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EPBD: Novelle der EU-Gebäuderichtlinie Home | > EPBD | > EPBD 2023 | > Entwurf 14.03.2023 | > Begründung

Entwurf nach Abstimmung im Europäischen Parlament
Begründung

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: artjazz - Fotolia.com


2021/0426(COD)
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. März 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (COM(2021)0802 – C9-0469/2021 – 2021/0426(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

GRÜNDE

(1) Die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ist mehrfach und erheblich geändert worden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.

(2) Im Übereinkommen von Paris, das im Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) angenommen wurde, haben die Vertragsparteien vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Die Vertragsparteien des Klimapakts von Glasgow haben im November 2021 bekräftigt, dass die Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels erheblich verringern würde, und sich verpflichtet, ihre Zielvorgaben für 2030 bis Ende 2022 zu stärken. Die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris steht im Mittelpunkt der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal . Die Union hat sich in der aktualisierten Vorlage zum national festgelegten Beitrag, die dem UNFCCC-Sekretariat am 17. Dezember 2020 übermittelt wurde, verpflichtet, die gesamtwirtschaftlichen Nettotreibhausgasemissionen der Union bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken.

(3) Wie im Grünen Deal angekündigt, legte die Kommission am 14. Oktober 2020 ihre Strategie für eine Renovierungswelle. vor Die Strategie enthält einen Maßnahmenplan mit konkreten rechtlichen, finanziellen und unterstützenden Maßnahmen mit dem Ziel, die jährliche Quote der energetischen Renovierungen von Gebäuden bis 2030 mindestens zu verdoppeln und umfassende Renovierungen in mehr als 35 Millionen Gebäuden und die Schaffung von bis zu 160 000 Arbeitsplätzen in der Baubranche zu fördern. Die Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist eines der zur Umsetzung der Renovierungswelle erforderlichen Instrumente. Sie wird auch zur Umsetzung der Initiative „Neues Europäisches Bauhaus“ und der Europäischen Mission „Klimaneutrale und intelligente Städte“ beitragen und sollte dem Weg folgen, der vom der Initiative „Neues Europäisches Bauhaus“ als eine frühere Phase der Renovierungswelle festgelegt wurde. Die Initiative „Neues Europäisches Bauhaus“ soll eine inklusivere Gesellschaft fördern, die das Wohlbefinden aller fördert, indem sie sich am historischen Bauhaus orientiert, das zur sozialen Inklusion und zum Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere von Arbeitergemeinschaften, beigetragen hat. Indem die Initiative „Neues Europäisches Bauhaus“ Schulungen und Netzwerke erleichtert und Leitlinien für Architekten, Künstler, Studierende, Ingenieure und Designer im Einklang mit den Grundsätzen der Nachhaltigkeit, der Ästhetik und der Inklusion abgibt, kann sie lokale Behörden in die Lage versetzen, innovative und kulturelle Lösungen für die Schaffung einer nachhaltigeren bebauten Umgebung zu entwickeln. Die Mitgliedstaaten sollten Projekte der Initiative „Neues Europäisches Bauhaus“ unterstützen, die die kulturelle und bebaute Landschaft von Regionen in ganz Europa bereichern und Nachbarschaften und Gemeinden helfen, die Klimaziele der Union zu erreichen.

(4) In der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates , dem „Europäischen Klimagesetz“, wird das Ziel, bis spätestens 2050 gesamtwirtschaftliche Klimaneutralität zu erreichen, im Unionsrecht verankert und eine verbindliche Verpflichtung der Union zur Senkung ihrer Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 festgelegt.

(5) Mit dem im Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 angekündigten Legislativpaket „Fit für 55“ sollen diese Ziele verwirklicht werden. Es deckt eine Reihe von Politikbereichen ab, darunter Energieeffizienz, erneuerbare Energie, Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft, Energiebesteuerung, Lastenteilung, Emissionshandel und Infrastruktur für alternative Kraftstoffe. Die Überarbeitung der Richtlinie 2010/31/EU ist integraler Bestandteil dieses Pakets. In der Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2022 mit dem Titel „REPowerEU-Plan“ wurden die wichtigsten Bestimmungen des „Fit für 55“-Legislativpakets vor dem Hintergrund des aktualisierten geopolitischen Kontexts überprüft, der einen überarbeiteten politischen Rahmen mit neuen Legislativvorschlägen und gezielten Empfehlungen zur Aktualisierung der Ziele erfordert, insbesondere durch ehrgeizigere Ziele in Bezug auf Energieeffizienz und einsparungen und eine größere Energiesouveränität bei gleichzeitiger Abkehr von fossilen Brennstoffen. In dieser Mitteilung wurden die Mitgliedstaaten auch aufgefordert, steuerliche Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, um Anreize für Energieeinsparungen zu schaffen und den Verbrauch fossiler Brennstoffe zu verringern, einschließlich Steuerabzügen in Verbindung mit Energieeinsparungen.

(5a) Die Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) sollte mit den anderen Vorschlägen im Einklang stehen, die Teil des Legislativpakets „Fit für 55“ sind, wie die vorgeschlagenen Überarbeitungen der Richtlinien 2003/87/EG , 2012/27/EU , 2014/94/EU und (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(5b) Die Renovierung von Denkmälern sollte stets im Einklang mit den nationalen Vorschriften für Konservierung, internationalen Konservierungsstandards, einschließlich der Charta von Venedig von 1964 über die Konservierung und Restaurierung von Denkmälern und Ensembles, sowie der ursprünglichen Architektur des betreffenden Denkmals erfolgen.

(5c) Für Gebäude von historischem oder architektonischem Wert, die jedoch nicht offiziell geschützt sind, sollten die Mitgliedstaaten Kriterien für die Anwendung der höchsten Energieeffizienzklasse, die unter Wahrung des Gebäudecharakters technisch, funktional und wirtschaftlich realisierbar ist, festlegen.

(6) Auf Gebäude entfallen 40 % des Endenergieverbrauchs der Union und 36 % ihrer energiebedingten Treibhausgasemissionen, wobei 75 % der Gebäude der Union immer noch energieineffizient sind. Erdgas spielt die größte Rolle bei der Beheizung von Gebäuden und macht rund 42 % der für die Raumheizung in Wohngebäuden verwendeten Energie aus. Öl ist mit 14 % der zweitwichtigste fossile Brennstoff für Heizzwecke, während der Anteil von Kohle bei etwa 3 % liegt. Daher sind die Senkung des Energieverbrauchs im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“, die im Einklang mit der Empfehlung (EU) 2021/1749 der Kommission umgesetzt wird, und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Gebäudesektor wichtige Maßnahmen, die zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Energiearmut in der Union benötigt werden. Ein geringerer Energieverbrauch und die verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, insbesondere Solarenergie, spielen auch eine Schlüsselrolle bei der Verringerung der Energieabhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen insgesamt und von Einfuhren im Besonderen, der Stärkung der Energieversorgungssicherheit im Einklang mit den im REPowerEU-Plan festgelegten Zielen, der Integration des Energiesystems, des Beitrags zu Systemeffizienz und der Förderung von technologischen Entwicklungen sowie der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und von Möglichkeiten der regionalen Entwicklung, insbesondere auf Inseln, in ländlichen Gebieten und in nicht an das Netz angeschlossenen Gemeinschaften.

(6a) Die Verbesserung der Energieeffizienz und der Energieleistung von Gebäuden durch umfassende Renovierungen hat enorme soziale, wirtschaftliche und ökologische Vorteile. Darüber hinaus ist Energieeffizienz die sicherste und kosteneffizienteste Methode, um die Abhängigkeit der Union von Energieimporten zu verringern und die negativen Auswirkungen der hohen Energiepreise abzuschwächen. Investitionen in die Energieeffizienz sollten daher sowohl auf privater als auch auf öffentlicher Ebene hohe Priorität haben.

(6b) Um sicherzustellen, dass alle Bürgerinnen und Bürger von der verbesserten Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und den damit verbundenen Vorteilen für die Lebensqualität, die Umwelt, die Wirtschaft und die Gesundheit profitieren, sollte ein angemessener Rechts-, Finanz- und Beratungsrahmen geschaffen werden, um die Renovierung von Gebäuden zu unterstützen. Ein besonderer Schwerpunkt sollte auf schutzbedürftigen Haushalten und Haushalten mit mittlerem Einkommen liegen, da diese häufig in Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz, sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten, leben.

(6c) Die Einführung von Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz, begleitet von sozialen Garantien und finanziellen Sicherheiten, soll die Lebensqualität der schwächsten Haushalte und der ärmsten Bürgerinnen und Bürger verbessern.

(6d) In ländlichen Gebieten in der gesamten Union gibt es Potenzial für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die dazu beiträgt, die Treibhausgasemissionen zu verringern und für die Energieversorgung und Heizung nicht ans Netz angeschlossener Gebiete kosteneffizient ist, während gleichzeitig die Abhängigkeit von Einfuhren und die Bindung an die Infrastruktur verringert werden, und die zur Eindämmung des Klimawandels und zur Verbesserung der Luftqualität beiträgt.

(7) Gebäude und Gebäudekomponenten und -materialien verursachen vor, während und nach ihrer Lebensdauer Treibhausgasemissionen. Die Lebenszyklus-Emissionen von Gebäuden sollten daher nach und nach gemäß einer von der Kommission festzulegenden EU-Methode berücksichtigt werden, beginnend mit neuen, dann renovierten Gebäuden, für die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser EU-Methode Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus festlegen sollten. In Gebäuden sind beträchtliche Mengen an Rohstoffen verbaut und damit jahrzehntelang Ressourcen gebunden, und die Gestaltungsoptionen haben sowohl bei neuen Gebäuden als auch bei Renovierungen starken Einfluss auf die Lebenszyklusemissionen. Die Lebenszyklusbilanz von Gebäuden sollte nicht nur bei Neubauten, sondern auch bei Renovierungen berücksichtigt werden, indem in die Gebäuderenovierungspläne der Mitgliedstaaten Strategien und Ziele zur Verringerung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen aufgenommen werden.

(7a) Es sollte eine Verbindung mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft und mit der führenden Funktion der Initiative „Neues Europäisches Bauhaus“ geschaffen werden, durch die eine stärkere Kreislauforientierung in der baulichen Umwelt gefördert werden soll, indem die Renovierung und die angepasste Wiederverwendung sofern angemessen gegenüber Abriss und Neubau gefördert wird.

(7b) Die Einführung von Anforderungen bezüglich der Emissionen über den gesamten Lebenszyklus wird die industrielle Innovation und die Wertschöpfung fördern, beispielsweise durch die verstärkte Verwendung kreislauforientierter und natürlicher Materialien.

(7c) Es ist wesentlich, die Verwendung von nachhaltigeren Baumaterialien, insbesondere von bio- und geobasierten Materialien, sowie von einfachen, passiven, technisch einfachen und lokal getesteten Gebäudetechniken zu fördern und einzubeziehen, um die Verwendung von Materialtechnologien und die Forschung zu diesen zu unterstützen und zu fördern, die zu der bestmöglichen Dämmung und strukturellen Unterstützung von Gebäuden beitragen. Im Hinblick auf die Klimakrise und die zunehmende Wahrscheinlichkeit von Hitzewellen im Sommer sollte der Wärmeschutz von Gebäuden besonders berücksichtigt werden.

(8) Die Minimierung der Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus von Gebäuden erfordert Ressourceneffizienz, Suffizienz, Kreislaufwirtschaft und die Umwandlung von Teilen des Gebäudebestands in eine temporäre CO2-Senke.

(8a) Die Tatsache, dass Gebäude schon vor ihrer betrieblichen Nutzungsdauer für Treibhausgasemissionen verantwortlich sind, ist das Ergebnis des in allen Baumaterialien bereits vorhandenen Kohlenstoffs. Eine verstärkte Nutzung nachhaltig und lokal erzeugter naturbasierter Baumaterialien im Einklang mit den Grundsätzen der Initiative „Neues Europäisches Bauhaus“ und dem Binnenmarkt birgt das Potenzial, kohlenstoffintensivere Materialien zu ersetzen und durch die Verwendung von Holzwerkstoffen Kohlenstoff in der bebauten Umwelt zu speichern.

(8b) Suffizienzstrategien sind Maßnahmen und alltägliche Praktiken, die den Bedarf an Energie, Materialien, Land, Wasser und anderen natürlichen Ressourcen während des Lebenszyklus von Gebäuden und Gütern vermeiden und gleichzeitig zur Schaffung von Wohlbefinden für alle innerhalb der Grenzen des Planeten beitragen. Durch die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft wird die lineare Verwendung von Materialien und Waren durch die Anwendung mancher Suffizienzgrundsätze auf Ebene von Produkten und Baumaterialien vermieden. Maßnahmen zur Nutzung und Verlängerung der Lebensdauer von Sekundärmaterialien sind von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass der Gebäudesektor der Union seinen Beitrag zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität leistet.

(8c) Die Integration von grüner Infrastruktur wie belebten Dächern und Wänden in Stadtplanung und Infrastrukturgestaltung kann ein sehr wirksames Instrument zur Klimaanpassung und zur Verringerung der schädlichen Auswirkungen des Klimawandels in städtischen Gebieten sein. Die Mitgliedstaaten sollten die Schaffung begrünter Flächen fördern, die dazu beitragen, Regenwasser zurückzuhalten und zu speichern, wodurch der städtische Abfluss verringert und das Regenwassermanagement verbessert wird. Grüne Infrastrukturen mindern außerdem den Effekt der „städtischen Wärmeinsel“ und kühlen die Gebäude und ihre Umgebung im Sommer und im Fall von Hitzewellen.

(9) Das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial (GWP) gibt Aufschluss darüber, inwieweit ein Gebäude mit seinen Emissionen insgesamt zum Klimawandel beiträgt. Es vereint „graue“ Treibhausgasemissionen in Bauprodukten mit direkten und indirekten Emissionen aus der Nutzungsphase. Die Anforderung, den GWP-Wert neuer Gebäude zu berechnen, ist daher ein erster Schritt hin zu einer stärkeren Berücksichtigung der Lebenszyklusbilanz von Gebäuden und einer Kreislaufwirtschaft. Diese Berechnung sollte auf einem harmonisierten Rahmen auf Unionsebene beruhen. Die Kommission sollte den Lebenszyklusansatz klar definieren. Die Mitgliedstaaten sollten einen Fahrplan zur Verringerung des Lebenszyklus-GWP von Gebäuden annehmen.

(9a) Im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und um ein höheres Maß an Suffizienz und Ressourceneffizienz zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten die Zahl der ungenutzten Gebäude minimieren. Sie sollten die umfassende Renovierung und Nutzung solcher Gebäude fördern, und zwar durch besondere administrative und finanzielle Maßnahmen, sofern dies kosteneffizient ist, sowie durch Bau, Wiederaufbau und Umbau der Gebäude, die zu einem geringeren Lebenszyklus-GWP innerhalb der Lebensdauer eines Gebäudes führen. Darüber hinaus sollte ein erheblicher Teil aller Neubauten auf Brachflächen errichtet werden.

(9b) Die Vorschriften der Kreislaufwirtschaft für Baumaterialien sind in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt, zusammen mit einem Rahmen, der in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt ist. Definitionen, Methoden und beste Ansätze sollten in anstehenden Überarbeitungen dieser Rechtsakte festgelegt und konsolidiert werden, um für einen klaren und kohärenten Rechtsrahmen für Baumaterialien zu sorgen.

(10) Gebäude sind für etwa die Hälfte der Emissionen von primärem Feinstaub (PM2,5) in der EU verantwortlich, die vorzeitige Todesfälle und Krankheiten verursachen. Durch die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die Verwendung naturbasierter Lösungen und nachhaltiger Materialien in Gebäuden können und sollten gleichzeitig im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates die Schadstoffemissionen verringert werden.

(10a) Die Steuerung der Energienachfrage ist ein wichtiges Instrument, das die Union in die Lage versetzt, den globalen Energiemarkt und damit die Sicherheit der Energieversorgung kurz-, mittel- und langfristig zu beeinflussen.

(11) Bei Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollte den klimatischen Bedingungen, einschließlich der Anpassung an den Klimawandel durch grüne Infrastruktur, den lokalen Bedingungen sowie der Raumklimaqualität, Suffizient und Kreislaufwirtschaft sowie Energieeinsparungen Rechnung getragen werden und damit nachhaltigere, integrativere und innovativere Lebensweise gefördert werden, um sich an neue Bedürfnisse anzupassen. Derartige Maßnahmen sollten so umgesetzt werden, dass sie den Zusatznutzen anderer Anforderungen an Gebäude und Ziele von Gebäuden, wie beispielsweise Zugänglichkeit, Brandschutz, Erdbebensicherheit, Sicherheit von Heizung und elektrischen Anlagen und beabsichtigte Nutzung des Gebäudes, maximieren. Diese Zusatznutzen sollten monetarisiert werden, um die Kostenoptimalität weiterer Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz realistisch zu bestimmen. Außerdem sollten sie die Verbesserung der Situation von schutzbedürftigen Haushalten und von Menschen, die in Sozialwohnungen leben, gewährleisten.

(11a) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz die Klimaleistung von Gebäuden genau widerspiegeln.

(12) Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollte nach einer Methode berechnet werden, die national, regional und lokal ergänzt werden kann. Dabei sollten zusätzlich zu den Wärmeeigenschaften auch andere Faktoren von wachsender Bedeutung einbezogen werden, z. B. Heizungssysteme und Klimaanlagen, Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Wärmerückgewinnung aus Abwasser, Lüftung und Kühlung, Energierückgewinnung, hydronischer Ausgleich, intelligente Lösungen, passive Heiz- und Kühlelemente, Sonnenschutz, Raumklimaqualität, angemessene natürliche Beleuchtung und Konstruktionsart des Gebäudes. Bei der Methode zur Berechnung der Energieeffizienz sollte nicht nur die Heizperiode oder Kühlperiode eines Jahres, sondern die jährliche Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes zugrunde gelegt werden. Die Methode sollte die geltenden europäischen Normen berücksichtigen. Sie sollte die Abbildung der tatsächlichen Betriebsbedingungen gewährleisten und es ermöglichen, die erfasste Energie zur Überprüfung der Richtigkeit und für die Zwecke der Vergleichbarkeit heranzuziehen, und die Methode sollte auf stündlichen oder unterstündlichen Zeitschritten beruhen. Die Methode sollte auch eine Vor-Ort-, Fern- und Desktop-Validierung der den Berechnungen zugrundeliegenden Annahmen ermöglichen, einschließlich der thermischen Leistung, der Wesentlichkeit, der Systemeffizienz und der Konfiguration der Steuerungen in dem gelieferten Gebäude. Um die Nutzung erneuerbarer Energie am Standort zu fördern, einschließlich Solardachanlagen im Einklang mit der Europäischen Initiative zum Ausbau von Solardachanlagen, und zusätzlich zum gemeinsamen allgemeinen Rahmen sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die Vorteile einer größtmöglichen Nutzung erneuerbarer Energie am Standort, einschließlich für andere Nutzungszwecke (z. B. Ladepunkte für Elektrofahrzeuge), in der Berechnungsmethode anerkannt und berücksichtigt werden, wobei der aktuellen und zukünftigen Netzkapazität Rechnung getragen werden muss.

(13) Die Mitgliedstaaten sollten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten so festlegen, dass ein kostenoptimales Verhältnis zwischen den zu tätigenden Investitionen und den über die Lebensdauer des Gebäudes eingesparten Energiekosten erreicht wird, und zwar unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, Mindestanforderungen festzulegen, die größere Energieeffizienz bewirken als kostenoptimale Energieeffizienzniveaus. Es sollten entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, damit die Mitgliedstaaten ihre Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden regelmäßig im Hinblick auf den technischen Fortschritt überprüfen können.

(14) Zwei Drittel der für die Heizung und Kühlung von Gebäuden genutzten Energie stammen nach wie vor aus fossilen Brennstoffen. Um Emissionsfreiheit zu erreichen, ist der schrittweise Ausstieg aus fossilen Brennstoffen im Bereich der Wärme- und Kälteversorgung besonders dringend. Daher sollten die Mitgliedstaaten in ihren Gebäuderenovierungsplänen ihre nationalen Strategien und Maßnahmen zum schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen im Bereich der Wärme- und Kälteversorgung aufführen, und ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie sollten keine finanziellen Anreize für die Installation von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln mehr vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Nutzung von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen in neuen Gebäuden und Gebäuden, die einer größeren Renovierung, umfassenden Renovierung oder Renovierung des Heizsystems unterzogen werden, ab dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie nicht mehr zulässig ist und die Nutzung von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen in allen Gebäuden bis 2035 oder, falls dies – wie der Kommission gegenüber nachgewiesen – nicht möglich ist, bis spätestens 2040 auslaufen. Dies wird auch eine wesentliche Rolle dabei spielen, die Abhängigkeit der Union von Einfuhren aus Drittländern zu verringern, die Energierechnungen der Bürger zu senken, sie weniger anfällig für Preisschwankungen zu machen und übermäßige Luftverschmutzungsgrenzwerte zu verhindern.

(14a) Die Renovierung von Heizungsanlagen umfasst den Austausch oder die Modernisierung des Wärmeerzeugers und kann auch andere Elemente der Heizungsanlage umfassen, wie Pumpanlagen, Isolierung von Rohrleitungen, Steuerungen oder Endgeräte wie Heizkörper oder Gebläsekonvektoren. Trotz ihrer Auswirkungen auf die Gesamteffizienz des Systems sollte der Austausch oder die Modernisierung einzelner Elemente ohne Einbeziehung des Wärmeerzeugers nicht als Renovierung der Heizungsanlage betrachtet werden, da diese Elemente unabhängig von der verwendeten Energiequelle sind. Die Renovierung von Heizungsanlagen bietet die Gelegenheit, die Dekarbonisierung des Heizens in der gesamten Union zu unterstützen.

(14b) Die effiziente Nutzung der Abwärme aus Systemen zur Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch stellt eine bedeutende Möglichkeit zur Energieeinsparung dar. Die Warmwasserbereitung ist in neuen Gebäuden die Hauptquelle des Energieverbrauchs, und für gewöhnlich geht diese Wärme verloren und wird nicht wiederverwendet. Da der Warmwasserverbrauch größtenteils auf Duschen zurückzuführen ist, könnte die Nutzung der Wärme aus dem Duschabfluss in Gebäuden eine einfache und kostenwirksame Möglichkeit sein, Einsparungen beim Endenergieverbrauch und den entsprechenden CO2- und Methanemissionen der Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch zu erzielen.

(14c) Um eine kosteneffiziente Dekarbonisierung des Heizsektors zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten gleiche Wettbewerbsbedingungen für die verfügbaren Technologien sicherstellen und vielschichtige Lösungen unterstützen, indem sie Versorgungssicherheit, Kosteneffizienz und Flexibilität berücksichtigen.

(15) Die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gebäudetechnischer Systeme sollten für ganze Systeme gelten, die in Gebäuden installiert sind, und nicht für die Effizienz von eigenständigen Komponenten, die in den Geltungsbereich der produktspezifischen Vorschriften gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen. Bei der Festlegung von Gesamtenergieeffizienzanforderungen für gebäudetechnische Systeme sollten die Mitgliedstaaten — soweit verfügbar und angemessen — harmonisierte Instrumente einsetzen, insbesondere Prüf- und Berechnungsmethoden und Energieeffizienzklassen, die im Rahmen von Durchführungsmaßnahmen zu der Richtlinie 2009/125/EG und zu der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates entwickelt wurden, um die Kohärenz zu den damit in Zusammenhang stehenden Initiativen zu gewährleisten und eine potenzielle Fragmentierung des Marktes so weit wie möglich zu vermeiden.

(16) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Der in dieser Richtlinie verwendete Begriff „Anreiz“ sollte daher nicht so verstanden werden, dass er staatliche Beihilfen darstellt.

(17) Die Kommission sollte einen Rahmen für Vergleichsmethoden zur Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestimmen. Eine Überprüfung dieses Rahmens sollte die Berechnung sowohl der Gesamtenergie- als auch der Emissionseffizienz ermöglichen und die monetarisierbaren externen Effekte in den Bereichen Umwelt, Soziales und Gesundheit berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten anhand dieses Rahmens die Ergebnisse mit den von ihnen festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz vergleichen. Sollten nennenswerte Diskrepanzen (d. h. mehr als 15 %) zwischen den berechneten kostenoptimalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und den geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu verzeichnen sein, so sollten die Mitgliedstaaten die Abweichungen begründen oder geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Diskrepanzen vorsehen. Die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer eines Gebäudes oder einer Gebäudekomponente sollte von den Mitgliedstaaten anhand der bestehenden Praxis und der Erfahrungen bei der Bestimmung typischer wirtschaftlicher Lebensdauern ermittelt werden. Über die Ergebnisse dieses Vergleichs und die dabei zugrunde gelegten Daten sollte der Kommission regelmäßig Bericht erstattet werden. Diese Berichte sollten der Kommission die Möglichkeit geben, die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu beurteilen und darüber Bericht zu erstatten. Bei der Anwendung der Vergleichsmethode sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass Energieeffizienzmaßnahmen auf Gebäudeebene keine Maßnahmen umfassen, die den Einsatz fossiler Brennstoffe in neuen Gebäuden mit sich bringen, und eine Reihe von Optionen berücksichtigen, beispielsweise die Versorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen am Standort, insbesondere mit Wärmepumpen und Solartechnologie, die Eigenversorgung mit erneuerbarer Energie und die gemeinsame Eigenversorgung, die gemeinsame Nutzung oder Bereitstellung von erneuerbarer Energie durch eine Energiegemeinschaft sowie erneuerbare Energie und aus Abfall gewonnene Energie aus einem effizienten Fernwärme- und Fernkältesystem. Der für die Berechnung des kostenoptimalen Niveaus der Gesamtenergieeffizienz angewandte Diskontsatz sollte sowohl für die makroökonomische als auch für die finanzielle Perspektive jährlich höchstens 3 % betragen. Bei der Optimierungsmethode und der makroökonomischen Berechnung der Gesamtkosten müssen die externen Effekte der Energienutzung in den Bereichen Umwelt und Gesundheit sowie die gesamtwirtschaftlichen makroökonomischen Vorteile, etwa in Bezug auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und das Bruttoinlandsprodukt, einbezogen werden.

(18) Größere Renovierungen bestehender Gebäude sind unabhängig von der Größe dieser Gebäude eine Gelegenheit für kosteneffiziente Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz. Aus Gründen der Kosteneffizienz sollte es möglich sein, die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz auf diejenigen renovierten Teile zu beschränken, die für die Energieeffizienz des Gebäudes am wichtigsten sind, wobei die Heiz- und Kühlsysteme einbezogen werden müssen. Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, ob sie den Begriff „größere Renovierung“ nach dem Prozentanteil an der Gebäudehülle oder nach dem Gebäudewert definieren. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Definition auf der Grundlage des Gebäudewerts, so könnten Werte wie der Versicherungswert oder der jeweils aktuelle Wert auf der Grundlage der Neuerrichtungskosten herangezogen werden, jedoch unter Ausschluss des Werts des Grundstücks, auf dem sich das Gebäude befindet.

(18a) Um angemessenen Wohnraum für alle sicherzustellen, muss eine Begriffsbestimmung für schutzbedürftige Gebiete und Nachbarschaften im Zusammenhang mit Energiearmut eingeführt werden, mit der weniger entwickelte (ländliche und städtische) Mikroareale innerhalb stärker entwickelter Gebiete genauer ermittelt werden können. Dies würde zur Ermittlung und Lokalisierung der schutzbedürftigsten sozialen Bereiche und der von Energiearmut betroffenen Personen und Haushalte, die hohe Energiekosten haben und nicht über die Mittel verfügen, um die von ihnen bewohnten Gebäude zu renovieren, und damit zur Bekämpfung sozialer Ungleichheiten, die durch die Anwendung verschiedener Klimaschutzmaßnahmen entstehen könnten, beitragen. Darüber hinaus ist energieineffizienter Wohnraum eine systemische Ursache für Energiearmut, wobei 50 Millionen Menschen in der Union in Energiearmut leben und ihr Zuhause nicht angemessen beleuchten, heizen oder kühlen können und über 20 % der armen Haushalte in der Union in einer Wohnung mit Schimmel, Feuchtigkeit oder Fäulnis leben.

(19) Die ehrgeizigeren Klima- und Energieziele der Union erfordern eine neue Vision für Gebäude: das Nullemissionsgebäude, dessen sehr geringer Energiebedarf vollständig durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird, soweit dies technisch realisierbar ist. Alle neuen Gebäude sollten Nullemissionsgebäude sein, und alle bestehenden Gebäude sollten bis 2050 in Nullemissionsgebäude umgebaut werden. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung von Zielvorgaben den Zeitplan für die Energiewende und die sozialen Kosten berücksichtigen.

(20) Es stehen verschiedene Optionen zur Verfügung, um den Energiebedarf eines effizienten Gebäudes durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken: erneuerbare Energie am Standort, z. B. Solarthermie, Geothermie, Fotovoltaik, Wärmepumpen, Hydroelektrizität und Biomasse, erneuerbare Energie, die von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften oder Bürgerenergiegemeinschaften bereitgestellt wird, sowie Fernwärme und Fernkälte auf der Grundlage von erneuerbaren Energien oder Wärmerückgewinnung aus Abwasser, Warmwasser für sanitäre Zwecke oder der Luft und erneuerbare Energien aus den Energienetzen.

(20a) Angesichts der zunehmenden Elektrifizierung des Heizens und der Steigerung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen müssen Gebäude energieeffizient sein, um einen übermäßigen Druck auf die Netzkapazität und eine Überdimensionierung der Erzeugungskapazitäten zwecks Bewältigung von Stromnachfragespitzen zu vermeiden. Die Energieeffizienz von Gebäuden wird das Netz unterstützen und den Bedarf an Erzeugungskapazitäten verringern. Dazu gehört auch der Umgang mit der Saisonabhängigkeit des Heizbedarfs, auf den in vielen Mitgliedstaaten der Hauptteil der Nachfragespitzen im Energiesystems zurückzuführen ist.

(20b) Die Kommission sollte die erforderliche Netzkapazität für die Integration von Lösungen für erneuerbare Energie und elektrisches Heizen bewerten und die verbleibenden Hindernisse ermitteln, die der Förderung des Eigenverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen, insbesondere in schutzbedürftigen Haushalten, entgegenstehen.

(21) Die notwendige Dekarbonisierung des Gebäudebestands der Union erfordert in großem Maßstab energetische Renovierungen: Fast 75 % dieses Gebäudebestands sind nach den derzeitigen Gebäudestandards ineffizient und 85-95 % der heutigen Gebäude werden 2050 noch stehen. Die gewichtete jährliche Quote der energetischen Renovierungen liegt jedoch anhaltend niedrig bei rund 1 %. Beim derzeitigen Tempo würde die Dekarbonisierung des Gebäudesektors Jahrhunderte dauern. Das Auslösen und die Unterstützung von Gebäuderenovierungen, um die derzeitige Quote der Renovierungen mindestens zu verdreifachen, einschließlich des Übergangs zu emissionsfreien Heizungsanlagen, ist daher ein zentrales Ziel dieser Richtlinie. Die Förderung von Renovierungen auf Stadtteilebene, einschließlich industrieller oder serieller Renovierungen, bietet Vorteile, indem sie das Volumen und die Tiefe von Gebäudesanierungen anregt und zu einer schnelleren und kostengünstigeren Dekarbonisierung des Gebäudebestands führt.

(22) Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz sind das wesentliche Regulierungsinstrument, um in großem Maßstab die Renovierung bestehender Gebäude anzustoßen, da sie die wichtigsten Hindernisse für Renovierungen beseitigen, z. B. divergierende Anreize und Miteigentumsstrukturen, die nicht durch wirtschaftliche Anreize überwunden werden können. Die Einführung von Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz sollte dazu führen, dass es mit der Zeit keine Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz mehr gibt, der nationale Gebäudebestand kontinuierlich verbessert wird und somit ein Beitrag zum langfristigen Ziel eines bis 2050 dekarbonisierten Gebäudebestands geleistet wird.

(23) Die auf Unionsebene festgelegten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz sollten sich auf die Renovierung der Gebäude konzentrieren, die das größte Potenzial in Bezug auf Dekarbonisierung, Verringerung der Energiearmut und umfassende soziale und wirtschaftliche Vorteile aufweisen, insbesondere auf die Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz, die vorrangig renoviert werden müssen.

(23a) Die Kommission sollte einen zusammenfassenden Bericht über die Situation und die Fortschritte des Gebäudebestands der Union auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene veröffentlichen, insbesondere in Bezug auf die Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz, um die Anstrengungen und Investitionen angemessen auszurichten.

(24) Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz sollten – unterstützt durch Finanzmechanismen – einen Weg für die schrittweise Anhebung der Energieeffizienzklassen von Gebäuden eröffnen, insbesondere in Bezug auf ländliche und isolierte Gebiete. Bei der Überprüfung dieser Richtlinie sollte die Kommission beurteilen, ob weitere verbindliche Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz eingeführt werden müssen, um bis 2050 einen dekarbonisierten Gebäudebestand zu erreichen.

(24a) Diese Richtlinie sollte mit den Grundprinzipien des Eigentums- und Mietrechts der Mitgliedstaaten vereinbar sein.

(25) Die Einführung von Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz sollte durch einen unterstützenden Rahmen begleitet werden, der technische Hilfe und finanzielle Maßnahmen sowie Strategien zur Verbesserung der Kompetenzen der im Bau- und Renovierungssektor Beschäftigten umfasst. Auf nationaler Ebene festgelegte Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz stellen keine „Unionsnormen“ im Sinne der Vorschriften über staatliche Beihilfen dar, während unionsweite Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz als solche „Unionsnormen“ angesehen werden könnten. Im Einklang mit den überarbeiteten Vorschriften über staatliche Beihilfen können die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen für Gebäuderenovierungen zur Einhaltung der unionsweiten Vorgaben für die Gesamtenergieeffizienz, d. h. zur Erreichung einer bestimmten Gesamtenergieeffizienzklasse, gewähren, bis diese unionsweiten Vorgaben verbindlich werden. Sobald die Vorgaben verbindlich geworden sind, können die Mitgliedstaaten weiterhin staatliche Beihilfen für die Renovierung von Gebäuden und Gebäudeteilen gewähren, die unter die unionsweiten Vorgaben für die Gesamtenergieeffizienz fallen, sofern die Gebäuderenovierung auf einen höheren Standard als die festgelegte Mindestgesamtenergieeffizienzklasse abzielt.

(26) In der EU-Taxonomie werden für die gesamte Wirtschaft, einschließlich des Bausektors, ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten klassifiziert. Gemäß dem Delegierten Rechtsakt zur EU-Klimataxonomie gelten Gebäuderenovierungen als nachhaltige Tätigkeit, wenn sie zu Energieeinsparungen von mindestens 30 % führen, bei größeren Renovierungen bestehender Gebäude die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen oder aus Einzelmaßnahmen im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden bestehen, beispielsweise der Installation, Wartung oder Reparatur von energieeffizienten Geräten oder von Geräten für die Messung, Regelung und Steuerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, sofern diese Einzelmaßnahmen die festgelegten Kriterien erfüllen. Gebäuderenovierungen zur Einhaltung der unionsweiten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz entsprechen in der Regel den Kriterien der EU-Taxonomie für Gebäuderenovierungstätigkeiten.

(27) Die unionsweiten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz sollten auf harmonisierten Gesamtenergieeffizienzklassen beruhen. Indem die Gesamtenergieeffizienzklasse G als die bei der Gesamtenergieeffizienz am schlechtesten abschneidenden 15 % des nationalen Gebäudebestands des einzelnen Mitgliedstaats definiert wird, gewährleistet die Harmonisierung der Gesamtenergieeffizienzklassen vergleichbare Anstrengungen durch alle Mitgliedstaaten, während die Definition der besten Gesamtenergieeffizienzklasse A für die Konvergenz der harmonisierten Skala der Gesamtenergieeffizienzklassen in Richtung der gemeinsamen Vision von Nullemissionsgebäuden sorgt.

(28) Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude und Gebäudekomponenten waren bereits in den Vorläufern dieser Richtlinie enthalten und sollten weiterhin gelten. Während mit den neu eingeführten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz eine Untergrenze für die Mindestenergieeffizienz bestehender Gebäude festgelegt wird und sichergestellt wird, dass ineffiziente Gebäude renoviert werden, wird durch Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude und Gebäudekomponenten sichergestellt, dass bei Renovierungen der erforderliche Renovierungsumfang erreicht wird.

(28a) Es ist dringend geboten, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen in Gebäuden zu verringern und die Bemühungen um die Dekarbonisierung und Elektrifizierung ihres Energieverbrauchs zu beschleunigen. Um die kosteneffiziente Installation von Solartechnologien zu einem späteren Zeitpunkt zu ermöglichen, sollten alle neuen Gebäude „solartauglich“ sein; d. h., sie sollten so konzipiert werden, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort optimiert wird und die Installation von Solartechnologien ohne kostspielige strukturelle Eingriffe möglich ist. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass auf neuen Gebäuden, sowohl auf Wohn- als auch auf Nichtwohngebäuden, sowie auf bestehenden Nichtwohngebäuden geeignete Solaranlagen installiert werden. Ein großflächiger Ausbau von Solarenergie auf Gebäuden würde wesentlich dazu beitragen, die Verbraucher besser vor steigenden und volatilen Preisen für fossile Brennstoffe zu schützen, die Exposition schutzbedürftiger Haushalte gegenüber hohen Energiekosten verringern und breitere ökologische, wirtschaftliche und soziale Vorteile mit sich bringen. Um das Potenzial von Solaranlagen auf Gebäuden effizient zu nutzen, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem bewerteten technischen und wirtschaftlichen Potenzial der Solarenergieanlagen und den Merkmalen der unter diese Verpflichtung fallenden Gebäude Kriterien für die Umsetzung einer verstärkten Nutzung von Solaranlagen und mögliche Ausnahmen davon festlegen.

(28b) Bei dieser Richtlinie sollten die Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2022 mit dem Titel „EU-Strategie für Solarenergie“ und insbesondere ihre Europäische Initiative zum Ausbau von Solardachanlagen umfassend berücksichtigt werden. Photovoltaik und solarthermische Technologien sollten rasch eingeführt werden, um sowohl dem Klima als auch den Finanzen der Bürger und Unternehmen zugutezukommen. Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage vorhersehbarer Amortisationszeiten, die kürzer als zehn Jahre sein sollten, solide Unterstützungsrahmen für Dachanlagen schaffen, auch in Kombination mit Energiespeicherung und Wärmepumpen. Die Mitgliedstaaten sollten die Maßnahmen unter Verwendung verfügbarer Unionsmittel insbesondere im Rahmen der neuen Kapitel ihrer Aufbau- und Resilienzpläne zu REPowerEU als Priorität umsetzen. Die Kommission sollte den Fortschritt bei der Umsetzung der Europäischen Initiative zum Ausbau von Solardachanlagen jährlich mit dem Europäischen Parlament, den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern des Sektors überwachen.

(29) Um bis 2050 einen hochgradig energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand und den Umbau bestehender Gebäude in Nullemissionsgebäude zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten nationale Gebäuderenovierungspläne erstellen, die die langfristigen Renovierungsstrategien ersetzen und zu einem noch stärkeren, voll funktionsfähigen Planungsinstrument für die Mitgliedstaaten werden, wobei der Schwerpunkt stärker auf der Finanzierung und der Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arbeitskräften mit den für die Durchführung von Gebäuderenovierungen angemessenen Kompetenzen sowie auf der Bekämpfung von Energiearmut, der Sicherstellung der elektrischen Sicherheit und des Brandschutzes und der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz der Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz liegen sollte. In ihren Gebäuderenovierungsplänen sollten die Mitgliedstaaten ihre eigenen nationalen Ziele für die Gebäuderenovierung festlegen. Im Einklang mit Artikel 21 Buchstabe b Nummer 7 der Verordnung (EU) 2018/1999 und den in der Verordnung (EU) 2021/60 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten grundlegenden Voraussetzungen sollten die Mitgliedstaaten eine Übersicht über die Finanzierungsmaßnahmen sowie eine Übersicht über den Investitionsbedarf und die Verwaltungsressourcen für die Umsetzung ihrer Gebäuderenovierungspläne vorlegen. Die Mitgliedstaaten sollten erwägen, die Mittel und Finanzierungsmechanismen der Union, insbesondere die mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Aufbau- und Resilienzfazilität, die Struktur- und Kohäsionsfonds und den durch die Verordnung (EU).../... des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds gemäß dem Vorschlag COM(2021)0568] eingerichteten Klima-Sozialfonds , zur Finanzierung der Umsetzung ihrer Gebäuderenovierungspläne zu nutzen.

(29a) Um sicherzustellen, dass die Arbeitskräfte in der Union umfassend darauf vorbereitet sind, aktiv auf die Verwirklichung der Klimaziele der Union hinzuwirken, sollten die Mitgliedstaaten darauf hinarbeiten, die geschlechtsspezifischen Unterschiede im Bauwesen zu verringern, auch im Wege ihrer nationalen Energie- und Klimapläne.

(30) Die nationalen Gebäuderenovierungspläne sollten auf einer harmonisierten Vorlage beruhen, damit die Vergleichbarkeit der Pläne gegeben ist. Um für das erforderliche Maß an Ehrgeiz zu sorgen, sollte die Kommission die Entwürfe der Pläne bewerten und Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.

(31) Die nationalen Gebäuderenovierungspläne sollten eng mit den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 verknüpft sein, und im Rahmen der zweijährlichen Berichterstattung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 sollten die Fortschritte beim Erreichen der nationalen Ziele und der Beitrag der Gebäuderenovierungspläne zu den nationalen und den Unionszielen gemeldet werden. Angesichts der Dringlichkeit der Ausweitung von Renovierungen auf der Grundlage solider nationaler Pläne sollte der Zeitpunkt für die Vorlage des ersten nationalen Gebäuderenovierungsplans so früh wie möglich liegen.

(32) Umfassende Renovierungen in mehreren Stufen können eine Lösung für die hohen anfänglichen Kosten und Mühen für die Bewohner sein, die bei Renovierungen „in einem Zug“ auftreten können, und weniger störende und kosteneffizientere Renovierungsmaßnahmen ermöglichen. Eine solche umfassende Renovierung in mehreren Stufen muss jedoch sorgfältig geplant werden, um zu vermeiden, dass ein Renovierungsschritt notwendige weitere Schritte ausschließt. Eine umfassende Renovierung in einem Schritt kann kosteneffizienter sein und zu kohlenstoffärmeren Optionen zur Verwirklichung eines vollständig dekarbonisierten und emissionsfreien Gebäudebestands der Union führen. Einstufige umfassende Renovierungen und umfassende Renovierungen in mehreren Stufen sind beide gültige Optionen für umfassende Renovierungen, da bei der Ermittlung der geeignetsten Lösungen für die Dekarbonisierung unterschiedliche Faktoren berücksichtigt werden müssen, z. B. Kosteneffizienz, daraus resultierende CO2-Bilanz, Gebäudenutzung, Renovierungszeit, derzeitiger Zustand des Gebäudes, Umfang der Renovierungen und Primärenergieversorgung eines Gebäudes. Renovierungspässe enthalten einen klaren Fahrplan für umfassende Renovierungen in mehreren Stufen und erleichtern es Eigentümern und Investoren, den Zeitpunkt und den Umfang der Renovierungsmaßnahmen bestmöglich zu planen. Daher sollten Renovierungspässe gefördert und den Gebäudeeigentümern in allen Mitgliedstaaten als freiwilliges Instrument zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Renovierungspässe keine unverhältnismäßige Belastung für die Beteiligten darstellen und mit einer angemessenen finanziellen Unterstützung für schutzbedürftige Haushalte einhergehen, insbesondere wenn es sich bei der Wohnung um ihre einzige Wohnimmobilie handelt.

