(1) Die Kommission erlässt
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 in Bezug auf ein optionales
gemeinsames System der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit
von Gebäuden. Die Bewertung erfolgt auf Grundlage einer Einschätzung
der Fähigkeiten eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils, den Betrieb
an den Bedarf der Bewohner, insbesondere im Hinblick auf die
Raumklimaqualität, und des Netzes anzupassen und seine
Gesamtenergieeffizienz und -leistung zu verbessern.
Gemäß Anhang IV wird das optionale gemeinsame System der Union zur
Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden Folgendes festlegen:
a)
die Definition des Intelligenzfähigkeitsindikators;
b)
eine Methode zu seiner Berechnung.
(2) Die
Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2024 einen delegierten
Rechtsakt gemäß Artikel 29 zur Änderung dieser Richtlinie, in dem
bis zum selben Datum die obligatorische Anwendung des gemeinsamen
Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von
Gebäuden gemäß Anhang IV auf Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung
für eine Heizungsanlage, Klimaanlage und eine kombinierte
Raumheizungs-, Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW
vorgeschrieben wird. Ab dem 1. Januar 2030 gilt das gemeinsame
System der Union für Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung von 70
kW.
(3) Die
Kommission erlässt nach Anhörung der einschlägigen Akteure einen
Durchführungsrechtsakt, in dem die technischen Modalitäten für die
wirksame Umsetzung des in Absatz 1 genannten Systems, einschließlich
eines Zeitplans für eine unverbindliche Testphase auf nationaler
Ebene, festgelegt und die ergänzende Rolle des Systems zu den
Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 16
klargestellt werden.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 30 Absatz 3 erlassen.
(4) Die
Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2024 nach Anhörung der
einschlägigen Akteure einen Durchführungsrechtsakt, in dem die
technischen Modalitäten für die wirksame Umsetzung der Anwendung des
in Absatz 2 genannten Systems auf Nichtwohngebäude mit einer
Nennleistung für eine Heizungsanlage, Klimaanlage oder eine
kombinierte Raumheizungs-, Klima- und Lüftungsanlage von mehr als
290 kW festgelegt werden.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 30 Absatz 3 erlassen.

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