(1) Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass alle Gebäude den Mindestvorgaben für die
Gesamtenergieeffizienz entsprechen, wobei sie bei den Gebäuden mit
der geringsten Energieeffizienz beginnen.
(1a)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass
a) Gebäude und Gebäudeteile, die sich im Eigentum
öffentlicher Einrichtungen einschließlich von Organen,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union befinden oder
die nach dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie]
von derartigen Einrichtungen gemietet werden, spätestens
i)
ab dem 1. Januar 2027
mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse
E erreichen
und
ii)
ab dem 1. Januar 2030
mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse
D erreichen;
b) andere als
unter Buchstabe a genannte Nichtwohngebäude
und -gebäudeteile spätestens
i)
ab dem 1. Januar 2027
mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse
E erreichen
und
ii)
ab dem 1. Januar 2030
mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse
D erreichen;
c)
Wohngebäude und -gebäudeteile spätestens
i) ab dem 1. Januar 2030 mindestens die
Gesamtenergieeffizienzklasse E erreichen und
ii) ab dem 1. Januar 2033 mindestens die
Gesamtenergieeffizienzklasse D erreichen.
In ihrem
Fahrplan gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b legen die
Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Pfad zum Umbau des nationalen
Gebäudebestands in Nullemissionsgebäude und der Verwirklichung des
Ziels der Klimaneutralität lineare Zielpfade für die schrittweise
Erreichung höherer Gesamtenergieeffizienzklassen bis 2040 und 2050
bei den in diesem Absatz genannten Gebäuden fest.
(1b)
Die Mitgliedstaaten können Sozialwohnungen der öffentlichen Hand
von der Verpflichtung gemäß Absatz 1a Buchstabe a ausnehmen,
wenn die Renovierungen nicht kostenneutral sind oder für
Menschen, die in Sozialwohnungen leben, Mieterhöhungen mit sich
bringen würden, die über die wirtschaftlichen Einsparungen bei
der Energierechnung hinausgehen.
(1c)
Die Kommission kann auf im nationalen Gebäuderenovierungsplan
oder in einer späteren Änderung dieses Plans enthaltenen
begründeten Antrag eines Mitgliedstaats beschließen, dass ein
Mitgliedstaat die in Absatz 1a Buchstabe c genannten
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von
Wohngebäuden und Gebäudeteilen für bestimmte Teile oder
bestimmte Teilsegmente seines Gebäudebestands aus Gründen der
wirtschaftlichen und technischen Realisierbarkeit und der
Verfügbarkeit qualifizierter Arbeitskräfte anpassen darf. Die
Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, ihre Mindestvorgaben für die
Gesamtenergieeffizienz anzupassen, teilen der Kommission ihre
geplanten Maßnahmen und linearen Verbesserungen der
Gesamtenergieeffizienz mit und berichten im Rahmen der
Berichterstattung in den integrierten nationalen energie- und
klimabezogenen Fortschrittsberichten gemäß Artikel 3 Absatz 8
über die Fortschritte bei der Erreichung gleichwertiger
Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz von Wohngebäuden. Die
Mitgliedstaaten dürfen Mietwohnungen gegenüber anderen
Gebäudesegmenten nicht unverhältnismäßig ausnehmen, wenn sie
Anpassungen der Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz
vornehmen.
(1d)
Die Anpassung der Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz
gemäß den Absätzen 1b und 1c gilt für höchstens 22 % der
gesamten Wohngebäude gemäß Absatz 1a Buchstabe c und gilt nicht
nach dem 1. Januar 2037.
(2)
Zusätzlich zu den gemäß Absatz 1 festgelegten Mindestvorgaben für
die Gesamtenergieeffizienz legt jeder Mitgliedstaat Mindestvorgaben
für die Gesamtenergieeffizienz für die Renovierung aller anderen
bestehenden Gebäude fest.
Die
Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz werden unter
Berücksichtigung des nationalen Fahrplans und der im
Gebäuderenovierungsplan des Mitgliedstaats enthaltenen Ziele für
2040 und 2050 und des Umbaus des nationalen Gebäudebestands in
Nullemissionsgebäude bis 2050 festgelegt.
(3) Gemäß
Artikel 15 unterstützen die Mitgliedstaaten die Einhaltung der
Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz durch alle folgenden
Maßnahmen:
a)
Bereitstellung geeigneter finanzieller Maßnahmen,
unter anderem
Finanzhilfen, insbesondere für schutzbedürftige Haushalte,
Haushalte mit mittlerem Einkommen und Menschen, die in
Sozialwohnungen leben, im Einklang mit Artikel 22 der Richtlinie
(EU) …/… [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie];
b)
Bereitstellung technischer Hilfe, einschließlich
Informationsdienstleistungen, administrativer Unterstützung und
integrierter Renovierungsdienstleistungen, durch zentrale
Anlaufstellen mit besonderem Schwerpunkt auf schutzbedürftigen
Haushalten und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, gemäß
Artikel 22 der Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der
Energieeffizienzrichtlinie];
c)
Konzeption integrierter öffentlicher und privater Finanzierungen
gemäß Artikel 15, durch die Anreize für umfassende Renovierungen
und umfassende Renovierungen in mehreren Stufen geschaffen
werden;
d)
Beseitigung nichtwirtschaftlicher Hindernisse, einschließlich
divergierender Anreize;
e)
Überwachung der sozialen Auswirkungen, insbesondere auf die
schutzbedürftigsten Haushalte;
ea) Schaffung des Rahmens, um sicherzustellen, dass
ausreichende und qualifizierte Arbeitskräfte zur Verfügung
stehen, damit die Mindestvorgaben für die
Gesamtenergieeffizienz im Einklang mit den nationalen
Gebäuderenovierungsplänen rechtzeitig umgesetzt werden
können, unter anderem durch eine Strategie zur Förderung der
beruflichen Bildung junger Menschen, der Umschulung von
Arbeitnehmern und der Schaffung attraktiverer
Beschäftigungsmöglichkeiten.
