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EPBD: Novelle der EU-Gebäuderichtlinie Home | > EPBD | > EPBD 2023 | > Entwurf 14.03.2023 | > Artikel 15

Entwurf nach Abstimmung im Europäischen Parlament
Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: artjazz - Fotolia.com


(1) Die Mitgliedstaaten stellen angemessene Finanzierungen und Unterstützungsmaßnahmen in Kombination mit anderen Instrumenten der Union wie der Aufbau- und Resilienzfazilität, dem Klima-Sozialfonds und den Kohäsionsfonds bereit. Sie binden angemessene Beträge für die Umsetzung der Unionsprogramme und von nationalen Finanzierungssystemen für Renovierungen und stellen angemessene Finanzmittel bereit, mit denen Marktbarrieren beseitigt und die erforderlichen Investitionen in energetische Renovierungen im Einklang mit ihrem nationalen Gebäuderenovierungsplan und im Hinblick auf den Umbau ihres Gebäudebestands in Nullemissionsgebäude bis 2050 angeregt werden können, unter anderem durch die Förderung und Vereinfachung der Nutzung von öffentlich-privaten Partnerschaften.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragstellung und die Verfahren für die Finanzierung einfach und straff sind, um Haushalten den Zugang zur Finanzierung zu erleichtern.

(1a) Durch die öffentliche Finanzierung werden die Vorlaufkosten, die Haushalten durch eine Renovierung entstehen, abgedeckt. Die Mitgliedstaaten erleichtern den Zugang zu erschwinglichen Bankkrediten, speziellen Kreditlinien oder vollständig öffentlich finanzierten Renovierungen.
Finanzielle Anreize in Form von Zuschüssen oder Garantien tragen bei der Zuweisung von Finanzhilfen einkommensbezogenen Parametern Rechnung, damit sichergestellt ist, dass sie gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie] vorrangig auf sozial schwache Haushalte und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, ausgerichtet sind. Die Mitgliedstaaten entwickeln spezielle Programme für die energetische Sanierung, insbesondere finanzielle Maßnahmen, und stellen sicher, dass jedes nationale Programm für finanzielle Unterstützung spezielle Beträge für sozial schwache Haushalte enthält, die deren Bedürfnissen entsprechen. Die Mitgliedstaaten können die nationalen Fonds zur Energieeffizienzförderung zur Finanzierung spezieller Programme gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie] nutzen.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Regulierungsmaßnahmen, um nichtwirtschaftliche Hindernisse für Gebäuderenovierungen zu beseitigen. In Bezug auf Gebäude mit mehr als einem Gebäudeteil können solche Maßnahmen die Abschaffung von Einstimmigkeitsanforderungen bei Miteigentumsstrukturen, die Anpassung des Mandats und der Zuständigkeiten von Gebäudeverwaltern bei der Abwicklung von energetischen Sanierungsprojekten oder die Möglichkeit umfassen, dass Miteigentumsstrukturen direkte Empfänger von finanzieller Unterstützung wie Darlehen und Zuschüssen sein können.

(3) Die Mitgliedstaaten nutzen nationale Finanzierungen und auf Unionsebene eingerichtete verfügbare Finanzierungen kosteneffizient bestmöglich, insbesondere die Aufbau- und Resilienzfazilität, den Klima-Sozialfonds, die Kohäsionsfonds, InvestEU, die Einnahmen aus Versteigerung im Rahmen des Emissionshandels gemäß der Richtlinie 2003/87/EG [geändertes EHS] und andere öffentliche Finanzierungsquellen. Diese Finanzierungsquellen werden im Hinblick auf die Erreichung eines emissionsfreien Gebäudebestands bis 2050 konsequent eingesetzt.

(4) Um die Mobilisierung von Investitionen zu unterstützen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Finanzierungsmöglichkeiten und finanzielle Instrumente wirksam eingesetzt werden, insbesondere auf Energieeffizienz ausgerichtete Darlehen und Hypotheken für Gebäuderenovierungen, Energieleistungsverträge, Pay-as-you-save-Finanzierungssysteme, steuerliche Anreize, einschließlich ermäßigter Steuersätze für Renovierungsarbeiten und -materialien, Finanzierungen über Steuern, Finanzierungen über die Rechnung, Garantiefonds, Hypothekenportfoliostandards, wirtschaftliche Instrumente, die Anreize für die Anwendung von Suffizienz- und Kreislaufmaßnahmen schaffen, Fonds für umfassende Renovierungen und Fonds für Renovierungen, die auf erhebliche Mindestenergieeinsparungen und auf eine Verringerung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen abzielen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen über verfügbare Finanzmittel und Finanzinstrumente der Öffentlichkeit auf leicht zugängliche und transparente Weise zur Verfügung gestellt werden, auch auf digitalem Weg.

Die Mitgliedstaaten und die zuständigen Finanzbehörden überprüfen die geltenden Rechtsvorschriften und entwickeln unterstützende Maßnahmen, um die Inanspruchnahme von Renovierungskrediten und Energieeffizienzhypotheken sowie die Entwicklung innovativer Kreditprodukte für die Finanzierung umfassender Renovierungen und abgestufter umfassender Renovierungen im Einklang mit den Schritten in den Renovierungspässen zu erleichtern. Die Kommission und die Europäische Investitionsbank stellen den Zugang zu Finanzmitteln zu günstigen Bedingungen sicher, indem sie den Einsatz von Finanzinstrumenten und innovativen Systemen, etwa eines Renovierungsdarlehens der EU oder eines europäischen Garantiefonds für Gebäuderenovierungen, erleichtern. Die Finanzierungsmöglichkeiten und finanziellen Instrumente dienen auch als Richtschnur für Investitionen in einen energieeffizienten öffentlichen Gebäudebestand im Einklang mit dem Eurostat-Leitfaden für die Erfassung von Energieleistungsverträgen in Staatskonten.

(4a) Bis zum … [12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 29 zur Ergänzung dieser Richtlinie, um sicherzustellen, dass die Standards für Hypothekenportfolios die Finanzinstitute wirksam dazu ermutigen, die für Renovierungen bereitgestellten Beträge zu erhöhen, um unterstützende Maßnahmen für die Finanzinstitute und die notwendigen Schutzmaßnahmen gegen potenziell kontraproduktives Kreditvergabeverhalten vorzuschreiben, etwa die Einschränkung oder Verweigerung des Zugangs zu Krediten für Haushalte, die in Wohnungen mit niedriger Energieeffizienzklasse leben, oder die Beschränkung ihrer Hypothekarkredite für Verbraucher, die Wohnungen mit hoher Energieeffizienzklasse kaufen.

(5) Die Mitgliedstaaten erleichtern die Bündelung von Vorhaben, um den Zugang für Investoren sowie gebündelte Lösungen für potenzielle Kunden zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass auf Energieeffizienz und Zugänglichkeit ausgerichtete Kreditprodukte für Gebäuderenovierungen von Finanzinstituten umfassend und diskriminierungsfrei angeboten werden und für alle Verbraucher sichtbar und zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Banken und andere Finanzinstitute und Investoren über die Möglichkeiten der Beteiligung an der Finanzierung der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden informiert werden.

(6) Die Mitgliedstaaten überwachen die Verfügbarkeit von Fähigkeiten und qualifizierten Fachkräften gemäß Artikel 3 und entwickeln Maßnahmen und Finanzierungen zur Förderung von Programmen der allgemeinen und beruflichen Bildung, auch im Bereich der digitalen Technologien, zur Erleichterung der beruflichen Umschulung von Arbeitnehmern und Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten, um sicherzustellen, dass ausreichend Arbeitskräfte verfügbar sind, die über ein angemessenes, dem Bedarf im Bausektor entsprechendes Kompetenzniveau verfügen. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Teilnahme an solchen Programmen, insbesondere von Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), unter gebührender Berücksichtigung der Geschlechterdimension zu fördern. Die gemäß Artikel 15a eingerichteten zentralen Anlaufstellen können den Zugang zu solchen Programmen und die berufliche Umschulung von Arbeitnehmern erleichtern.

(7) Die Kommission entwickelt gemeinsame Unionsstandards für innovative Finanzierungssysteme, insbesondere für ein Pay-as-you-save-System, durch die verbindlichen Mindestanforderungen für öffentliche und private Akteure festgelegt werden.

(8) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Aufstellung nationaler oder regionaler Finanzhilfeprogramme zur Erhöhung der Gesamtenergieeffizienz und Verringerung von Treibhausgasemissionen von Gebäuden, insbesondere von bestehenden Gebäuden, u. a. indem sie den Austausch bewährter Verfahren zwischen den zuständigen nationalen oder regionalen Behörden bzw. Stellen unterstützt. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und das verfügbare Investitionspotenzial optimal zu nutzen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass solche Programme so entwickelt werden, dass sie auch für Organisationen mit geringeren administrativen, finanziellen und organisatorischen Kapazitäten zugänglich sind, etwa Kleinstunternehmen und KMU, Energiegemeinschaften, von Bürgerinnen und Bürgern geführte Initiativen, lokale Behörden und Energieagenturen. Die Mitgliedstaaten unterstützen lokale Initiativen wie von Bürgern betriebene Renovierungsprogramme und Programme für erneuerbare Energien im Bereich Heizung und Kühlung auf Stadtteil- oder Gemeindeebene.

(8a) Die Mitgliedstaaten stellen geeignete Finanzmittel, Unterstützungsmaßnahmen und andere Instrumente für die Umsetzung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung in Bezug auf energieeffiziente Bausysteme und -materialien, auch für die Herstellung und insbesondere durch Kleinstunternehmen und KMU, bereit.

(9) Die Mitgliedstaaten machen ihre auf Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz und Verringerung der Treibhausgasemissionen abzielenden finanziellen Maßnahmen im Rahmen der Renovierung von Gebäuden von den angestrebten und erzielten Energieeinsparungen und Verbesserungen abhängig, die durch eines oder mehrere der folgenden Kriterien bestimmt werden:

a) die Energieeffizienz und Senkung der Treibhausgase der Ausrüstung oder des Materials für die Renovierung; in diesem Fall muss die Ausrüstung oder das Material für die Renovierung von einem Installateur mit entsprechendem Zertifizierungs- oder Qualifikationsniveau installiert werden und mindestens die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz oder höhere Referenzwerte für eine verbesserte Energieverbrauchsleistung von Gebäuden erfüllen;

b) Standardwerte für die Berechnung von Energieeinsparungen und Einsparungen von Treibhausgasemissionen in Gebäuden;

c) die durch eine solche Renovierung erzielte Verbesserung, die aus dem Vergleich der vor und nach der Renovierung ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz hervorgeht;

d) die Ergebnisse eines Energieaudits;

e) die Ergebnisse einer anderen einschlägigen, transparenten und verhältnismäßigen Methode, welche die Verbesserung der Energieeffizienz erkennen lässt, u. a. durch einen Vergleich des Energieverbrauchs vor und nach der Renovierung mit intelligenten Messsystemen.

Die in diesem Absatz genannten Anforderungen gelten nicht für Finanzierungen, die für sozial schwache Haushalte bestimmt sind.

(10) Spätestens ab dem 1. Januar 2024 stellen die Mitgliedstaaten keine finanziellen Anreize mehr für die Installation von Heizkesseln zur Verfügung, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden-

(11) Die Mitgliedstaaten schaffen Anreize für umfassende Renovierungen und umfangreiche Programme, die auf eine große Zahl von Gebäuden, insbesondere auf die Gebäude mit der schlechtesten Energiebilanz, ausgerichtet sind, auch durch integrierte Stadtteilsanierungsprogramme, und zu einer Verringerung des Primärenergiebedarfs um insgesamt mindestens 60 % führen, wobei die finanzielle, steuerliche, administrative und technische Unterstützung entsprechend dem erreichten Leistungsniveau steigt und die höhere finanzielle Beteiligung umfassenden Renovierungen oder den in Absatz 1a genannten Gruppen vorbehalten ist.

(11a) Die Mitgliedstaaten ergänzen die Förderung von finanziellen Anreizen durch Strategien und Maßnahmen zur Vermeidung von Zwangsräumungen aufgrund von Renovierungen.

(13) Bieten die Mitgliedstaaten Eigentümern von Gebäuden oder Gebäudeteilen finanzielle Anreize für die Renovierung vermieteter Gebäude oder Gebäudeteile, so stellen sie sicher, dass die finanziellen Anreize sowohl den Eigentümern als auch den Mietern zugutekommen. Die Mitgliedstaaten führen wirksame soziale Schutzmaßnahmen ein, um insbesondere sozial schwache Haushalte zu schützen, u. a. durch die Gewährung von Mietzuschüssen oder durch die Einführung von Obergrenzen für Mieterhöhungen oder durch die Einführung eines Pay-as-you-save-Finanzierungssystems für Mieterhöhungen, mit dem sichergestellt wird, dass die Mieterhöhung die Einsparungen bei den Energierechnungen aufgrund der mit der Renovierung herbeigeführten Einsparungen nicht übersteigt.

(13a) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Beseitigung regulatorischer, gesetzlicher und administrativer Hindernisse für die Ausweitung von gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften, einschließlich gemeinnütziger Genossenschaften. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass solche Wohnungsbaugenossenschaften und integrierten Stadtteile für finanzielle Anreize in Frage kommen. Die Kommission erleichtert den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten bei der Schaffung eines operationellen Status für gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaften und stellt Leitlinien für Maßnahmen zur Erleichterung ihrer Einführung bereit.

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Begründung der EU-Richtlinie
1. Gegenstand der EU-Richtlinie
2. Begriffe erklärt, bestimmt
3. Nationale Renovierungsplan
3a. Integrierter Quartiersansatz
4. Rechenmethode Energieeffizienz
5. Mindestanforderungen Effizienz
6. Kostenoptimales Niveau berechn.
7. Neue Gebäude
7a. Neues europäisches Bauhaus
8. Bestehende Gebäude
9. Vorgaben Energieeffizienz
9a. Solarenergie in Gebäuden
10. Renovierungspass
11. Gebäudetechnische Systeme
11a. Raumklimaqualität
12. Infrastruktur für Mobilität
13. Intelligenzfähigkeit v. Gebäuden
14. Datenaustausch
15. Finanzielle Anreize
15a Anlaufstellen Energieeffizienz
16. Ausweise Energieeffizienz
17. Ausstellung Energieausweise
18. Aushang Energieausweise
19. Datenbanken Energieeffizienz

20. Inspektion

21. Berichte über Inspektion
22. Unabhängiges Fachpersonal
23. Zertifizierung Baufachleute
24. Unabhängiges Kontrollsystem
25. Überprüfung
26. Information
27. Konsultation
28 Anpassung Anh. I Fortschritt
29. Befugnisübertragung
30. Ausschussverfahren
32. Umsetzung
33. Aufhebung
34. Inkrafttreten
35. Adressaten

Anhänge
I Gesamtenergieeffizient berechn.

II Vorlage Renovierungspläne
III Nullemissionsgebäude - Anforderungen + Lebenszyklus
IV Intelligenzfähigkeit v. Gebäuden
V Vorlage Energieausweis
VI Kontrollsystem
VII Kostenoptimales Niveau
VIII Aufgehobene Richtl. / Fristen
IX Entsprechungstabelle

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart