(1) Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 in Bezug auf
die Erstellung
eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung
kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten
zur
Ergänzung der vorliegenden Richtlinie delegierte Rechtsakte zu
erlassen. Bis zum 30. Juni 2024 überarbeitet die Kommission den
Rahmen für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler
Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
bestehender Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen
werden, und einzelner Gebäudekomponenten, wobei diese Niveaus im
Einklang mit den nationalen Pfaden stehen, die in den der Kommission
gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten
nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt wurden.
Der
Rahmen für die Vergleichsmethode wird gemäß Anhang VII festgelegt;
dabei wird zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und
unterschiedlichen Gebäudekategorien unterschieden.
(2) Die
Mitgliedstaaten berechnen kostenoptimale Niveaus von
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz unter Verwendung
des gemäß Absatz 1 festgelegten Rahmens für eine Vergleichsmethode,
wobei sie das Lebenszyklus-GWP berücksichtigen, und unter Verwendung
einschlägiger Parameter, beispielsweise klimatische Gegebenheiten
und tatsächliche Zugänglichkeit der Energieinfrastrukturen, und
vergleichen die Ergebnisse dieser Berechnung mit den geltenden
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz.
(2a) In jedem Bericht
tragen die Mitgliedstaaten insbesondere dem Einfluss von
Veränderungen der Energiepreise, Baustoffe und Lohnkosten im
Vergleich zum vorangegangenen Bericht gebührend Rechnung, um die
kostenoptimalen Niveaus gegebenenfalls anzupassen. Die
Mitgliedstaaten korrigieren ihre Berechnungen um Differenzen
zwischen den reellen Marktpreisen und vorübergehenden
Preisregulierungen und Maßnahmen der direkten
Einkommensunterstützung und stellen sicher, dass sie sowohl bei den
Energiepreisen aus vergangenen Jahren als auch bei den erwarteten
künftigen Preisen bei ihren Berechnungen den Durchschnitt von drei
Jahren verwenden.
(3) Zeigt
das Ergebnis des nach Absatz 2 ausgeführten Vergleichs, dass die
geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz mehr
als 15 % weniger energieeffizient sind als die kostenoptimalen
Niveaus der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, so
passt der betreffende Mitgliedstaat die
eingeführten Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz innerhalb von 12
Monaten nach Verfügbarwerden der Ergebnisse dieses Vergleichs an.
(4) Die
Kommission veröffentlicht einen Bericht über die Fortschritte der
Mitgliedstaaten bei der Erreichung kostenoptimaler Niveaus von
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission
Bericht und verwenden das Muster in Anhang III der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission.
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