(1) In Bezug auf neue
Nichtwohngebäude und Nichtwohngebäude, die einer größeren
Renovierung unterzogen werden und bei denen die Renovierung das
Parkhaus oder die elektrischen Anlagen des Gebäudes umfasst, wobei
mehr als fünf Stellplätze vorhanden sind und sich das Parkhaus
innerhalb des Gebäudes befindet, physisch an das Gebäude angrenzt
oder eine eindeutige Verbindung zu diesem aufweist, tragen die
Mitgliedstaaten Sorge dafür, dass Folgendes installiert wird:
-
mindestens ein Ladepunkt
je fünf Stellplätze;
-
Vorverkabelung für jeden Stellplatz, um die spätere Errichtung
von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, elektromotorisch
unterstützte Räder und andere Fahrzeugtypen der Klasse L zu
ermöglichen, und
-
Fahrradstellplätze, die mindestens 15 % der gesamten
Nutzerkapazität von Nichtwohngebäuden ausmachen, unter
Berücksichtigung des erforderlichen Platzes auch für Fahrräder
mit größeren Abmessungen als Standardfahrräder.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorverkabelung so
ausgelegt ist, dass die erwartete Anzahl von Ladepunkten
gleichzeitig und effizient genutzt werden kann
und
gegebenenfalls die Installation eines Belastungs- oder
Lademanagementsystems unterstützt wird, soweit dies technisch
und wirtschaftlich machbar und vertretbar ist.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a tragen die Mitgliedstaaten
dafür Sorge, dass bei neuen Bürogebäuden und Bürogebäuden, die einer
größeren Renovierung unterzogen werden, mindestens ein Ladepunkt je
zwei Stellplätze errichtet wird, sofern das Gebäude über mehr als
fünf Stellplätze verfügt.
(2) In Bezug auf alle Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig
und,
sofern technisch und wirtschaftlich machbar, zehn Stellplätzen
sorgen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2027 für die Errichtung
mindestens eines Ladepunkts je zwanzig Stellplätze und für
Fahrradstellplätze, die mindestens 15 % der gesamten Nutzerkapazität
des Gebäudes entsprechen und über den erforderlichen Platz auch für
Fahrräder mit größeren Abmessungen als Standardfahrräder verfügen.
Bei Gebäuden, die sich im Eigentum von Behörden befinden oder von
diesen genutzt werden, sorgen die Mitgliedstaaten für die
Vorverkabelung von mindestens einem von zwei Stellplätzen bis zum 1.
Januar 2033.
(3) Die
Mitgliedstaaten können vorbehaltlich einer Bewertung durch die
lokalen Behörden und unter Berücksichtigung lokaler Merkmale,
einschließlich demografischer, geografischer und klimatischer
Bedingungen, die Anforderungen in Bezug auf die Anzahl der
Fahrradstellplätze gemäß den Absätzen 1 und 2 für bestimmte
Kategorien von Nichtwohngebäuden anpassen.
(4) Bei
neuen Wohngebäuden und Wohngebäuden, die einer größeren Renovierung
unterzogen werden und bei denen die Renovierung das Parkhaus oder
die elektrischen Anlagen des Gebäudes umfasst, wobei mehr als fünf
Stellplätze vorhanden sind und sich das Parkhaus innerhalb des
Gebäudes befindet, physisch an das Gebäude angrenzt oder eine
eindeutige Verbindung zu diesem aufweist, tragen die Mitgliedstaaten
Sorge dafür, dass Folgendes installiert wird:
a) in
neuen Wohngebäuden die Vorverkabelung für jeden Stellplatz und
in Wohngebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen
werden, die Vorverkabelung oder, wenn technisch und
wirtschaftlich nicht machbar, Leitsysteme für jeden Stellplatz,
um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge
und elektromotorisch unterstützte Räder und andere Fahrzeugtypen
der Klasse L zu ermöglichen; die Mitgliedstaaten stellen sicher,
dass die Auslegung der Vorverkabelung die gleichzeitige Nutzung
von Ladepunkten auf allen Stellplätzen ermöglicht;
aa) mindestens ein Ladepunkt;
b)
mindestens zwei Fahrradstellplätze für jede Wohnung
in neuen
Wohngebäuden;
ba) mindestens zwei Fahrradstellplätze für jede Wohnung in
Wohngebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen
werden, sofern technisch und wirtschaftlich machbar;
bb) in neuen Wohngebäuden mit mindestens drei Wohnungen, wo
es keine Stellplätze für Kraftfahrzeuge gibt, mindestens
zwei Fahrradstellplätze für jede Wohnung, sofern technisch
und wirtschaftlich machbar.
Abweichend von
Unterabsatz 1 können die
Mitgliedstaaten
vorbehaltlich einer Bewertung durch die lokalen Behörden und unter
Berücksichtigung lokaler Merkmale, einschließlich demografischer,
geografischer und klimatischer Bedingungen,
die Anforderungen in Bezug auf die
Anzahl der Fahrradstellplätze anpassen.
(5) Die
Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1, 2 und 4 für
bestimmte Gebäudekategorien nicht anzuwenden, wenn die erforderliche
Vorverkabelung von isolierten Kleinstnetzen abhängig wäre oder die
Gebäude in Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349
AEUV liegen, wenn diese zu erheblichen Problemen für den Betrieb des
lokalen Energiesystems führen und die Stabilität des lokalen Netzes
bedrohen würde.
(5a) Auf
begründeten Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission diesem
Mitgliedstaat gestatten, die Anforderungen der Absätze 1 und 2 für
bestimmte Gebäudekategorien anzupassen, wenn
a)
sich das Gebäude im Eigentum eines Kleinstunternehmens oder
eines kleinen oder mittleren Unternehmens im Sinne des Artikels
2 des Anhangs der Empfehlung 2003/31/EG der Kommission befindet
oder von diesem genutzt wird, oder
b)
die Gebäude im Sinne von Artikel 9 lediglich vorübergehend
genutzt werden.
(5b) Die
Mitgliedstaaten können die Anforderungen an die Zahl der Stellplätze
gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 für bestimmte Kategorien von Wohn- und
Nichtwohngebäuden anpassen, wenn die Erfüllung der in den Absätzen
1, 2 und 4 genannten Anforderungen zu unverhältnismäßig hohen Kosten
führen würde, wirtschaftlich nicht realisierbar oder nicht zu
rechtfertigen wäre oder wenn die örtlichen Gegebenheiten die
Erfüllung der Anforderungen nicht rechtfertigen.
(6) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1, 2 und 4
dieses Artikels genannten Ladepunkte intelligentes Laden und
gegebenenfalls bidirektionales Laden ermöglichen und auf der
Grundlage nichtproprietärer und diskriminierungsfreier
Kommunikationsprotokolle und Standards, auf interoperable Weise und
unter Einhaltung der in den gemäß Artikel 19 Absatz 6 und Artikel 19
Absatz 7 der Verordnung (EU) .../... [AFIR] erlassenen delegierten
Rechtsakten festgelegten Rechtsnormen und Protokolle betrieben
werden.
(7) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber nicht öffentlich
zugänglicher Ladepunkte diese gegebenenfalls gemäß Artikel 5 Absatz
4 der Verordnung (EU) .../... [AFIR] betreiben.
(8) Die
Mitgliedstaaten sehen unbeschadet des Eigentums- und Mietrechts der
Mitgliedstaaten und zur Gewährleistung des „Laderechts“ für alle in
der Union Maßnahmen zur Förderung, Vereinfachung,
Vereinheitlichung
und Beschleunigung des Verfahrens für die Installation von
Ladepunkten in neuen und bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden,
insbesondere von Miteigentümerverbänden, vor und beseitigen regulatorische Hindernisse, auch in Bezug auf Genehmigungs- und
Zulassungsverfahren bei Behörden oder Netzbetreibern. Die
Mitgliedstaaten beseitigen Hindernisse für die Errichtung von
Ladepunkten in Wohngebäuden mit Stellplätzen, insbesondere die
Notwendigkeit der Zustimmung des Vermieters oder der Miteigentümer
für einen privaten Ladepunkt zur eigenen Nutzung.
Ein Antrag von
Mietern oder Miteigentümern auf Installation von Ladevorrichtungen
an einem Stellplatz kann abgelehnt werden, wenn für eine derartige
Ablehnung schwerwiegende und berechtigte Gründe vorliegen.
Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zeitspanne zwischen der
Beantragung eines Ladepunktes durch einen Mieter oder Eigentümer in
einem Gebäude und dessen Errichtung angemessen ist und in jedem Fall
sechs Monate nicht überschreitet.
Die
Kommission veröffentlicht bis zum 1. Januar 2025 Leitlinien, in
denen die Normen und das Protokoll festgelegt werden, die den
nationalen und lokalen Behörden mit Blick auf den Brandschutz für
überdachte Parkplätze zu empfehlen sind.
Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gebäudeeigentümern und Mietern,
die Ladepunkte und Fahrradstellplätze errichten möchten, technische
Hilfe zur Verfügung steht.
In Bezug
auf bestehende Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen ergreifen
die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Installation von
Vorverkabelungen für Stellplätze im Verhältnis zur Anzahl der in
ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen batteriebetriebenen leichten
Nutzfahrzeuge sicherzustellen.
(8a) Für
Eigentümer und Mieter von Gebäuden, die nicht die Möglichkeit haben,
einen Ladepunkt an ihrem Wohnsitz zu errichten, führen die
Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Zielen der Verordnung
(EU) .../... [AFIR] Maßnahmen ein, die es ihnen ermöglichen, die
Errichtung eines öffentlich zugänglichen Ladepunkts in der Nähe
ihres Wohnsitzes zu beantragen. Die Mitgliedstaaten führen geeignete
Maßnahmen ein, um sicherzustellen, dass die Anzahl der öffentlich
zugänglichen Ladepunkte der Anzahl der in den jeweiligen Gebieten
eingegangenen Anträge entspricht.
(9) Die
Mitgliedstaaten gewährleisten die Kohärenz der Strategien für
Gebäude, für aktive und umweltfreundliche Mobilität,
Klima, Energie, Biodiversität und für Stadtplanung.
Um eine wirksame Kombination aus privater E-Mobilität, aktiver
Mobilität und öffentlichem Verkehr zu gewährleisten, unterstützen
die Mitgliedstaaten die lokalen Behörden bei der Entwicklung und
Umsetzung von Plänen für eine nachhaltige urbane Mobilität und legen
den Schwerpunkt dabei auf eine integrierte Wohnungspolitik,
nachhaltige Mobilität und Stadtplanung.
Abonnieren Sie unseren kostenfreien Newsletter. Sie
erfahren monatlich welche neuen Informationen Sie in unserem Experten-Portal finden können. Den Newsletter können Sie
jederzeit auch problemlos wieder abbestellen.
|
Newsletter kostenfrei abonnieren
|