(1) Die Mitgliedstaaten
bereiten fortlaufend Informations- und Sensibilisierungskampagnen
vor und führen diese durch, um das Interesse und die Unterstützung
der Öffentlichkeit für die Verbesserung der Energieeffizienz von
Gebäuden und die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie zu
fördern. Sie ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die
Eigentümer und Mieter von Gebäuden oder Gebäudeteilen und alle
einschlägigen Marktteilnehmer, einschließlich lokaler und regionaler
Behörden und Energiegemeinschaften, über die verschiedenen Methoden
und praktischen Verfahren zur Verbesserung der
Gesamtenergieeffizienz wie Energiemanagementdienste,
Energieleistungsverträge und die gemäß Artikel 15a eingerichteten
zentralen Anlaufstellen zu informieren. Insbesondere ergreifen die
Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um schutzbedürftigen
Haushalten maßgeschneiderte Informationen bereitzustellen.
Diese
Informationen werden auch an die lokalen Behörden und die
Organisationen der Zivilgesellschaft weitergeleitet.
Die Mitgliedstaaten informieren die Eigentümer, Mieter und Verwalter
von Gebäuden über die verschiedenen Methoden und Verfahren, die dazu
dienen, die Energie- und Emissionsleistung, den Brandschutz, die
elektrische Sicherheit und die Erdbebensicherheit eines Gebäudes zu
verbessern.
(2) Die
Mitgliedstaaten informieren die Eigentümer oder Mieter von Gebäuden
insbesondere über Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz,
einschließlich ihres Zweckes und ihrer Ziele, über
kostenoptimale
Maßnahmen sowie gegebenenfalls zur Verfügung stehende
Finanzinstrumente für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz
des Gebäudes und über den Austausch von mit fossilen Brennstoffen
betriebenen Heizkesseln gegen nachhaltigere Alternativen. Die
Mitgliedstaaten stellen die Informationen mittels zugänglicher und
transparenter Beratungsinstrumente, etwa Beratungen zu Renovierungen
und den gemäß Artikel 15a eingerichteten zentralen Anlaufstellen,
zur Verfügung, wobei sie besonders finanziell schwächere Haushalte
berücksichtigen.
Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen
bei der Durchführung von Informationskampagnen für die Zwecke von
Absatz 1 und Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes, die Gegenstand
von Unionsprogrammen sein können.
(3) Die
Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für diejenigen, die für die
Umsetzung dieser Richtlinie zuständig sind, Anleitung und Schulung
zur Verfügung stehen, die auch die Geschlechterperspektive
berücksichtigen. Im Rahmen dieser Maßnahmen ist auf die Bedeutung
der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz hinzuweisen und die
Berücksichtigung einer optimalen Kombination von Verbesserungen der
Energieeffizienz, der Verringerung der Treibhausgasemissionen, der
Verwendung erneuerbarer Energien und des Einsatzes von Fernwärme und
Fernkühlung bei der Planung, dem Entwurf, dem Bau und der
Renovierung von Industrie- oder Wohngebieten zu ermöglichen. Im
Rahmen dieser Maßnahmen werden auch strukturelle Verbesserungen, die
Anpassung an den Klimawandel, der Brandschutz, Risiken im
Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten, die Entfernung
gefährlicher Stoffe einschließlich Asbest, Luftschadstoffemissionen
(einschließlich Feinstaub), Umweltqualität in Innenräumen und die
Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen behandelt. Die
Mitgliedstaaten bemühen sich um die Bereitstellung von Mitteln für
Schulungen für lokale und regionale Behörden, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften,
die Verbesserungen der Energieeffizienz, erneuerbare Energien und
die Verringerung von Treibhausgasemissionen auf Stadtteilebene und
insbesondere für finanziell schwächere Haushalte fördern.
(4) Die
Kommission verbessert ihre Informationsdienste kontinuierlich,
insbesondere die Website, die als ein an die Bürger, Berufsvertreter
und Behörden gerichtetes europäisches Portal für die
Energieeffizienz von Gebäuden eingerichtet wurde, um die
Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um Information und
Sensibilisierung zu unterstützen. In diese Website könnte Folgendes
aufgenommen werden: Links zum einschlägigen Unionsrecht sowie zu
nationalen, regionalen und lokalen Vorschriften, Links zu den EUROPA-Websites mit den nationalen Energieeffizienz-Aktionsplänen,
Links zu den verfügbaren Finanzierungsinstrumenten sowie Beispiele
für bewährte Verfahren auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene,
auch im Hinblick auf die gemäß Artikel 15a eingerichteten zentralen
Anlaufstellen. Im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung, des Kohäsionsfonds und des Fonds für einen gerechten
Übergang, des Klima-Sozialfonds und der Aufbau- und Resilienzfazilität führt die Kommission ihre Informationsdienste
verstärkt fort, um die Nutzung der verfügbaren Mittel dadurch zu
erleichtern, dass beteiligten Akteuren, darunter den nationalen,
regionalen und lokalen Behörden, unter anderem über die Fazilität
des Europäischen Finanzierungsinstruments für nachhaltige
Energieprojekte von Städten und Regionen in Zusammenarbeit mit der
Europäischen Investitionsbank, Hilfe und Information in Bezug auf
die Finanzierungsmöglichkeiten, unter Berücksichtigung der jüngsten
Änderungen des Regelungsrahmens angeboten wird.
Abonnieren Sie unseren kostenfreien Newsletter. Sie
erfahren monatlich welche neuen Informationen Sie in unserem Experten-Portal finden können. Den Newsletter können Sie
jederzeit auch problemlos wieder abbestellen.
|
Newsletter kostenfrei abonnieren
|
|