(1) Die Mitgliedstaaten stellen
angemessene Finanzierungen und Unterstützungsmaßnahmen
in
Kombination mit anderen Instrumenten der Union wie der Aufbau- und Resilienzfazilität, dem Klima-Sozialfonds und den Kohäsionsfonds
bereit. Sie binden angemessene Beträge für die Umsetzung der
Unionsprogramme und von nationalen Finanzierungssystemen für
Renovierungen und stellen angemessene Finanzmittel bereit, mit denen
Marktbarrieren beseitigt und die erforderlichen Investitionen in
energetische Renovierungen im Einklang mit ihrem nationalen
Gebäuderenovierungsplan und im Hinblick auf den Umbau ihres
Gebäudebestands in Nullemissionsgebäude bis 2050 angeregt werden
können, unter anderem durch die Förderung und Vereinfachung der
Nutzung von öffentlich-privaten Partnerschaften.
Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragstellung und die
Verfahren für die Finanzierung einfach und straff sind, um
Haushalten den Zugang zur Finanzierung zu erleichtern.
(1a)
Durch die öffentliche Finanzierung werden die Vorlaufkosten, die
Haushalten durch eine Renovierung entstehen, abgedeckt. Die
Mitgliedstaaten erleichtern den Zugang zu erschwinglichen
Bankkrediten, speziellen Kreditlinien oder vollständig öffentlich
finanzierten Renovierungen.
Finanzielle Anreize in Form von Zuschüssen oder Garantien tragen bei
der Zuweisung von Finanzhilfen einkommensbezogenen Parametern
Rechnung, damit sichergestellt ist, dass sie gemäß Artikel 22 der
Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie]
vorrangig auf sozial schwache Haushalte und Menschen, die in
Sozialwohnungen leben, ausgerichtet sind. Die Mitgliedstaaten
entwickeln spezielle Programme für die energetische Sanierung,
insbesondere finanzielle Maßnahmen, und stellen sicher, dass jedes
nationale Programm für finanzielle Unterstützung spezielle Beträge
für sozial schwache Haushalte enthält, die deren Bedürfnissen
entsprechen. Die Mitgliedstaaten können die nationalen Fonds zur
Energieeffizienzförderung zur Finanzierung spezieller Programme
gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der
Energieeffizienzrichtlinie] nutzen.
(2) Die
Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Regulierungsmaßnahmen, um
nichtwirtschaftliche Hindernisse für Gebäuderenovierungen zu
beseitigen. In Bezug auf Gebäude mit mehr als einem Gebäudeteil
können solche Maßnahmen die Abschaffung von
Einstimmigkeitsanforderungen bei Miteigentumsstrukturen,
die
Anpassung des Mandats und der Zuständigkeiten von Gebäudeverwaltern
bei der Abwicklung von energetischen Sanierungsprojekten oder die
Möglichkeit umfassen, dass Miteigentumsstrukturen direkte Empfänger
von finanzieller Unterstützung wie Darlehen und Zuschüssen sein
können.
(3) Die
Mitgliedstaaten nutzen nationale Finanzierungen und auf Unionsebene
eingerichtete verfügbare Finanzierungen kosteneffizient bestmöglich,
insbesondere die Aufbau- und Resilienzfazilität, den
Klima-Sozialfonds, die Kohäsionsfonds, InvestEU, die Einnahmen aus
Versteigerung im Rahmen des Emissionshandels gemäß der Richtlinie
2003/87/EG [geändertes EHS] und andere öffentliche
Finanzierungsquellen. Diese Finanzierungsquellen werden im Hinblick
auf die Erreichung eines emissionsfreien Gebäudebestands bis 2050
konsequent eingesetzt.
(4) Um
die Mobilisierung von Investitionen zu unterstützen,
stellen die
Mitgliedstaaten sicher, dass Finanzierungsmöglichkeiten und
finanzielle Instrumente
wirksam eingesetzt werden, insbesondere auf
Energieeffizienz ausgerichtete Darlehen und Hypotheken für
Gebäuderenovierungen, Energieleistungsverträge,
Pay-as-you-save-Finanzierungssysteme, steuerliche Anreize,
einschließlich ermäßigter Steuersätze für Renovierungsarbeiten und
-materialien, Finanzierungen über Steuern, Finanzierungen über die
Rechnung, Garantiefonds, Hypothekenportfoliostandards,
wirtschaftliche Instrumente, die Anreize für die Anwendung von
Suffizienz- und Kreislaufmaßnahmen schaffen, Fonds für umfassende
Renovierungen und Fonds für Renovierungen, die auf erhebliche
Mindestenergieeinsparungen und auf eine Verringerung der
Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen abzielen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen über
verfügbare Finanzmittel und Finanzinstrumente der Öffentlichkeit auf
leicht zugängliche und transparente Weise zur Verfügung gestellt
werden, auch auf digitalem Weg.