(32a) Langfristige Verträge sind ein wichtiges Instrument zur Förderung von Renovierungen in mehreren Stufen. Die Mitgliedstaaten sollten Mechanismen einführen, die den Abschluss langfristiger Verträge über die verschiedenen Phasen der Renovierung in mehreren Stufen ermöglichen. Wenn in den verschiedenen Phasen der Renovierung neue und wirksamere Anreize verfügbar gemacht werden, sollte der Zugang zu diesen neuen Anreizen sichergestellt werden, indem die Begünstigten in die Lage versetzt werden, auf neue Anreize umzusteigen.

(33) Der Begriff „umfassende Renovierung“ ist in den Rechtsvorschriften der Union bisher noch nicht definiert. Im Hinblick auf die Verwirklichung der langfristigen Vision für Gebäude sollte eine umfassende Renovierung definiert werden als eine Renovierung, durch die Gebäude in Nullemissionsgebäude umgebaut werden; in einem ersten Schritt als eine Renovierung, bei der Gebäude in Niedrigstenergiegebäude umgewandelt werden. Diese Definition dient dem Ziel der Steigerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Eine auf die Gesamtenergieeffizienz abzielende umfassende Renovierung ist eine gute Gelegenheit, andere Aspekte anzugehen, etwa die Raumklimaqualität, die Lebensbedingungen schutzbedürftiger Haushalte, Suffizienz und Kreislaufwirtschaft, die Stärkung der Klimaresilienz, die Verbesserung der Umwelt- und Gesundheitsstandards, die Katastrophenresilienz einschließlich Erdbebensicherheit, den Brandschutz, die elektrische Sicherheit, die Entfernung gefährlicher Stoffe einschließlich Asbest und die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen sowie die Verbesserung von Kohlenstoffsenken, wie etwa begrünte Flächen.

(33a) Ein Standard für umfassende Renovierungen kann, wenn er mit angemessener Unterstützung und Information, einschließlich technischer Hilfe und Schulung, einhergeht, eine Möglichkeit sein, eine höhere Emissionsminderung zu erreichen. Lokale politische Entscheidungsträger spielen eine unterstützende Rolle bei der Gestaltung des Marktes für energetische Renovierungen durch lokale Regelungen, die schrittweise Abschaffung ineffizienter Heiz- und Kühlsysteme, die Verwaltung öffentlicher Beschaffungsverfahren und die Entwicklung öffentlich-privater Partnerschaften. Renovierungen müssen auf hohem Niveau durchgeführt werden, damit Emissionen wirksam verringert und Leistungslücken, die mittelfristig die Erreichung der Ziele erschweren können, vermieden werden.

(34) Um in mehreren Stufen erfolgende umfassende Renovierungen zu fördern, was eines der Ziele der Strategie für eine Renovierungswelle ist, sollten die Mitgliedstaaten das höchste Maß an finanzieller und verwaltungstechnischer Unterstützung der umfassenden Renovierung der Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz mit einer einzigen Wohnung vorbehalten.

(35) Die Mitgliedstaaten sollten Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude unterstützen, die zur Schaffung einer guten Raumklimaqualität, einschließlich gesunder und erschwinglicher Lebensräume, beitragen, unter anderem durch die Entfernung von Asbest und anderen schädlichen Stoffen; dabei sollte die illegale Entfernung schädlicher Stoffe verhindert und die Einhaltung bestehender Gesetzgebungsakte wie der Richtlinien 2009/148/EG und (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates erleichtert werden.

(35a) Integrierte viertel- oder nachbarschaftsbezogene Konzepte ermöglichen umfassende Renovierungskonzepte für Gebäude, die räumlich miteinander verbunden sind, wie z. B. Wohnblöcke. Solche Ansätze im Hinblick auf Renovierungen bieten mehrere Lösungen in größerem Maßstab. Mit integrierten Renovierungsplänen kann ein ganzheitlicherer Ansatz verfolgt werden, der das breitere Ökosystem der Gemeinschaft berücksichtigt, z. B. Verkehrsbedürfnisse und geeignete nachhaltige Energiequellen, einschließlich erneuerbarer Energien vor Ort und in der Nähe oder Fernwärme und -kälte. Solche Pläne ermöglichen eine höhere Kosteneffizienz der erforderlichen Arbeiten, verbessern die Verbindungen zwischen den Verkehrsträgern und tragen der bestehenden Infrastruktur im Hinblick auf die Systemoptimierung und die Erhaltung des kulturellen Erbes Rechnung. Daher sollte mit dieser Richtlinie die breitere Nutzung integrierter, partizipativer und gebietsbezogener Ansätze gefördert werden, die Synergieeffekte und potenzielle Energieeinsparungen ermöglichen, die ungenutzt bleiben würden, wenn der Schwerpunkt ausschließlich auf einzelnen Gebäuden läge. Integrierte Renovierungspläne können auch zu Vorteilen wie der Verbesserung der Luftqualität, der Verringerung von Emissionen in der Gemeinde und der Bekämpfung von Energiearmut in großem Maßstab führen. Die Bezirke sollten von den lokalen Behörden entsprechend den lokalen Bedürfnissen festgelegt werden.

(35b) Um die Vervielfältigung und Reproduzierbarkeit erfolgreicher Gebäuderenovierungsprojekte zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Initiative „Neues Europäisches Bauhaus“, insbesondere mit ihrem Nachhaltigkeitsziel, nationale industriepolitische Maßnahmen für die groß angelegte Produktion von lokal anpassbaren vorgefertigten Bauelementen für die Gebäuderenovierung ergreifen, die verschiedene Funktionen erfüllen, einschließlich Ästhetik, Isolierung und Energieerzeugung sowie Isolierung und grüne Infrastrukturen. Sie sollten auch die biologische Vielfalt, die Wasserwirtschaft, die Zugänglichkeit und die Mobilität fördern.

(35c) In Anbetracht der Tatsache, dass ein hoher Prozentsatz von Haushaltsbränden und unbeabsichtigt ausgelösten Haushaltsbränden auf elektrische Geräte oder Anlagen zurückzuführen ist, und um die Sicherheit und die Betriebsbereitschaft von Elektroinstallationen für neue Formen der Nutzung sicherzustellen, mit denen die Emissionen von Gebäuden auf Null gesenkt werden sollen, sollten die Mitgliedstaaten nationale Inspektionsordnungen für Elektroinstallationen erarbeiten.

(35d) Die Berücksichtigung des Zusammenhangs zwischen Wasser und Energie ist besonders wichtig, um der voneinander abhängigen Energie- und Wassernutzung und dem zunehmenden Druck auf beide Ressourcen Rechnung zu tragen. Eine wirksame Bewirtschaftung von Wasser und dessen Wiederverwendung können in erheblichem Maße zu Energieeinsparungen beitragen, was neben Klimavorteilen auch wirtschaftliche und soziale Vorteilen nach sich zieht.

(36) Elektrofahrzeuge dürften eine entscheidende Rolle bei der Dekarbonisierung und Effizienz des Stromnetzes spielen, nämlich durch die Bereitstellung von Flexibilitäts-, Regelreserve- und Speicherleistungen, insbesondere durch die Entwicklung des intelligenten Ladens und die Aggregierung. Dieses Potenzial von Elektrofahrzeugen, in das Stromnetz integriert zu werden und zur Effizienz des Netzes und zu einer höheren Aufnahme von Strom aus erneuerbaren Quellen beizutragen, sollte voll ausgeschöpft werden, unter anderem durch die Installation einer öffentlichen Ladeinfrastruktur auf Parkplätzen. Gebäude sind für das Aufladen besonders wichtig, da dort regelmäßig und über lange Zeiträume Elektrofahrzeuge abgestellt werden. Langsames intelligentes und bidirektionales Laden ist wirtschaftlich, und die Einrichtung von Ladepunkten in privaten Bereichen kann Energiespeicherung für das entsprechende Gebäude ermöglichen. In Kombination mit Daten, die mittels intelligenter Zähler bereitgestellt werden, und Daten, die durch die Fahrzeuge erzeugt werden, könnte die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge auch Flexibilitätslösungen bieten und die Integration intelligenter Ladedienste und Netzintegrationsdienste im Allgemeinen ermöglichen. Elektrofahrzeuge, die für bidirektionales Laden ausgelegt wird, erhöhen die Kapazität von Gebäuden und des Elektrizitätssystems, Stromangebot und -nachfrage in Übereinstimmung zu bringen, insbesondere zu Spitzenlastzeiten, und versetzen die Nutzer in die Lage, solche Dienste gegen eine angemessene Vergütung aktiv anzubieten.

(37) In Kombination mit einem höheren Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien verursachen Elektrofahrzeuge weniger Treibhausgasemissionen, was zu einer besseren Luftqualität führt. Elektrofahrzeuge sind ein wichtiger Bestandteil des Übergangs zu sauberer Energie, der auf Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, alternativen Brennstoffen, erneuerbaren Energien und innovativen Lösungen für das Management der Energieflexibilität beruht. Bauvorschriften können wirksam dafür eingesetzt werden, zielgerichtete Anforderungen einzuführen, die die Bereitstellung der Ladeinfrastruktur in Parkplätzen von Wohn- und Nichtwohngebäuden fördern. Die Mitgliedstaaten sollten Hindernisse wie etwa Netzanschluss- und Kapazitätsengpässe, divergierende Anreize und verwaltungstechnische Schwierigkeiten beseitigen, mit denen einzelne Eigentümer konfrontiert sind, wenn sie versuchen, einen Ladepunkt auf ihrem Stellplatz zu errichten.

(38) Mit Vorverkabelungen werden die notwendigen Voraussetzungen für die rasche Einrichtung von Ladepunkten, falls und wo diese erforderlich sind, geschaffen. Mit einer leicht verfügbaren Infrastruktur werden die den einzelnen Eigentümern entstehenden Kosten für die Errichtung von Ladepunkten verringert, und es wird sichergestellt, dass die Nutzer von Elektrofahrzeugen Zugang zu Ladepunkten haben. Die Festlegung von Anforderungen zur Elektromobilität auf Unionsebene in Bezug auf die Voreinrichtung bei Stellplätzen und die Errichtung von Ladepunkten ist ein wirksames Mittel, um die Nutzung von Elektrofahrzeugen in naher Zukunft zu fördern und gleichzeitig mittel- bis langfristig eine Weiterentwicklung zu geringeren Kosten zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Ladepunkte für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.

(39) Intelligentes Laden und bidirektionales Laden ermöglichen die Integration von Gebäuden in das Energiesystem. Ladepunkte an Orten, an denen Elektrofahrzeuge gewöhnlich längere Zeit geparkt sind, wie z. B. am Wohn- oder Arbeitsort, sind für die Integration des Energiesystems von großer Bedeutung; deshalb müssen intelligente Ladefunktionen sichergestellt werden. Da bidirektionales Laden zur weiteren Marktdurchdringung von Strom aus erneuerbaren Quellen über Elektrofahrzeugflotten im Verkehr und im Stromnetz im Allgemeinen und zur Vermeidung von Spitzenlasten beiträgt, wodurch der Bedarf an Strom zu Spitzenzeiten und damit die Gesamtsystemkosten gesenkt werden, sollte eine solche Funktion ebenfalls verfügbar gemacht werden, nicht zuletzt, weil sie die Eigentümer von Elektrofahrzeugen in die Lage versetzt, solche Funktionen zur Verfügung zu stellen, um gegen eine angemessene Vergütung eine aktive Rolle im Energiesystem zu spielen, entsprechend ihrem Recht, selbst erzeugte Energie zu erzeugen, zu teilen, zu speichern oder zu verkaufen.

(40) Die Förderung umweltfreundlicher Mobilität ist ein wesentlicher Bestandteil des europäischen Grünen Deals, und Gebäude können eine wichtige Rolle bei der Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur spielen, nicht nur für das Aufladen von Elektrofahrzeugen, sondern auch für Fahrräder. Durch den Übergang zu einer aktiven Mobilität wie dem Radfahren können die verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen erheblich verringert werden. Angesichts der Zunahme des Verkaufs von elektrisch unterstützten Fahrrädern und anderen Fahrzeugtypen der Klasse L und um die Einrichtung von Ladepunkten zu einem späteren Zeitpunkt zu erleichtern, sollte in neuen Wohngebäuden eine Vorverkabelung für diese Fahrzeuge vorgeschrieben werden, und in Wohngebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, sollten, sofern technisch und wirtschaftlich machbar, Vorverkabelungen oder Leitungen vorgeschrieben werden. Wie im Klimazielplan für 2030 dargelegt, wird die Erhöhung der Anteile sauberer und effizienter privater und öffentlicher Verkehrsträger, etwa des Fahrrads, die verkehrsbedingte Umweltverschmutzung deutlich verringern und für jeden Einzelnen und die Kommunen mit großen Vorteilen verbunden sein. Das Fehlen von Fahrradstellplätzen stellt sowohl bei Wohn- als auch bei Nichtwohngebäuden ein großes Hindernis für die Benutzung von Fahrrädern dar. Unionsvorschriften und nationale Bauvorschriften können den Übergang zu saubererer Mobilität wirksam unterstützen, indem Anforderungen in Bezug auf eine Mindestanzahl von Fahrradstellplätzen festgelegt werden, und der Bau von Fahrradstellplätzen und der entsprechenden Infrastruktur in Gebieten, in denen Fahrräder weniger genutzt werden, kann zu einer verstärkten Nutzung führen. Die Anforderung, Fahrradstellplätze bereitzustellen, sollte nicht von der Verfügbarkeit und dem Angebot an Pkw-Stellplätzen, die unter bestimmten Umständen möglicherweise nicht verfügbar sind, abhängen oder notwendigerweise mit diesen verknüpft sein. Mindestanforderungen für Pkw-Stellplätze in den Bauvorschriften sollten durch Höchstanforderungen für Pkw-Stellplätze ersetzt werden, insbesondere in Gebieten, die bereits gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln und aktiven Mobilitätsoptionen versorgt sind. Die Mitgliedstaaten sollten die lokalen Behörden bei der Entwicklung und Umsetzung von Plänen für eine nachhaltige urbane Mobilität unterstützen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Integration von Wohnungsbaupolitik mit nachhaltiger Mobilität und Stadtplanung liegen sollte, um so die Erreichbarkeit aller neuen größeren städtischen Entwicklungen durch aktive Mobilität und öffentliche Verkehrsmittel sicherzustellen und zu priorisieren.

(40a) Technische Unterstützung wird auch erforderlich sein, um die Kapazitäten der lokalen Behörden durch Schulungen und Workshops auszubauen, z. B. zur Gestaltung von Beschaffungen unter Berücksichtigung von Lebenszyklusdaten und zur Durchführung der CO2-Überwachung über die gesamte Lebensdauer.

(40b) Bei der Umsetzung der in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Elektromobilität sollten die Mitgliedstaaten insbesondere die wirtschaftliche Lage von finanziell schwächeren Haushalten, Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen berücksichtigen und in der Lage sein, die Einrichtung der einschlägigen Infrastruktur entsprechend anzupassen.

(41) Die Strategien des digitalen Binnenmarkts und der Energieunion sollten aufeinander abgestimmt werden und mit ihnen sollten gemeinsame Ziele verfolgt werden. Durch die Digitalisierung des Energiesystems ändert sich die Energielandschaft rasant, beginnend bei der Integration erneuerbarer Energien über intelligente Netze bis hin zu intelligenzfähigen Gebäuden. Im Zuge der Digitalisierung des Gebäudesektors sind die Konnektivitätsziele und die Vorgaben der Union für den Aufbau von Kommunikationsnetzen mit hoher Kapazität wichtig für intelligente Haustechnik und gut vernetzte Gemeinschaften. Es sollten gezielte Anreize gesetzt werden, um intelligenzfähige Systeme und digitale Lösungen in der baulichen Umgebung zu fördern. Damit wären neue Möglichkeiten für Energieeinsparungen verbunden, indem Verbrauchern genauere Informationen über ihre Verbrauchsmuster gegeben werden und der Netzbetreiber in die Lage versetzt wird, das Netz effizienter zu verwalten.

(42) Um einen wettbewerbsorientierten und innovativen Markt für intelligente Gebäudedienste zu fördern, der zu einer effizienten Energienutzung und der Integration von erneuerbarer Energie in Gebäude beiträgt und Investitionen in Renovierungen unterstützt, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass betroffene Parteien direkten Zugang zu den Daten der Gebäudesysteme haben. Um übermäßige Verwaltungskosten für Dritte zu vermeiden, erleichtern die Mitgliedstaaten die vollständige Interoperabilität der Dienste und des Datenaustauschs innerhalb der Union.

(43) Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte verwendet werden, um die Fähigkeit von Gebäuden zu messen, Informations- und Kommunikationstechnologien sowie elektronische Systeme zur Anpassung des Betriebs der Gebäude an den Bedarf der Bewohner und des Netzes sowie zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und -leistung der Gebäude zu nutzen. Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte die Eigentümer und die Bewohner von Gebäuden auf die Vorteile der Nutzung der Gebäudeautomatisierung und elektronischen Überwachung gebäudetechnischer Systeme aufmerksam machen und sollte bei den Bewohnern Vertrauen im Hinblick auf die durch diese neuen erweiterten Funktionen tatsächlich erzielten Einsparungen schaffen. Der Intelligenzfähigkeitsindikator ist besonders vorteilhaft für große Gebäude mit hohem Energiebedarf. Für andere Gebäude sollte für die Mitgliedstaaten das System zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden optional sein.

(44) Der Zugang zu ausreichenden Zuschüssen und Finanzmitteln ist von entscheidender Bedeutung, um die Energieeffizienzziele für 2030 und 2050 zu erreichen und die Zahl der in Energiearmut lebenden Menschen zu verringern. Es wurden Finanzinstrumente der Union und andere Maßnahmen eingerichtet bzw. angepasst, mit denen die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden unterstützt und Energiearmut beseitigt werden soll. Zu den jüngsten Initiativen für eine bessere Verfügbarkeit von Finanzmitteln auf Unionsebene gehören unter anderem die Leitinitiative „Renovieren“ als Bestandteil der Aufbau- und Resilienzfazilität, der Klima-Sozialfonds und der REPowerEU-Plan. Mehrere andere wichtige EU-Programme können die energetische Renovierung im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 unterstützen, darunter die Kohäsionsfonds und der Fonds „InvestEU“, der durch die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde. Über Rahmenprogramme für Forschung und Innovation investiert die Union in Finanzhilfen oder Darlehen, um die beste Technologie zu fördern und die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu verbessern, unter anderem durch Partnerschaften mit der Industrie und den Mitgliedstaaten wie die Europäische Partnerschaft für die Energiewende und die Europäische Partnerschaft „Built4People“. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1119 sollte die Kommission branchenspezifische Partnerschaften für die Energiewende im Gebäudesektor einrichten, indem sie wichtige Interessenträger zusammenbringt.

(45) Die Finanzinstrumente der Union sollten so eingesetzt werden, dass sie den mit dieser Richtlinie verfolgten Zielen praktische Wirkung verleihen, ohne die nationalen Maßnahmen zu ersetzen. Sie sollten aufgrund des Umfangs der erforderlichen Renovierungsanstrengungen insbesondere eingesetzt werden, um geeignete, innovative Finanzierungsmittel bereitzustellen, mit denen Investitionen in die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden angeschoben werden. Die Instrumente könnten insbesondere eine bedeutende Rolle bei der Entwicklung nationaler, regionaler und lokaler Fonds, Instrumente oder Mechanismen zur Energieeffizienzförderung spielen, die privaten Haus- und Grundbesitzern, kleinen und mittleren Unternehmen sowie Dienstleistern im Bereich der Energieeffizienz solche Finanzierungsmöglichkeiten anbieten.

(46) Finanzierungsmechanismen, Zuschüsse und Subventionen der Union, finanzielle Anreize und die Einbindung von Finanzinstituten bei energetischen Renovierungen von Gebäuden, die auf die Bedürfnisse der verschiedenen Gebäudeeigentümer und Mieter zugeschnitten sind, sollten in den nationalen Gebäuderenovierungsplänen eine zentrale Rolle spielen und von den Mitgliedstaaten aktiv gefördert werden. Solche Maßnahmen sollten an Energieeffizienz geknüpfte Hypotheken mit sozialen Garantien für zertifizierte energieeffiziente Gebäuderenovierungen fördern, Investitionen der Behörden in einen energieeffizienten Gebäudebestand, beispielsweise über öffentlich-private Partnerschaften oder Energieleistungsverträge, begünstigen oder das wahrgenommene Risiko bei den Investitionen mindern. Die Finanzierungsregelungen sollten eine beträchtliche Prämie für tiefgreifende Renovierungen vorsehen, insbesondere für die am schlechtesten abschneidenden Gebäude, um sie finanziell attraktiv zu machen, und so gestaltet sein, dass sie auch für Gruppen zugänglich sind, die Schwierigkeiten haben, eine reguläre Finanzierung zu erhalten.

(46a) Die Mitgliedstaaten sollten Finanzinstituten Garantien bieten, um gezielte Finanzprodukte, Zuschüsse und Subventionen zu fördern, um die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu verbessern, in denen schutzbedürftige Haushalte leben, sowie für Eigentümer von Gebäuden mit mehreren Wohnungen, die die niedrigste Energieeffizienz aufweisen, und von Gebäuden in ländlichen Gebieten und für andere Gruppen, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln oder bei der Aufnahme herkömmlicher Hypotheken haben. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Gruppen von kostenneutralen Renovierungsprogrammen profitieren, z. B. durch vollständig subventionierte Renovierungsprogramme oder eine Kombination aus Zuschüssen und Energieleistungsverträgen und Systemen auf Rechnung. Es muss ein spezielles Renovierungsinstrument (das „EU-Renovierungsdarlehen“) auf Unionsebene bereitgestellt werden, um Hauseigentümern Zugang zu langfristigen Krediten der Union für tiefgreifende Renovierungen zu ermöglichen.

(46b) Die Finanzierung spielt eine Schlüsselrolle bei der Verwirklichung der Energie- und Klimaziele der Union für 2030. Um die Investitionslücke zu verringern, die Finanzierung zu verbessern, die Energieeffizienz zu steigern und den Ausbau erneuerbarer Energiequellen in Gebäuden zu fördern, sind eine kosteneffizientere Nutzung bestehender Finanzierungsmöglichkeiten sowie die Entwicklung und Einführung innovativer Finanzierungsmechanismen zur Förderung von Investitionen in Gebäuderenovierungen und zur Unterstützung von Hauseigentümern im Rahmen nationaler Initiativen erforderlich. Finanzierungsmechanismen, finanzielle Anreize und die Mobilisierung privater Investitionen von Finanzinstituten für Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz in Gebäuden sollten in den nationalen Strategien zur Gebäuderenovierung eine zentrale Rolle spielen. Finanzinstitute sollten verstärkt Informationen über ihre Finanzprodukte verbreiten, um Gebäudeeigentümer, -mieter und -nutzer über Finanzdienstleistungen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz zu informieren. Finanzinstitute, einschließlich Kreditinstitute und andere Finanzmarktteilnehmer, die in durch Immobilien besicherte Produkte investieren, sowie Regulierungsbehörden sollten Zugang zu Informationen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden haben. Diese Institute sollten den Hypothekenportfoliostandards unterliegen.

(46c) Grüne Hypothekarkredite und grüne Privatkundenkredite können einen erheblichen Beitrag zur Umgestaltung der Wirtschaft und zur Verringerung der CO2-Emissionen leisten. Die Mitgliedstaaten sollten die geltenden Rechtsvorschriften anpassen und unterstützende Maßnahmen ausarbeiten, um die Aufnahme grüner Hypothekarkredite und grüner Privatkundenkredite sowie die systematische Datenerhebung zu erleichtern.

(46d) Die Mitgliedstaaten sollten einen Teil der Mittel des Europäischen Sozialfonds vorrangig für die technische Fortbildung von Arbeiternehmern im Bereich der Energieeffizienz in der Bau- und der Renovierungsbranche zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten sollten Verzeichnisse ihrer Fachkräfte in der Wertschöpfungskette des Baugewerbes erstellen, in denen die Verfügbarkeit von Fähigkeiten und qualifizierten Fachkräften auf dem Markt aufgeführt ist. Diese Verzeichnisse sollten öffentlich zugänglich sein und regelmäßig aktualisiert werden.

(46e) Die mittelfristigen Vorteile des „Pay-as-you-Save“-Finanzierungssystems nach der Rückzahlung des Kredits bedeuten für die Haushaltseigentümer einen Nettonutzen in Form von jährlichen Energiekosteneinsparungen und eine Wertsteigerung der Immobilie.

(47) Finanzierungen alleine werden zur Verwirklichung der benötigten Renovierungen nicht ausreichen. Die Einrichtung von zugänglichen und transparenten Beratungsinstrumenten und Hilfsinstrumenten wie etwa unabhängigen zentralen Anlaufstellen, die kostenlose integrierte Dienstleistungen für energetische Renovierungen bieten, oder Mittlern und Beratung sowie die Umsetzung anderer Maßnahmen und Initiativen, etwa der in der Initiative „Intelligente Finanzierung für intelligente Gebäude“ der Kommission genannten, sind unerlässlich, um die richtigen Rahmenbedingungen zu schaffen und Hindernisse für Renovierungen zu überwinden. Die zentrale Bedeutung lokaler Akteure wie kommunaler Behörden, Energieagenturen sowie Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften für die Deckung des nationalen Renovierungsbedarfs sollte anerkannt werden. Andere kooperative Maßnahmen wie öffentlich-private Partnerschaften spielen eine wichtige Rolle und sollten von den Mitgliedstaaten aktiv gefördert und unterstützt werden. Zusätzlich zur Finanzierung und technischen Unterstützung sollten die Mitgliedstaaten Konzepte auf Nachbarschafts- und Stadtteilebene für die Gebäuderenovierung und erneuerbare Wärme- und Kälteerzeugung in ihre nationalen Gebäuderenovierungspläne aufnehmen und aktiv fördern. Lokale Initiativen, wie z. B. von Bürgerinnen und Bürgern getragene Renovierungsprogramme auf Nachbarschafts- oder Gemeindeebene, sollten ebenfalls finanziell und technisch unterstützt werden, da solche Initiativen das Engagement der Bürgerinnen und Bürger für die Energiewende stärken, lokale soziale Muster bewahren, Skaleneffekte mit sich bringen und Lösungen bieten, die den lokalen Gegebenheiten und Anforderungen entsprechen.

(47a) Der Zugang zu vertrauenswürdiger Beratung und Information stärkt das Vertrauen und erleichtert den Prozess zur Steigerung der Energieeffizienz bestehender Gebäude, insbesondere für Privatpersonen. In diesem Zusammenhang könnten zentrale Anlaufstellen eine wichtige Rolle dabei spielen, potenzielle Projekte mit Marktteilnehmern, einschließlich Bürgerinnen und Bürgern, Behörden und Projektentwicklern, miteinander zu verbinden, insbesondere kleinere Projekte, sowie Leitlinien für Genehmigungsverfahren, den Zugang zu Finanzmitteln für Gebäuderenovierungen und die Verbreitung von Informationen über Geschäftsbedingungen zu fördern. Lokal betriebene zentrale Anlaufstellen könnten zudem dabei helfen, die Koordinierung von Angebot und Nachfrage sicherzustellen. Sie können Gebäudeeigentümer und -verwalter bei den Renovierungsprojekten unterstützen und dazu beitragen, einzelne Projekte in die umfassendere Strategie der Städte zu integrieren. Sie können auch dazu beitragen, Gebäuden mit der niedrigsten Gesamtenergieeffizienz Vorrang einzuräumen, indem Zeitpläne festgelegt und verschiedene Teile des Gebäudebestands auf der Grundlage von Baujahren gezielt unterstützt werden. Zentrale Anlaufstellen sind auch wichtig, um die Bürgerinnen und Bürger darin zu bestärken, Renovierungsprojekte in Angriff zu nehmen, indem sie sie beraten, Optionen ausloten, die Suche nach Auftragnehmern erleichtern, ihnen bei Ausschreibungen und Angeboten Hilfe bieten und sie während der Renovierung unterstützen. Eine verstärkte technische Unterstützung ist erforderlich, um zentrale Anlaufstellen einzurichten und zu entwickeln und das richtige Fachwissen zu mobilisieren.

(48) Gebäude mit schlechter Energieeffizienz sind oftmals mit Energiearmut und sozialen Problemen verbunden. Schutzbedürftige Haushalte sind besonders stark von steigenden Energiepreisen betroffen, da sie anteilig mehr für Energieerzeugnisse ausgeben. Durch die Senkung übermäßiger Energierechnungen können Gebäuderenovierungen Menschen aus der Energiearmut befreien und auch Energiearmut verhindern. Gleichzeitig haben Gebäuderenovierungen ihren Preis, und es muss unbedingt sichergestellt werden, dass die sozialen Auswirkungen der Kosten von Gebäuderenovierungen, insbesondere auf schutzbedürftige Haushalte, begrenzt werden. Bei der Renovierungswelle sollte niemand zurückgelassen werden, sie sollte als Gelegenheit genutzt werden, um die Lage schutzbedürftiger Haushalte und von Personen, die in Sozialwohnungen leben, zu verbessern, und es sollte ein gerechter Übergang zur Klimaneutralität sichergestellt werden. Daher sollten finanzielle Anreize und andere politische Maßnahmen vorrangig auf schutzbedürftige Haushalte und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, ausgerichtet sein, und die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Gebäuderenovierungsplänen Maßnahmen ergreifen, um Zwangsräumungen aufgrund von Renovierungen zu verhindern, wie z. B. Mietpreisnachlässe und Mietobergrenzen. Der Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität enthält einen gemeinsamen Rahmen und ein gemeinsames Verständnis der umfassenden Strategien und Investitionen, die erforderlich sind, um einen gerechten Übergang zu gewährleisten.

(48a) Da Frauen in der gesamten Union unverhältnismäßig stark von Energiearmut betroffen sind, sollten die Mitgliedstaaten die erforderliche Unterstützung bereitstellen, um die Energiearmut von Frauen zu verringern. Die Mitgliedstaaten sollten mehr Anstrengungen unternehmen, um nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten in ihre nationalen Gebäuderenovierungspläne aufzunehmen, damit Strategien und Maßnahmen gezielter ausgerichtet werden können.

(49) Um sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von potenziellen Käufern oder Mietern frühzeitig berücksichtigt werden kann, sollte für Gebäude oder Gebäudeteile, die zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden, ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorliegen, und die Gesamtenergieeffizienzklasse und der Indikator der Gesamtenergieeffizienz sollten in allen Anzeigen angegeben werden. Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz sollte potenziellen Käufern oder Mietern von Gebäuden oder Gebäudeteilen zutreffende Informationen über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes sowie praktische Hinweise zu deren Verbesserung liefern. Zudem sollte der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz Angaben über den Primär- und Endenergieverbrauch, den Energiebedarf, die Erzeugung von erneuerbarer Energie, die Treibhausgasemissionen und die Raumklimaqualität sowie Empfehlungen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials enthalten.

(49a) Bei der Prüfung von Maßnahmen zur Förderung von Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz sollte schutzbedürftigen Haushalten besondere Aufmerksamkeit gelten, insbesondere solchen, deren Mieterschutz gefährdet sein könnte, oder solchen, die hohen Energiekosten ausgesetzt sind und denen die Mittel für die Renovierung des Gebäudes, in dem sie leben, fehlen. Die Mitgliedstaaten sollten auf nationaler Ebene Schutzmaßnahmen vorsehen, z. B. Mechanismen der sozialen Unterstützung.

(49b) Die Energiewende bietet die Chance, den Zugang zu hochwertigerem Wohnraum zu verbessern, sofern die Renovierungskosten so weit wie möglich durch Energieeinsparungen ausgeglichen werden und der Mieterschutz sichergestellt ist. Sie kann auch dazu beitragen, Haushalte aus der Energie- und Verkehrsarmut zu befreien, wenn Haushalten mit eingeschränktem Zugang zu marktüblichen Krediten Zuschüsse und öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt werden. Auch für Sozialwohnungen und vermietete Gebäude sind partizipative Modelle von wesentlicher Bedeutung, damit die Mieter mit den Wohnungsunternehmen, Vermietern und Eigentümerverbänden bezüglich des Umfangs und der Kosten von Renovierungen zusammenarbeiten können. Dies kann dazu beitragen, die Kosten auszugleichen und den Mieterschutz zu erhöhen. Es sollten Möglichkeiten für den Kapazitätsaufbau für lokale Wohnungsanbieter geschaffen werden, damit partizipative Modelle besser genutzt werden und branchenübergreifend auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ein besser koordinierter Ansatz verfolgt wird.

(50) Die Überwachung des Gebäudebestands wird durch die Verfügbarkeit von Daten erleichtert, die mit digitalen Instrumenten erhoben werden, wodurch sich die Verwaltungskosten verringern. Daher sollten nationale Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden eingerichtet und die darin enthaltenen Informationen an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand übermittelt werden.

(51) Gebäude, die von Behörden genutzt werden, und Gebäude mit starkem Publikumsverkehr sollten durch Einbeziehung von Umwelt- und Energieaspekten ein Vorbild darstellen, weshalb regelmäßig Energieausweise für sie erstellt werden sollten. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Gesamtenergieeffizienz sollte durch Anbringung dieser Energieausweise an gut sichtbaren Stellen unterstützt werden; dies gilt insbesondere für Gebäude einer bestimmten Größe, in denen sich Behörden befinden oder starker Publikumsverkehr herrscht, wie Rathäuser, Schulen, Ladengeschäfte und Einkaufszentren, Supermärkte, Gaststätten, Theater, Banken und Hotels.

(51a) Die Kommission sollte technische Leitlinien für die Renovierung historischer Gebäude und historischer Ortskerne festlegen, um sicherzustellen, dass ökologische Ambitionen erfüllt und das kulturelle Erbe bewahrt werden. Die Erstellung nationaler Renovierungspläne muss eine strukturierte und ständige Konsultation der Vertretungsorganisationen der im Bausektor tätigen Personen, auch in Bezug auf historische Gebäude, vorsehen.

(51b) Für zu erhaltende und denkmalgeschützte Gebäude sollten bestehende Ausnahmen für denkmalgeschützte und provisorische Gebäude beibehalten werden, während neue innovative Lösungen entwickelt und erprobt werden. Eine Ausnahme sollte auch für denkmalgeschützte Gebäude vorgesehen werden, die sich derzeit im Prozess der Einstufung als offiziell geschützt befinden, sowie für andere Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen und historischen Werts einer angemessenen Erhaltung bedürfen, wenn dieses Verfahren vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie begonnen hat. Technische Hilfe ist von entscheidender Bedeutung, wenn es gilt, die Renovierung öffentlicher Gebäude zu fördern, einschließlich finanzieller Unterstützung für die Wiederholung und Ausweitung von Pilot- und Demonstrationsvorhaben, und zwar auf der Grundlage der bei der Finanzierung von intelligenten Städten durch Horizont 2020 gesammelten Erfahrungen. Die Mitgliedstaaten sollten ihre derzeitigen nationalen Verfahren zur Einstufung von Gebäuden als denkmalgeschützte und historische Gebäude überprüfen, damit dieser Status rechtzeitig bis zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie gewährt werden kann.

(52) In den letzten Jahren ist eine zunehmende Verwendung von Klimaanlagen in den Ländern Europas zu verzeichnen. Dies führt zu großen Problemen zu Spitzenlastzeiten mit der Folge, dass die Stromkosten steigen und die Energiebilanz beeinträchtigt wird. Vorrang sollte Strategien eingeräumt werden, die zur Verbesserung der thermischen Eigenschaften der Gebäude im Sommer beitragen. Hierzu sollte man sich auf Maßnahmen zur Vermeidung einer übermäßigen Erwärmung, wie Sonnenschutz und ausreichende Wärmekapazität der Gebäudekonstruktion, und auf Weiterentwicklung und Einsatz der passiven Kühlung konzentrieren, und zwar in erster Linie auf solche Maßnahmen, die zur Verbesserung der Umweltbedingungen in Innenräumen und zur Verbesserung des Mikroklimas in der Umgebung von Gebäuden beitragen.

(53) Die regelmäßige Wartung und Inspektion von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen sowie von Elektroinstallationen und Feuerlöschanlagen durch qualifiziertes Personal trägt zu einem korrekten Betrieb gemäß der Produktspezifikation bei und gewährleistet damit eine optimale Leistung aus ökologischer, sicherheitstechnischer und energetischer Sicht. Eine unabhängige Prüfung der gesamten Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlage sowie von Elektroinstallationen und Feuerlöschanlagen sollte während ihrer Lebensdauer in regelmäßigen Abständen erfolgen, insbesondere vor einem Austausch oder einer Modernisierung. Im Hinblick auf einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand für die Gebäudeeigentümer und -mieter sollten die Mitgliedstaaten sich darum bemühen, dass Inspektionen und Ausweisausstellungen so weit wie möglich miteinander verbunden werden.

(54) Ein gemeinsamer Ansatz bei der Erstellung von Energieausweisen für Gebäude, den Renovierungspässen, den Intelligenzfähigkeitsindikatoren und der Inspektion von Heizungs-, Lüftungs-, Klimaanlagen und Elektroinstallationen durch qualifiziertes oder zertifiziertes zugelassenes Fachpersonal, dessen Unabhängigkeit auf der Grundlage objektiver Kriterien zu gewährleisten ist, trägt dazu bei, gleiche Bedingungen für die Anstrengungen in den Mitgliedstaaten bei Energieeinsparungen im Gebäudesektor zu schaffen, und wird für die potenziellen Eigentümer oder Nutzer Transparenz hinsichtlich der Gesamtenergieeffizienz auf dem Immobilienmarkt der Union schaffen. Um die Qualität der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, der Renovierungspässe, der Intelligenzfähigkeitsindikatoren und der Inspektion der thermischen Eigenschaften von Heizungs- und Klimaanlagen in Gebäuden und Kontrollsystemen in der gesamten Union zu gewährleisten, sollte in jedem Mitgliedstaat ein unabhängiges Kontrollsystem eingerichtet werden.

(55) Da den regionalen und lokalen Behörden für die erfolgreiche Umsetzung dieser Richtlinie entscheidende Bedeutung zukommt, sollten sie gegebenenfalls nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf Planungsaspekte, Ausarbeitung von Informations-, Schulungs- und Sensibilisierungsprogrammen sowie Umsetzung dieser Richtlinie auf nationaler und regionaler Ebene konsultiert und eingebunden werden. Diese Konsultationen könnten auch dafür genutzt werden, den örtlichen Planern und Gebäudeprüfern angemessene Leitlinien für die Erfüllung der notwendigen Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten Architekten und Planer in die Lage versetzen und dazu anhalten, bei Planung, Entwurf, Bau und Renovierung von Industrie- und Wohngebieten die optimale Kombination von Energieeffizienzverbesserungen, Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Einsatz von Fernwärme und -kälte angemessen in Betracht zu ziehen, unter anderem durch den Einsatz von 3D-basierten Modellierungs- und Simulationstechnologien. Darüber hinaus sollten andere sozioökonomische Partner wie Gewerkschaften und Wohnungsgenossenschaften, Gebäudeeigentümer, Grundbesitzer und das Bauwesen, Einrichtungen, die mit schutzbedürftigen Haushalten und Obdachlosen arbeiten, sowie andere Partner der Zivilgesellschaft wie Mieter- und Verbraucherorganisationen an der öffentlichen Konsultation zu den nationalen Gebäuderenovierungsplänen beteiligt und Dialoge auf mehreren Ebenen eingerichtet werden.

(56) Installateure und Baufachleute sind für die erfolgreiche Umsetzung dieser Richtlinie von entscheidender Bedeutung. Daher sollte eine angemessene Zahl von Installateuren und Baufachleuten durch Schulung und andere Maßnahmen die angemessene Fachkompetenz für Installation und Einbau der erforderlichen Technik zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien erwerben.

(57) Um das Ziel der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu fördern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, in Bezug auf die Anpassung bestimmter Teile des allgemeinen Rahmens in Anhang I an den technischen Fortschritt bis zum 31. Dezember 2026, in Bezug auf die Details der Festlegung eines Rahmens für eine Methode zur Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, in Bezug auf die Anpassung der Schwellenwerte für Nullemissionsgebäude und die Berechnungsmethode für das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial, in Bezug auf Mindeststandards für die Raumklimaqualität, in Bezug auf die Festlegung eines gemeinsamen europäischen Rahmens für Renovierungspässe und in Bezug auf ein gemeinsames System der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden . Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(58) Um eine wirksame Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten, unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten durch verschiedene Instrumente, z. B. das Instrument für technische Unterstützung , das maßgeschneidertes technisches Fachwissen für die Konzeption und Umsetzung von Reformen bereitstellt, einschließlich solcher, die darauf abzielen, die jährliche Quote der energetischen Renovierungen von Wohn- und Nichtwohngebäuden bis 2030 zu erhöhen und umfassende energetische Renovierungen zu fördern. Die technische Unterstützung bezieht sich beispielsweise auf die Stärkung der Verwaltungskapazitäten, die Unterstützung der Entwicklung und Umsetzung von Strategien und den Austausch einschlägiger bewährter Verfahren.

(59) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Verringerung der Treibhausgasemissionen von Gebäuden, wegen der komplexen Struktur des Gebäudesektors und des Unvermögens der nationalen Immobilienmärkte, den Herausforderungen auf dem Gebiet der Energieeffizienz hinreichend zu begegnen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(60) Die Rechtsgrundlage für diese Initiative ist Artikel 194 Absatz 2 AEUV, der die Union ermächtigt, die Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich sind, um die Ziele der Union im Bereich der Energiepolitik zu verwirklichen. Der Vorschlag trägt zu den energiepolitischen Zielen der Union gemäß Artikel 194 Absatz 1 AEUV bei, insbesondere zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und zur Verringerung ihrer Treibhausgasemissionen, was zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt beiträgt.

(61) Nach Nummer 44 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollten die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufstellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen. Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt, insbesondere angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-543/17 (Kommission/Belgien).

(62) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.

(63) Die vorliegende Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang VIII Teil B aufgeführten Richtlinien in innerstaatliches Recht und der Zeitpunkte für ihre Anwendung unberührt lassen:

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Begründung der EU-Richtlinie
1. Gegenstand der EU-Richtlinie
2. Begriffe erklärt, bestimmt
3. Nationale Renovierungsplan
3a. Integrierter Quartiersansatz
4. Rechenmethode Energieeffizienz
5. Mindestanforderungen Effizienz
6. Kostenoptimales Niveau berechn.
7. Neue Gebäude
7a. Neues europäisches Bauhaus
8. Bestehende Gebäude
9. Vorgaben Energieeffizienz
9a. Solarenergie in Gebäuden
10. Renovierungspass
11. Gebäudetechnische Systeme
11a. Raumklimaqualität
12. Infrastruktur für Mobilität
13. Intelligenzfähigkeit v. Gebäuden
14. Datenaustausch
15. Finanzielle Anreize
15a Anlaufstellen Energieeffizienz
16. Ausweise Energieeffizienz
17. Ausstellung Energieausweise
18. Aushang Energieausweise
19. Datenbanken Energieeffizienz

20. Inspektion

21. Berichte über Inspektion
22. Unabhängiges Fachpersonal
23. Zertifizierung Baufachleute
24. Unabhängiges Kontrollsystem
25. Überprüfung
26. Information
27. Konsultation
28 Anpassung Anh. I Fortschritt
29. Befugnisübertragung
30. Ausschussverfahren
32. Umsetzung
33. Aufhebung
34. Inkrafttreten
35. Adressaten

Anhänge
I Gesamtenergieeffizient berechn.

II Vorlage Renovierungspläne
III Nullemissionsgebäude - Anforderungen + Lebenszyklus
IV Intelligenzfähigkeit v. Gebäuden
V Vorlage Energieausweis
VI Kontrollsystem
VII Kostenoptimales Niveau
VIII Aufgehobene Richtl. / Fristen
IX Entsprechungstabelle

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart