Innenräumen und Zielgrenzwerte
für Schadstoffe aus Quellen in Innenräumen, flüchtige organische
Verbindungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als
krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend
eingestuft sind, einschließlich Formaldehyd, sind auf der Grundlage
der auf Produktebene verfügbaren Daten oder, sofern verfügbar,
direkter Messungen der relevanten Quellen in Bezug auf die
Innenraumumgebung des Gebäudes zu melden.
(3) Der
Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 29 zu erlassen, um diese Richtlinie durch die Festlegung
eines methodischen Rahmens für die Berechnung der Standards für die
Raumklimaqualität zu ergänzen.
(4) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass neue Gebäude und Gebäude, die
einer größeren Renovierung unterzogen werden, die angemessenen
Anforderungen an die Raumklimaqualität erfüllen.
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