Die Mitgliedstaaten und die zuständigen Finanzbehörden überprüfen
die geltenden Rechtsvorschriften und entwickeln unterstützende
Maßnahmen, um die Inanspruchnahme von Renovierungskrediten und
Energieeffizienzhypotheken sowie die Entwicklung innovativer
Kreditprodukte für die Finanzierung umfassender Renovierungen und
abgestufter umfassender Renovierungen im Einklang mit den Schritten
in den Renovierungspässen zu erleichtern. Die Kommission und die
Europäische Investitionsbank stellen den Zugang zu Finanzmitteln zu
günstigen Bedingungen sicher, indem sie den Einsatz von
Finanzinstrumenten und innovativen Systemen, etwa eines
Renovierungsdarlehens der EU oder eines europäischen Garantiefonds
für Gebäuderenovierungen, erleichtern. Die
Finanzierungsmöglichkeiten und finanziellen Instrumente dienen
auch
als Richtschnur für Investitionen in einen energieeffizienten
öffentlichen Gebäudebestand im Einklang mit dem Eurostat-Leitfaden
für die Erfassung von Energieleistungsverträgen in Staatskonten.
(4a) Bis
zum … [12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser
Richtlinie] erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß
Artikel 29 zur Ergänzung dieser Richtlinie, um sicherzustellen, dass
die Standards für Hypothekenportfolios die Finanzinstitute wirksam
dazu ermutigen, die für Renovierungen bereitgestellten Beträge zu
erhöhen, um unterstützende Maßnahmen für die Finanzinstitute und die
notwendigen Schutzmaßnahmen gegen potenziell kontraproduktives
Kreditvergabeverhalten vorzuschreiben, etwa die Einschränkung oder
Verweigerung des Zugangs zu Krediten für Haushalte, die in Wohnungen
mit niedriger Energieeffizienzklasse leben, oder die Beschränkung
ihrer Hypothekarkredite für Verbraucher, die Wohnungen mit hoher
Energieeffizienzklasse kaufen.
(5) Die
Mitgliedstaaten erleichtern die Bündelung von Vorhaben, um den
Zugang für Investoren sowie gebündelte Lösungen für potenzielle
Kunden zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass auf Energieeffizienz und Zugänglichkeit
ausgerichtete Kreditprodukte für Gebäuderenovierungen von
Finanzinstituten umfassend und diskriminierungsfrei angeboten werden
und für alle Verbraucher sichtbar und zugänglich sind. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Banken und andere
Finanzinstitute und Investoren über die Möglichkeiten der
Beteiligung an der Finanzierung der Verbesserung der
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden informiert werden.
(6) Die
Mitgliedstaaten überwachen die Verfügbarkeit von Fähigkeiten und
qualifizierten Fachkräften gemäß Artikel 3 und entwickeln Maßnahmen
und Finanzierungen zur Förderung von Programmen
der allgemeinen und
beruflichen Bildung, auch im Bereich der digitalen Technologien, zur
Erleichterung der beruflichen Umschulung von Arbeitnehmern und
Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten, um sicherzustellen, dass
ausreichend Arbeitskräfte verfügbar sind, die über ein angemessenes,
dem Bedarf im Bausektor entsprechendes Kompetenzniveau verfügen.
Die
Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Teilnahme an solchen
Programmen, insbesondere von Kleinstunternehmen sowie von kleinen
und mittleren Unternehmen (KMU), unter gebührender Berücksichtigung
der Geschlechterdimension zu fördern. Die gemäß Artikel 15a
eingerichteten zentralen Anlaufstellen können den Zugang zu solchen
Programmen und die berufliche Umschulung von Arbeitnehmern
erleichtern.
(7) Die
Kommission entwickelt gemeinsame Unionsstandards für innovative
Finanzierungssysteme, insbesondere für ein Pay-as-you-save-System,
durch die verbindlichen Mindestanforderungen für öffentliche und
private Akteure festgelegt werden.
(8) Die
Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Aufstellung
nationaler oder regionaler Finanzhilfeprogramme zur Erhöhung der
Gesamtenergieeffizienz und Verringerung von Treibhausgasemissionen
von Gebäuden, insbesondere von bestehenden Gebäuden, u. a. indem sie
den Austausch bewährter Verfahren zwischen den zuständigen
nationalen oder regionalen Behörden bzw. Stellen unterstützt.
Um
gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und das verfügbare
Investitionspotenzial optimal zu nutzen, stellen die Mitgliedstaaten
sicher, dass solche Programme so entwickelt werden, dass sie auch
für Organisationen mit geringeren administrativen, finanziellen und
organisatorischen Kapazitäten zugänglich sind, etwa
Kleinstunternehmen und KMU, Energiegemeinschaften, von Bürgerinnen
und Bürgern geführte Initiativen, lokale Behörden und
Energieagenturen. Die Mitgliedstaaten unterstützen lokale
Initiativen wie von Bürgern betriebene Renovierungsprogramme und
Programme für erneuerbare Energien im Bereich Heizung und Kühlung
auf Stadtteil- oder Gemeindeebene.
(8a) Die
Mitgliedstaaten stellen geeignete Finanzmittel,
Unterstützungsmaßnahmen und andere Instrumente für die Umsetzung der
Ergebnisse von Forschung und Entwicklung in Bezug auf
energieeffiziente Bausysteme und -materialien, auch für die
Herstellung und insbesondere durch Kleinstunternehmen und KMU,
bereit.
(9) Die
Mitgliedstaaten machen ihre auf Verbesserungen der
Gesamtenergieeffizienz und Verringerung der Treibhausgasemissionen
abzielenden finanziellen Maßnahmen im Rahmen der Renovierung von
Gebäuden von den angestrebten und erzielten Energieeinsparungen
und
Verbesserungen abhängig, die durch eines oder mehrere der folgenden
Kriterien bestimmt werden:
a)
die Energieeffizienz und Senkung der Treibhausgase der
Ausrüstung oder des Materials für die Renovierung; in diesem
Fall muss die Ausrüstung oder das Material für die Renovierung
von einem Installateur mit entsprechendem Zertifizierungs- oder
Qualifikationsniveau installiert werden und
mindestens die
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
oder höhere
Referenzwerte für eine verbesserte Energieverbrauchsleistung von
Gebäuden erfüllen;
b)
Standardwerte für die Berechnung von Energieeinsparungen
und
Einsparungen von Treibhausgasemissionen in Gebäuden;
c)
die durch eine solche Renovierung erzielte Verbesserung, die aus
dem Vergleich der vor und nach der Renovierung ausgestellten
Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz hervorgeht;
d)
die Ergebnisse eines Energieaudits;
e)
die Ergebnisse einer anderen einschlägigen, transparenten und
verhältnismäßigen Methode, welche die Verbesserung der
Energieeffizienz erkennen lässt, u. a. durch einen Vergleich des
Energieverbrauchs vor und nach der Renovierung mit intelligenten
Messsystemen.
Die in diesem Absatz genannten Anforderungen gelten nicht für
Finanzierungen, die für sozial schwache Haushalte bestimmt sind.
(10)
Spätestens ab dem 1. Januar 2024 stellen die Mitgliedstaaten keine
finanziellen Anreize mehr für die Installation von Heizkesseln zur
Verfügung, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden-
(11) Die
Mitgliedstaaten schaffen Anreize für umfassende Renovierungen und
umfangreiche Programme, die auf eine große Zahl von Gebäuden,
insbesondere auf die Gebäude mit der schlechtesten Energiebilanz,
ausgerichtet sind, auch durch integrierte
Stadtteilsanierungsprogramme, und zu einer Verringerung des
Primärenergiebedarfs um insgesamt mindestens 60 % führen,
wobei die
finanzielle, steuerliche, administrative und technische
Unterstützung entsprechend dem erreichten Leistungsniveau steigt und
die höhere finanzielle Beteiligung umfassenden Renovierungen oder
den in Absatz 1a genannten Gruppen vorbehalten ist.
(11a) Die
Mitgliedstaaten ergänzen die Förderung von finanziellen Anreizen
durch Strategien und Maßnahmen zur Vermeidung von Zwangsräumungen
aufgrund von Renovierungen.
(13)
Bieten die Mitgliedstaaten Eigentümern von Gebäuden oder
Gebäudeteilen finanzielle Anreize für die Renovierung vermieteter
Gebäude oder Gebäudeteile, so stellen sie sicher, dass die
finanziellen Anreize sowohl den Eigentümern als auch den Mietern
zugutekommen. Die Mitgliedstaaten führen wirksame soziale
Schutzmaßnahmen ein, um insbesondere sozial schwache Haushalte zu
schützen, u. a. durch die Gewährung von Mietzuschüssen oder durch
die Einführung von Obergrenzen für Mieterhöhungen
oder durch die
Einführung eines Pay-as-you-save-Finanzierungssystems für
Mieterhöhungen, mit dem sichergestellt wird, dass die Mieterhöhung
die Einsparungen bei den Energierechnungen aufgrund der mit der
Renovierung herbeigeführten Einsparungen nicht übersteigt.
(13a) Die
Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Beseitigung
regulatorischer, gesetzlicher und administrativer Hindernisse für
die Ausweitung von gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften,
einschließlich gemeinnütziger Genossenschaften. Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass solche Wohnungsbaugenossenschaften und
integrierten Stadtteile für finanzielle Anreize in Frage kommen. Die
Kommission erleichtert den Austausch bewährter Verfahren zwischen
den Mitgliedstaaten bei der Schaffung eines operationellen Status
für gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaften und stellt Leitlinien
für Maßnahmen zur Erleichterung ihrer Einführung bereit.
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