(1) Nach jeder Inspektion einer
Heizungs-, Lüftungs- oder Klimaanlage oder eines
Gebäudeautomatisierungs- und -steuerungssystems ist ein
Inspektionsbericht zu erstellen. Der Inspektionsbericht enthält das
Ergebnis der gemäß Artikel 20 durchgeführten Inspektion sowie
Empfehlungen für kostenoptimale Verbesserungen der Energieeffizienz
und der Sicherheit der kontrollierten Anlage.
Diese
Empfehlungen können sich auf einen Vergleich zwischen der
Energieeffizienz der kontrollierten Anlage und der Energieeffizienz
der besten verfügbaren und realisierbaren Anlage,
bei der
energiesparende Technologien zum Einsatz kommen, und einer Anlage
ähnlicher Bauart stützen, deren relevante Bestandteile die nach den
geltenden Vorschriften geforderte Energieeffizienz aufweisen.
(2) Der
Inspektionsbericht wird dem Eigentümer oder dem Mieter des Gebäudes
ausgehändigt.
(2a) Im
Falle von mit fossilen Brennstoffen betriebenen gebäudetechnischen
Anlagen sehen die Empfehlungen alternative Systeme auf der Grundlage
erneuerbarer Energieträger oder für einen etwaigen Restbedarf den
Anschluss an effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme vor. In den
Empfehlungen wird die wirtschaftliche Lebensdauer der derzeitigen
Anlage berücksichtigt.
(3) Der
Inspektionsbericht wird gemäß Artikel 19 in die nationale Datenbank
für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden hochgeladen.
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