(1) Die Mitgliedstaaten setzen
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich
sind, um den Artikeln 1 bis 3, 5 bis 26, 29 und 32 sowie den
Anhängen I bis III und V bis IX bis zum [24 Monate nach
Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie übermitteln der
Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften und eine
Entsprechungstabelle.
Bei
Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen
Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese
Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den
geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die
vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf
die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die
Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser
Erklärung.
(2) Die
Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten
innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese
Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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