(4) Wird
ein Gebäude renoviert, um eine Mindestvorgabe für die
Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen, stellen die Mitgliedstaaten
sicher, dass die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
von Gebäudekomponenten gemäß Artikel 5 und im Falle größerer
Renovierungen die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
bestehender Gebäude gemäß Artikel 8 eingehalten werden.
(4a) Die
Mitgliedstaaten fördern die Energiespeicherung für erneuerbare
Energie, um den Eigenverbrauch von erneuerbarer Energie zu
ermöglichen und die Volatilität zu verringern, und fördern den
kosteneffizienten und frühzeitigen Austausch von Heizgeräten und die
daraus resultierende notwendige Optimierung der entsprechenden
gebäudetechnischen Systeme und schaffen entsprechende Anreize.
(5) Die
Mitgliedstaaten können beschließen, die in den Absätzen 1 und 2
genannten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz bei den
folgenden Gebäudekategorien nicht anzuwenden:
-
Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund
ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts
offiziell geschützt sind und eine angemessene Erhaltung
erfordern, oder sonstige denkmalgeschützte Gebäude,, soweit die
Einhaltung der Vorgaben eine unannehmbare Veränderung ihrer
Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde,
oder
wenn ihre Renovierung technisch nicht machbar oder
wirtschaftlich nicht vertretbar ist;
-
Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt
werden;
-
provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich
zwei Jahren, Industrieanlagen, Werkstätten,
Depots und infrastrukturelle
Versorgungspunkte, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, wie
z. B. Transformatorenstationen, Umspannwerke, Druckregelanlagen
und Bahnanlagen, und Betriebsgebäude mit
sehr niedrigem Energie-
und Heiz- bzw. Kühlbedarf sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, die in einem
Sektor genutzt werden, auf den ein nationales sektorspezifisches
Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz Anwendung findet;
-
Wohngebäude, die weniger als vier Monate jährlich genutzt werden
oder werden sollen, oder alternativ Wohngebäude, die für eine
begrenzte jährliche Dauer genutzt werden oder werden sollen und
deren zu erwartender Energieverbrauch weniger als 25 % des zu
erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt;
-
frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als
50 m².
(6) Die
Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die
Umsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Mindestvorgaben für
die Gesamtenergieeffizienz sicherzustellen, einschließlich
geeigneter Überwachungsmechanismen. Die Mitgliedstaaten sehen
angemessene Rahmen für die finanzielle Unterstützung und soziale
Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 15 vor, um die Mindestvorgaben für die
Gesamtenergieeffizienz einzuhalten.
Die Maßnahmen des Rahmens für die finanzielle Unterstützung müssen
ausreichend, wirksam, transparent und diskriminierungsfrei sein, die
Durchführung wesentlicher Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden unterstützen, wenn eine Verbesserung wirtschaftlich
nicht anderweitig realisierbar ist, und gezielte Maßnahmen zur
Unterstützung schutzbedürftiger Haushalte umfassen. Die Maßnahmen
können die Einrichtung eines Fonds für die Renovierung zur
Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz umfassen, der als Hebel für
die Erhöhung privater und öffentlicher Investitionen in Projekte zur
Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, einschließlich
Energieeffizienz von und erneuerbarer Energie in Gebäuden oder
Gebäudekomponenten, wirkt.
Falls
angezeigt, legt die Kommission im Rahmen des mehrjährigen
Finanzrahmens für den Zeitraum 2028-2034 Vorschläge für
Gesetzgebungsakte vor, um zur Unterstützung der Umsetzung dieser
Richtlinie bestehende Finanzierungsinstrumente der Union zu stärken
und neue Finanzierungsinstrumente vorzuschlagen.
(6a) Bis
zum 31. Dezember 2027 und danach alle zwei Jahre legt die Kommission
dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die
Fortschritte bei der Verbesserung der Energieeffizienz und der
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vor. In dem Bericht wird
insbesondere die Wirksamkeit bestehender finanzieller Maßnahmen
überwacht und bewertet und es werden zusätzliche Instrumente zur
Erleichterung eines gerechten Übergangs, einschließlich angemessener
finanzieller Mittel, auf Ebene der Union, der Mitgliedstaaten oder
auf lokaler Ebene dargelegt, um einen gerechten Übergang
sicherzustellen und etwaige negative sozioökonomische Auswirkungen,
insbesondere in den am stärksten betroffenen Regionen und Kommunen,
abzumildern.
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