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EPBD: Novelle der EU-Gebäuderichtlinie Home | > EPBD | > EPBD 2023 | > Entwurf 14.03.2023 | > Artikel 14

Entwurf nach Abstimmung im Europäischen Parlament
Datenaustausch

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: artjazz - Fotolia.com


(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gebäudeeigentümer, Mieter und Verwalter direkten Zugang zu den Daten ihrer Gebäudesysteme und auch zu den Daten der gebäudetechnischen Systeme haben. Mit deren Zustimmung erhalten Dritte gemäß bestehender Vertragsvereinbarung Zugang oder werden Daten Dritten zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten schreiben die Verwendung internationaler Normen und Verwaltungsformate beim Datenaustausch vor und erleichtern die vollständige Interoperabilität der Dienste und des Datenaustauschs innerhalb der Union gemäß Absatz 5. Die aggregierten und anonymisierten Daten der Gebäudesysteme werden öffentlich zugänglich gemacht.

Für die Zwecke dieser Richtlinie umfassen die Daten der Gebäudesysteme die einschlägigen Rohdaten, die mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten, den Diensten im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, der voraussichtlichen Lebensdauer der Heizungsanlagen, Sensoren, den Systemen für die Gebäudeautomatisierung- und -steuerung, Zählern und Ladepunkten für die Elektromobilität zusammenhängen, und sind mit dem digitalen Gebäudelogbuch verknüpft. Sowohl verarbeitete als auch nicht verarbeitete Daten gelten als für die Zwecke dieses Artikels zulässig, sofern sie die Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 erfüllen.

(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die lokalen Behörden Zugang zu den Daten über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in ihrem Hoheitsgebiet haben, die für die Erstellung von Heiz- und Kühlplänen erforderlich sind, und beziehen betriebliche geografische Informationssysteme und die entsprechenden Datenbanken gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ein . Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die lokalen Behörden über die erforderlichen Ressourcen für das Daten- und Informationsmanagement verfügen.

(2) Bei der Aufstellung der Regeln für die Verwaltung und den Austausch von Daten beachtet der Mitgliedstaat oder – wenn von einem Mitgliedstaat vorgesehen – die benannte zuständige Behörde die harmonisierten Unionsvorschriften, die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 5 festgelegt sind, und den geltenden Rechtsrahmen der Union. Die Vorschriften über den Zugang und etwaige Gebühren dürfen weder ein Hindernis noch eine Diskriminierung für Dritte beim Zugang zu den Daten der Gebäudesysteme darstellen.

(3) Gebäudeeigentümern, Mietern oder Verwaltern werden keine zusätzlichen Kosten für den Zugang zu ihren Daten oder für den Antrag, ihre Daten im Rahmen der bestehenden vertraglichen Vereinbarung einem Dritten zur Verfügung zu stellen, in Rechnung gestellt. Den Mitgliedstaaten obliegt die Festlegung der entsprechenden Gebühren für den Datenzugang durch andere berechtigte Parteien, etwa Finanzinstitute, Aggregatoren, Energieversorger, Energiedienstleister und nationale Statistikämter oder andere nationale Behörden, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind. Die Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die benannten zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle Gebühren, die von Datendienstleistungen erbringenden, regulierten Unternehmen erhoben werden, angemessen und ordnungsgemäß begründet sind. Die Mitgliedstaaten schaffen Anreize für die gemeinsame Nutzung der Daten der Gebäudesysteme.

(4) Die Vorschriften über den Zugang zu Daten und die Datenspeicherung im Rahmen dieser Richtlinie müssen dem einschlägigen Unionsrecht entsprechen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(4a) Bis zum 31. Dezember 2023 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 29, um diese Richtlinie durch die Festlegung von Interoperabilitätsanforderungen und nichtdiskriminierenden und transparenten Verfahren für den Zugang zu den in diesem Artikel genannten Daten zu ergänzen.

(5) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2023 Durchführungsrechtsakte, in denen die Interoperabilitätsanforderungen und nichtdiskriminierende und transparente Verfahren für den Zugang zu den in diesem Artikel genannten Daten genau festgelegt werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Die Kommission erstellt eine Konsultationsstrategie, in der die Konsultationsziele, die Zielgruppen und die Konsultationstätigkeiten für die Ausarbeitung der Durchführungsrechtsakte festgelegt werden.

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Begründung der EU-Richtlinie
1. Gegenstand der EU-Richtlinie
2. Begriffe erklärt, bestimmt
3. Nationale Renovierungsplan
3a. Integrierter Quartiersansatz
4. Rechenmethode Energieeffizienz
5. Mindestanforderungen Effizienz
6. Kostenoptimales Niveau berechn.
7. Neue Gebäude
7a. Neues europäisches Bauhaus
8. Bestehende Gebäude
9. Vorgaben Energieeffizienz
9a. Solarenergie in Gebäuden
10. Renovierungspass
11. Gebäudetechnische Systeme
11a. Raumklimaqualität
12. Infrastruktur für Mobilität
13. Intelligenzfähigkeit v. Gebäuden
14. Datenaustausch
15. Finanzielle Anreize
15a Anlaufstellen Energieeffizienz
16. Ausweise Energieeffizienz
17. Ausstellung Energieausweise
18. Aushang Energieausweise
19. Datenbanken Energieeffizienz

20. Inspektion

21. Berichte über Inspektion
22. Unabhängiges Fachpersonal
23. Zertifizierung Baufachleute
24. Unabhängiges Kontrollsystem
25. Überprüfung
26. Information
27. Konsultation
28 Anpassung Anh. I Fortschritt
29. Befugnisübertragung
30. Ausschussverfahren
32. Umsetzung
33. Aufhebung
34. Inkrafttreten
35. Adressaten

Anhänge
I Gesamtenergieeffizient berechn.

II Vorlage Renovierungspläne
III Nullemissionsgebäude - Anforderungen + Lebenszyklus
IV Intelligenzfähigkeit v. Gebäuden
V Vorlage Energieausweis
VI Kontrollsystem
VII Kostenoptimales Niveau
VIII Aufgehobene Richtl. / Fristen
IX Entsprechungstabelle

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart