(1) Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Gebäudeeigentümer, Mieter und Verwalter direkten
Zugang zu den Daten ihrer Gebäudesysteme und auch zu den Daten der
gebäudetechnischen Systeme haben. Mit deren Zustimmung erhalten
Dritte gemäß bestehender Vertragsvereinbarung Zugang oder werden
Daten Dritten zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten
schreiben
die Verwendung internationaler Normen und Verwaltungsformate beim
Datenaustausch vor und erleichtern die vollständige Interoperabilität der Dienste und des Datenaustauschs innerhalb der
Union gemäß Absatz 5. Die aggregierten und anonymisierten Daten der
Gebäudesysteme werden öffentlich zugänglich gemacht.
Für die Zwecke dieser Richtlinie umfassen die Daten der
Gebäudesysteme die einschlägigen Rohdaten, die mit der
Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten, den Diensten im
Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden,
der
voraussichtlichen Lebensdauer der Heizungsanlagen, Sensoren, den
Systemen für die Gebäudeautomatisierung- und -steuerung, Zählern und
Ladepunkten für die Elektromobilität zusammenhängen,
und sind mit
dem digitalen Gebäudelogbuch verknüpft. Sowohl verarbeitete als auch
nicht verarbeitete Daten gelten als für die Zwecke dieses Artikels
zulässig, sofern sie die Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 erfüllen.
(1a) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die lokalen Behörden Zugang zu
den Daten über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in ihrem
Hoheitsgebiet haben, die für die Erstellung von Heiz- und Kühlplänen
erforderlich sind, und beziehen betriebliche geografische
Informationssysteme und die entsprechenden Datenbanken gemäß der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
ein . Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die lokalen Behörden
über die erforderlichen Ressourcen für das Daten- und
Informationsmanagement verfügen.
(2) Bei
der Aufstellung der Regeln für die Verwaltung und den Austausch von
Daten beachtet der Mitgliedstaat oder – wenn von einem Mitgliedstaat
vorgesehen – die benannte zuständige Behörde die harmonisierten
Unionsvorschriften, die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz
5 festgelegt sind, und den geltenden Rechtsrahmen der Union. Die
Vorschriften über den Zugang und etwaige Gebühren dürfen weder ein
Hindernis noch eine Diskriminierung für Dritte beim Zugang zu den
Daten der Gebäudesysteme darstellen.
(3)
Gebäudeeigentümern, Mietern oder Verwaltern werden keine
zusätzlichen Kosten für den Zugang zu ihren Daten oder für den
Antrag, ihre Daten im Rahmen der bestehenden vertraglichen
Vereinbarung einem Dritten zur Verfügung zu stellen, in Rechnung
gestellt. Den Mitgliedstaaten obliegt die Festlegung der
entsprechenden Gebühren für den Datenzugang durch andere berechtigte
Parteien, etwa Finanzinstitute, Aggregatoren, Energieversorger,
Energiedienstleister und nationale Statistikämter oder andere
nationale Behörden, die für die Entwicklung, Erstellung und
Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind. Die
Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die benannten zuständigen
Behörden stellen sicher, dass alle Gebühren, die von
Datendienstleistungen erbringenden, regulierten Unternehmen erhoben
werden, angemessen und ordnungsgemäß begründet sind.
Die
Mitgliedstaaten schaffen Anreize für die gemeinsame Nutzung der
Daten der Gebäudesysteme.
(4) Die
Vorschriften über den Zugang zu Daten und die Datenspeicherung im
Rahmen dieser Richtlinie müssen dem einschlägigen Unionsrecht
entsprechen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen
dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates.
(4a) Bis
zum 31. Dezember 2023 erlässt die Kommission einen delegierten
Rechtsakt gemäß Artikel 29, um diese Richtlinie durch die Festlegung
von Interoperabilitätsanforderungen und nichtdiskriminierenden und
transparenten Verfahren für den Zugang zu den in diesem Artikel
genannten Daten zu ergänzen.
(5) Die
Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2023
Durchführungsrechtsakte, in denen die Interoperabilitätsanforderungen und nichtdiskriminierende und
transparente Verfahren für den Zugang zu den in diesem Artikel
genannten Daten genau festgelegt werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 30 Absatz
2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Die Kommission erstellt eine Konsultationsstrategie, in der die
Konsultationsziele, die Zielgruppen und die Konsultationstätigkeiten
für die Ausarbeitung der Durchführungsrechtsakte festgelegt werden.
Abonnieren Sie unseren kostenfreien Newsletter. Sie
erfahren monatlich welche neuen Informationen Sie in unserem Experten-Portal finden können. Den Newsletter können Sie
jederzeit auch problemlos wieder abbestellen.
|
Newsletter kostenfrei abonnieren
|