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EPBD: Novelle der EU-Gebäuderichtlinie Home | > EPBD | > EPBD 2023 | > Entwurf 14.03.2023 | > Artikel 12

Entwurf nach Abstimmung im Europäischen Parlament
Infrastruktur für nachhaltige Mobilität

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: artjazz - Fotolia.com


(1) In Bezug auf neue Nichtwohngebäude und Nichtwohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden und bei denen die Renovierung das Parkhaus oder die elektrischen Anlagen des Gebäudes umfasst, wobei mehr als fünf Stellplätze vorhanden sind und sich das Parkhaus innerhalb des Gebäudes befindet, physisch an das Gebäude angrenzt oder eine eindeutige Verbindung zu diesem aufweist, tragen die Mitgliedstaaten Sorge dafür, dass Folgendes installiert wird:

  1. mindestens ein Ladepunkt je fünf Stellplätze;

  2. Vorverkabelung für jeden Stellplatz, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, elektromotorisch unterstützte Räder und andere Fahrzeugtypen der Klasse L zu ermöglichen, und

  3. Fahrradstellplätze, die mindestens 15 % der gesamten Nutzerkapazität von Nichtwohngebäuden ausmachen, unter Berücksichtigung des erforderlichen Platzes auch für Fahrräder mit größeren Abmessungen als Standardfahrräder.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorverkabelung so ausgelegt ist, dass die erwartete Anzahl von Ladepunkten gleichzeitig und effizient genutzt werden kann und gegebenenfalls die Installation eines Belastungs- oder Lademanagementsystems unterstützt wird, soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar und vertretbar ist.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass bei neuen Bürogebäuden und Bürogebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, mindestens ein Ladepunkt je zwei Stellplätze errichtet wird, sofern das Gebäude über mehr als fünf Stellplätze verfügt.


(2) In Bezug auf alle Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig und, sofern technisch und wirtschaftlich machbar, zehn Stellplätzen sorgen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2027 für die Errichtung mindestens eines Ladepunkts je zwanzig Stellplätze und für Fahrradstellplätze, die mindestens 15 % der gesamten Nutzerkapazität des Gebäudes entsprechen und über den erforderlichen Platz auch für Fahrräder mit größeren Abmessungen als Standardfahrräder verfügen. Bei Gebäuden, die sich im Eigentum von Behörden befinden oder von diesen genutzt werden, sorgen die Mitgliedstaaten für die Vorverkabelung von mindestens einem von zwei Stellplätzen bis zum 1. Januar 2033.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich einer Bewertung durch die lokalen Behörden und unter Berücksichtigung lokaler Merkmale, einschließlich demografischer, geografischer und klimatischer Bedingungen, die Anforderungen in Bezug auf die Anzahl der Fahrradstellplätze gemäß den Absätzen 1 und 2 für bestimmte Kategorien von Nichtwohngebäuden anpassen.

(4) Bei neuen Wohngebäuden und Wohngebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden und bei denen die Renovierung das Parkhaus oder die elektrischen Anlagen des Gebäudes umfasst, wobei mehr als fünf Stellplätze vorhanden sind und sich das Parkhaus innerhalb des Gebäudes befindet, physisch an das Gebäude angrenzt oder eine eindeutige Verbindung zu diesem aufweist, tragen die Mitgliedstaaten Sorge dafür, dass Folgendes installiert wird:

a) in neuen Wohngebäuden die Vorverkabelung für jeden Stellplatz und in Wohngebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, die Vorverkabelung oder, wenn technisch und wirtschaftlich nicht machbar, Leitsysteme für jeden Stellplatz, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge und elektromotorisch unterstützte Räder und andere Fahrzeugtypen der Klasse L zu ermöglichen; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Auslegung der Vorverkabelung die gleichzeitige Nutzung von Ladepunkten auf allen Stellplätzen ermöglicht;

aa) mindestens ein Ladepunkt;

b) mindestens zwei Fahrradstellplätze für jede Wohnung in neuen Wohngebäuden;

ba) mindestens zwei Fahrradstellplätze für jede Wohnung in Wohngebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, sofern technisch und wirtschaftlich machbar;

bb) in neuen Wohngebäuden mit mindestens drei Wohnungen, wo es keine Stellplätze für Kraftfahrzeuge gibt, mindestens zwei Fahrradstellplätze für jede Wohnung, sofern technisch und wirtschaftlich machbar.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich einer Bewertung durch die lokalen Behörden und unter Berücksichtigung lokaler Merkmale, einschließlich demografischer, geografischer und klimatischer Bedingungen, die Anforderungen in Bezug auf die Anzahl der Fahrradstellplätze anpassen.

(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1, 2 und 4 für bestimmte Gebäudekategorien nicht anzuwenden, wenn die erforderliche Vorverkabelung von isolierten Kleinstnetzen abhängig wäre oder die Gebäude in Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV liegen, wenn diese zu erheblichen Problemen für den Betrieb des lokalen Energiesystems führen und die Stabilität des lokalen Netzes bedrohen würde.

(5a) Auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission diesem Mitgliedstaat gestatten, die Anforderungen der Absätze 1 und 2 für bestimmte Gebäudekategorien anzupassen, wenn

a) sich das Gebäude im Eigentum eines Kleinstunternehmens oder eines kleinen oder mittleren Unternehmens im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/31/EG der Kommission befindet oder von diesem genutzt wird, oder

b) die Gebäude im Sinne von Artikel 9 lediglich vorübergehend genutzt werden.

(5b) Die Mitgliedstaaten können die Anforderungen an die Zahl der Stellplätze gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 für bestimmte Kategorien von Wohn- und Nichtwohngebäuden anpassen, wenn die Erfüllung der in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Anforderungen zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde, wirtschaftlich nicht realisierbar oder nicht zu rechtfertigen wäre oder wenn die örtlichen Gegebenheiten die Erfüllung der Anforderungen nicht rechtfertigen.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1, 2 und 4 dieses Artikels genannten Ladepunkte intelligentes Laden und gegebenenfalls bidirektionales Laden ermöglichen und auf der Grundlage nichtproprietärer und diskriminierungsfreier Kommunikationsprotokolle und Standards, auf interoperable Weise und unter Einhaltung der in den gemäß Artikel 19 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) .../... [AFIR] erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Rechtsnormen und Protokolle betrieben werden.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkte diese gegebenenfalls gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) .../... [AFIR] betreiben.

(8) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet des Eigentums- und Mietrechts der Mitgliedstaaten und zur Gewährleistung des „Laderechts“ für alle in der Union Maßnahmen zur Förderung, Vereinfachung, Vereinheitlichung und Beschleunigung des Verfahrens für die Installation von Ladepunkten in neuen und bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden, insbesondere von Miteigentümerverbänden, vor und beseitigen regulatorische Hindernisse, auch in Bezug auf Genehmigungs- und Zulassungsverfahren bei Behörden oder Netzbetreibern. Die Mitgliedstaaten beseitigen Hindernisse für die Errichtung von Ladepunkten in Wohngebäuden mit Stellplätzen, insbesondere die Notwendigkeit der Zustimmung des Vermieters oder der Miteigentümer für einen privaten Ladepunkt zur eigenen Nutzung. Ein Antrag von Mietern oder Miteigentümern auf Installation von Ladevorrichtungen an einem Stellplatz kann abgelehnt werden, wenn für eine derartige Ablehnung schwerwiegende und berechtigte Gründe vorliegen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zeitspanne zwischen der Beantragung eines Ladepunktes durch einen Mieter oder Eigentümer in einem Gebäude und dessen Errichtung angemessen ist und in jedem Fall sechs Monate nicht überschreitet.

Die Kommission veröffentlicht bis zum 1. Januar 2025 Leitlinien, in denen die Normen und das Protokoll festgelegt werden, die den nationalen und lokalen Behörden mit Blick auf den Brandschutz für überdachte Parkplätze zu empfehlen sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gebäudeeigentümern und Mietern, die Ladepunkte und Fahrradstellplätze errichten möchten, technische Hilfe zur Verfügung steht.

In Bezug auf bestehende Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Installation von Vorverkabelungen für Stellplätze im Verhältnis zur Anzahl der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen batteriebetriebenen leichten Nutzfahrzeuge sicherzustellen.

(8a) Für Eigentümer und Mieter von Gebäuden, die nicht die Möglichkeit haben, einen Ladepunkt an ihrem Wohnsitz zu errichten, führen die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Zielen der Verordnung (EU) .../... [AFIR] Maßnahmen ein, die es ihnen ermöglichen, die Errichtung eines öffentlich zugänglichen Ladepunkts in der Nähe ihres Wohnsitzes zu beantragen. Die Mitgliedstaaten führen geeignete Maßnahmen ein, um sicherzustellen, dass die Anzahl der öffentlich zugänglichen Ladepunkte der Anzahl der in den jeweiligen Gebieten eingegangenen Anträge entspricht.

(9) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Kohärenz der Strategien für Gebäude, für aktive und umweltfreundliche Mobilität, Klima, Energie, Biodiversität und für Stadtplanung.
Um eine wirksame Kombination aus privater E-Mobilität, aktiver Mobilität und öffentlichem Verkehr zu gewährleisten, unterstützen die Mitgliedstaaten die lokalen Behörden bei der Entwicklung und Umsetzung von Plänen für eine nachhaltige urbane Mobilität und legen den Schwerpunkt dabei auf eine integrierte Wohnungspolitik, nachhaltige Mobilität und Stadtplanung.

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Begründung der EU-Richtlinie
1. Gegenstand der EU-Richtlinie
2. Begriffe erklärt, bestimmt
3. Nationale Renovierungsplan
3a. Integrierter Quartiersansatz
4. Rechenmethode Energieeffizienz
5. Mindestanforderungen Effizienz
6. Kostenoptimales Niveau berechn.
7. Neue Gebäude
7a. Neues europäisches Bauhaus
8. Bestehende Gebäude
9. Vorgaben Energieeffizienz
9a. Solarenergie in Gebäuden
10. Renovierungspass
11. Gebäudetechnische Systeme
11a. Raumklimaqualität
12. Infrastruktur für Mobilität
13. Intelligenzfähigkeit v. Gebäuden
14. Datenaustausch
15. Finanzielle Anreize
15a Anlaufstellen Energieeffizienz
16. Ausweise Energieeffizienz
17. Ausstellung Energieausweise
18. Aushang Energieausweise
19. Datenbanken Energieeffizienz

20. Inspektion

21. Berichte über Inspektion
22. Unabhängiges Fachpersonal
23. Zertifizierung Baufachleute
24. Unabhängiges Kontrollsystem
25. Überprüfung
26. Information
27. Konsultation
28 Anpassung Anh. I Fortschritt
29. Befugnisübertragung
30. Ausschussverfahren
32. Umsetzung
33. Aufhebung
34. Inkrafttreten
35. Adressaten

Anhänge
I Gesamtenergieeffizient berechn.

II Vorlage Renovierungspläne
III Nullemissionsgebäude - Anforderungen + Lebenszyklus
IV Intelligenzfähigkeit v. Gebäuden
V Vorlage Energieausweis
VI Kontrollsystem
VII Kostenoptimales Niveau
VIII Aufgehobene Richtl. / Fristen
IX Entsprechungstabelle

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart