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EPBD: Novelle der EU-Gebäuderichtlinie Home | > EPBD | > EPBD 2023 | > Entwurf 14.03.2023 | > Artikel 9

Entwurf nach Abstimmung im Europäischen Parlament
Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: artjazz - Fotolia.com


(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Gebäude den Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz entsprechen, wobei sie bei den Gebäuden mit der geringsten Energieeffizienz beginnen.

(1a) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

a) Gebäude und Gebäudeteile, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen einschließlich von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union befinden oder die nach dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] von derartigen Einrichtungen gemietet werden, spätestens

i) ab dem 1. Januar 2027 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse E erreichen und

ii) ab dem 1. Januar 2030 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse D erreichen;

b) andere als unter Buchstabe a genannte Nichtwohngebäude und -gebäudeteile spätestens

i) ab dem 1. Januar 2027 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse E erreichen und

ii) ab dem 1. Januar 2030 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse D erreichen;

c) Wohngebäude und -gebäudeteile spätestens

i) ab dem 1. Januar 2030 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse E erreichen und

ii) ab dem 1. Januar 2033 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse D erreichen.

In ihrem Fahrplan gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b legen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Pfad zum Umbau des nationalen Gebäudebestands in Nullemissionsgebäude und der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität lineare Zielpfade für die schrittweise Erreichung höherer Gesamtenergieeffizienzklassen bis 2040 und 2050 bei den in diesem Absatz genannten Gebäuden fest.

(1b) Die Mitgliedstaaten können Sozialwohnungen der öffentlichen Hand von der Verpflichtung gemäß Absatz 1a Buchstabe a ausnehmen, wenn die Renovierungen nicht kostenneutral sind oder für Menschen, die in Sozialwohnungen leben, Mieterhöhungen mit sich bringen würden, die über die wirtschaftlichen Einsparungen bei der Energierechnung hinausgehen.

(1c) Die Kommission kann auf im nationalen Gebäuderenovierungsplan oder in einer späteren Änderung dieses Plans enthaltenen begründeten Antrag eines Mitgliedstaats beschließen, dass ein Mitgliedstaat die in Absatz 1a Buchstabe c genannten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Wohngebäuden und Gebäudeteilen für bestimmte Teile oder bestimmte Teilsegmente seines Gebäudebestands aus Gründen der wirtschaftlichen und technischen Realisierbarkeit und der Verfügbarkeit qualifizierter Arbeitskräfte anpassen darf. Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, ihre Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz anzupassen, teilen der Kommission ihre geplanten Maßnahmen und linearen Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz mit und berichten im Rahmen der Berichterstattung in den integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten gemäß Artikel 3 Absatz 8 über die Fortschritte bei der Erreichung gleichwertiger Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz von Wohngebäuden. Die Mitgliedstaaten dürfen Mietwohnungen gegenüber anderen Gebäudesegmenten nicht unverhältnismäßig ausnehmen, wenn sie Anpassungen der Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz vornehmen.

(1d) Die Anpassung der Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz gemäß den Absätzen 1b und 1c gilt für höchstens 22 % der gesamten Wohngebäude gemäß Absatz 1a Buchstabe c und gilt nicht nach dem 1. Januar 2037.

(2) Zusätzlich zu den gemäß Absatz 1 festgelegten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz legt jeder Mitgliedstaat Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für die Renovierung aller anderen bestehenden Gebäude fest.

Die Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz werden unter Berücksichtigung des nationalen Fahrplans und der im Gebäuderenovierungsplan des Mitgliedstaats enthaltenen Ziele für 2040 und 2050 und des Umbaus des nationalen Gebäudebestands in Nullemissionsgebäude bis 2050 festgelegt.

(3) Gemäß Artikel 15 unterstützen die Mitgliedstaaten die Einhaltung der Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz durch alle folgenden Maßnahmen:

a) Bereitstellung geeigneter finanzieller Maßnahmen, unter anderem Finanzhilfen, insbesondere für schutzbedürftige Haushalte, Haushalte mit mittlerem Einkommen und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, im Einklang mit Artikel 22 der Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie];

b) Bereitstellung technischer Hilfe, einschließlich Informationsdienstleistungen, administrativer Unterstützung und integrierter Renovierungsdienstleistungen, durch zentrale Anlaufstellen mit besonderem Schwerpunkt auf schutzbedürftigen Haushalten und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie];

c) Konzeption integrierter öffentlicher und privater Finanzierungen gemäß Artikel 15, durch die Anreize für umfassende Renovierungen und umfassende Renovierungen in mehreren Stufen geschaffen werden;

d) Beseitigung nichtwirtschaftlicher Hindernisse, einschließlich divergierender Anreize;

e) Überwachung der sozialen Auswirkungen, insbesondere auf die schutzbedürftigsten Haushalte;

ea) Schaffung des Rahmens, um sicherzustellen, dass ausreichende und qualifizierte Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, damit die Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz im Einklang mit den nationalen Gebäuderenovierungsplänen rechtzeitig umgesetzt werden können, unter anderem durch eine Strategie zur Förderung der beruflichen Bildung junger Menschen, der Umschulung von Arbeitnehmern und der Schaffung attraktiverer Beschäftigungsmöglichkeiten.

(4) Wird ein Gebäude renoviert, um eine Mindestvorgabe für die Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten gemäß Artikel 5 und im Falle größerer Renovierungen die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude gemäß Artikel 8 eingehalten werden.

(4a) Die Mitgliedstaaten fördern die Energiespeicherung für erneuerbare Energie, um den Eigenverbrauch von erneuerbarer Energie zu ermöglichen und die Volatilität zu verringern, und fördern den kosteneffizienten und frühzeitigen Austausch von Heizgeräten und die daraus resultierende notwendige Optimierung der entsprechenden gebäudetechnischen Systeme und schaffen entsprechende Anreize.

(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz bei den folgenden Gebäudekategorien nicht anzuwenden:

  1. Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind und eine angemessene Erhaltung erfordern, oder sonstige denkmalgeschützte Gebäude,, soweit die Einhaltung der Vorgaben eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde, oder wenn ihre Renovierung technisch nicht machbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist;

  2. Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;

  3. provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren, Industrieanlagen, Werkstätten, Depots und infrastrukturelle Versorgungspunkte, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, wie z. B. Transformatorenstationen, Umspannwerke, Druckregelanlagen und Bahnanlagen, und Betriebsgebäude mit sehr niedrigem Energie- und Heiz- bzw. Kühlbedarf sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, die in einem Sektor genutzt werden, auf den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz Anwendung findet;

  4. Wohngebäude, die weniger als vier Monate jährlich genutzt werden oder werden sollen, oder alternativ Wohngebäude, die für eine begrenzte jährliche Dauer genutzt werden oder werden sollen und deren zu erwartender Energieverbrauch weniger als 25 % des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt;

  5. frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m².

(6) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Umsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz sicherzustellen, einschließlich geeigneter Überwachungsmechanismen. Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Rahmen für die finanzielle Unterstützung und soziale Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 15 vor, um die Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz einzuhalten.

Die Maßnahmen des Rahmens für die finanzielle Unterstützung müssen ausreichend, wirksam, transparent und diskriminierungsfrei sein, die Durchführung wesentlicher Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden unterstützen, wenn eine Verbesserung wirtschaftlich nicht anderweitig realisierbar ist, und gezielte Maßnahmen zur Unterstützung schutzbedürftiger Haushalte umfassen. Die Maßnahmen können die Einrichtung eines Fonds für die Renovierung zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz umfassen, der als Hebel für die Erhöhung privater und öffentlicher Investitionen in Projekte zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, einschließlich Energieeffizienz von und erneuerbarer Energie in Gebäuden oder Gebäudekomponenten, wirkt.

Falls angezeigt, legt die Kommission im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2028-2034 Vorschläge für Gesetzgebungsakte vor, um zur Unterstützung der Umsetzung dieser Richtlinie bestehende Finanzierungsinstrumente der Union zu stärken und neue Finanzierungsinstrumente vorzuschlagen.

(6a) Bis zum 31. Dezember 2027 und danach alle zwei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Fortschritte bei der Verbesserung der Energieeffizienz und der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vor. In dem Bericht wird insbesondere die Wirksamkeit bestehender finanzieller Maßnahmen überwacht und bewertet und es werden zusätzliche Instrumente zur Erleichterung eines gerechten Übergangs, einschließlich angemessener finanzieller Mittel, auf Ebene der Union, der Mitgliedstaaten oder auf lokaler Ebene dargelegt, um einen gerechten Übergang sicherzustellen und etwaige negative sozioökonomische Auswirkungen, insbesondere in den am stärksten betroffenen Regionen und Kommunen, abzumildern.

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Begründung der EU-Richtlinie
1. Gegenstand der EU-Richtlinie
2. Begriffe erklärt, bestimmt
3. Nationale Renovierungsplan
3a. Integrierter Quartiersansatz
4. Rechenmethode Energieeffizienz
5. Mindestanforderungen Effizienz
6. Kostenoptimales Niveau berechn.
7. Neue Gebäude
7a. Neues europäisches Bauhaus
8. Bestehende Gebäude
9. Vorgaben Energieeffizienz
9a. Solarenergie in Gebäuden
10. Renovierungspass
11. Gebäudetechnische Systeme
11a. Raumklimaqualität
12. Infrastruktur für Mobilität
13. Intelligenzfähigkeit v. Gebäuden
14. Datenaustausch
15. Finanzielle Anreize
15a Anlaufstellen Energieeffizienz
16. Ausweise Energieeffizienz
17. Ausstellung Energieausweise
18. Aushang Energieausweise
19. Datenbanken Energieeffizienz

20. Inspektion

21. Berichte über Inspektion
22. Unabhängiges Fachpersonal
23. Zertifizierung Baufachleute
24. Unabhängiges Kontrollsystem
25. Überprüfung
26. Information
27. Konsultation
28 Anpassung Anh. I Fortschritt
29. Befugnisübertragung
30. Ausschussverfahren
32. Umsetzung
33. Aufhebung
34. Inkrafttreten
35. Adressaten

Anhänge
I Gesamtenergieeffizient berechn.

II Vorlage Renovierungspläne
III Nullemissionsgebäude - Anforderungen + Lebenszyklus
IV Intelligenzfähigkeit v. Gebäuden
V Vorlage Energieausweis
VI Kontrollsystem
VII Kostenoptimales Niveau
VIII Aufgehobene Richtl. / Fristen
IX Entsprechungstabelle

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart