2021/0426(COD)
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES
RATES über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. März 2023 zu dem
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)
(COM(2021)0802 – C9-0469/2021 – 2021/0426(COD)) (Ordentliches
Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)
DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt
auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2, auf Vorschlag der
Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen
Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschusses, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung
nachstehender Gründe:
GRÜNDE
(1) Die
Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ist
mehrfach und erheblich geändert worden. Aus Gründen der Klarheit
empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine
Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.
(2) Im
Übereinkommen von Paris, das im Dezember 2015 im Rahmen des
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC)
angenommen wurde, haben die Vertragsparteien vereinbart, den Anstieg
der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem
vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen,
um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau
zu begrenzen. Die Vertragsparteien des Klimapakts von Glasgow haben
im November 2021 bekräftigt, dass die Begrenzung des Anstiegs der
globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5 °C über dem
vorindustriellen Niveau die Risiken und Auswirkungen des
Klimawandels erheblich verringern würde, und sich verpflichtet, ihre
Zielvorgaben für 2030 bis Ende 2022 zu stärken. Die Verwirklichung
der Ziele des Übereinkommens von Paris steht im Mittelpunkt der
Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den
europäischen Grünen Deal . Die Union hat sich in der aktualisierten
Vorlage zum national festgelegten Beitrag, die dem UNFCCC-Sekretariat am 17. Dezember 2020 übermittelt wurde,
verpflichtet, die gesamtwirtschaftlichen Nettotreibhausgasemissionen
der Union bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Niveau von 1990
zu senken.
(3) Wie
im Grünen Deal angekündigt, legte die Kommission am 14. Oktober 2020
ihre Strategie für eine Renovierungswelle. vor Die Strategie
enthält einen Maßnahmenplan mit konkreten rechtlichen, finanziellen
und unterstützenden Maßnahmen mit dem Ziel, die jährliche Quote der
energetischen Renovierungen von Gebäuden bis 2030 mindestens zu
verdoppeln und umfassende Renovierungen in mehr als 35 Millionen
Gebäuden und die Schaffung von bis zu 160 000 Arbeitsplätzen in der
Baubranche zu fördern. Die Überarbeitung der Richtlinie über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist eines der zur Umsetzung der
Renovierungswelle erforderlichen Instrumente. Sie wird auch zur
Umsetzung der Initiative „Neues Europäisches Bauhaus“ und der
Europäischen Mission „Klimaneutrale und intelligente Städte“
beitragen und sollte dem Weg folgen, der vom der Initiative „Neues
Europäisches Bauhaus“ als eine frühere Phase der Renovierungswelle
festgelegt wurde. Die Initiative „Neues Europäisches Bauhaus“ soll
eine inklusivere Gesellschaft fördern, die das Wohlbefinden aller
fördert, indem sie sich am historischen Bauhaus orientiert, das zur
sozialen Inklusion und zum Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger,
insbesondere von Arbeitergemeinschaften, beigetragen hat. Indem die
Initiative „Neues Europäisches Bauhaus“ Schulungen und Netzwerke
erleichtert und Leitlinien für Architekten, Künstler, Studierende,
Ingenieure und Designer im Einklang mit den Grundsätzen der
Nachhaltigkeit, der Ästhetik und der Inklusion abgibt, kann sie
lokale Behörden in die Lage versetzen, innovative und kulturelle
Lösungen für die Schaffung einer nachhaltigeren bebauten Umgebung zu
entwickeln. Die Mitgliedstaaten sollten Projekte der Initiative
„Neues Europäisches Bauhaus“ unterstützen, die die kulturelle und
bebaute Landschaft von Regionen in ganz Europa bereichern und
Nachbarschaften und Gemeinden helfen, die Klimaziele der Union zu
erreichen.
(4) In
der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des
Rates , dem „Europäischen Klimagesetz“, wird das Ziel,
bis
spätestens 2050 gesamtwirtschaftliche Klimaneutralität zu erreichen,
im Unionsrecht verankert und eine verbindliche Verpflichtung der
Union zur Senkung ihrer Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach
Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand
von 1990 festgelegt.
(5) Mit
dem im Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 angekündigten
Legislativpaket „Fit für 55“ sollen diese Ziele verwirklicht werden.
Es deckt eine Reihe von Politikbereichen ab, darunter
Energieeffizienz, erneuerbare Energie, Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft, Energiebesteuerung,
Lastenteilung, Emissionshandel und Infrastruktur für alternative
Kraftstoffe. Die Überarbeitung der Richtlinie 2010/31/EU ist
integraler Bestandteil dieses Pakets. In der Mitteilung der
Kommission vom 18. Mai 2022 mit dem Titel „REPowerEU-Plan“ wurden
die wichtigsten Bestimmungen des „Fit für 55“-Legislativpakets vor
dem Hintergrund des aktualisierten geopolitischen Kontexts
überprüft, der einen überarbeiteten politischen Rahmen mit neuen
Legislativvorschlägen und gezielten Empfehlungen zur Aktualisierung
der Ziele erfordert, insbesondere durch ehrgeizigere Ziele in Bezug
auf Energieeffizienz und einsparungen und eine größere
Energiesouveränität bei gleichzeitiger Abkehr von fossilen
Brennstoffen. In dieser Mitteilung wurden die Mitgliedstaaten auch
aufgefordert, steuerliche Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, um
Anreize für Energieeinsparungen zu schaffen und den Verbrauch
fossiler Brennstoffe zu verringern, einschließlich Steuerabzügen in
Verbindung mit Energieeinsparungen.
(5a) Die
Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden (EPBD) sollte mit den anderen Vorschlägen im Einklang
stehen, die Teil des Legislativpakets „Fit für 55“ sind, wie die
vorgeschlagenen Überarbeitungen der Richtlinien 2003/87/EG ,
2012/27/EU , 2014/94/EU und (EU) 2018/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates.
(5b) Die
Renovierung von Denkmälern sollte stets im Einklang mit den
nationalen Vorschriften für Konservierung, internationalen
Konservierungsstandards, einschließlich der Charta von Venedig von
1964 über die Konservierung und Restaurierung von Denkmälern und
Ensembles, sowie der ursprünglichen Architektur des betreffenden
Denkmals erfolgen.
(5c) Für
Gebäude von historischem oder architektonischem Wert, die jedoch
nicht offiziell geschützt sind, sollten die Mitgliedstaaten
Kriterien für die Anwendung der höchsten Energieeffizienzklasse, die
unter Wahrung des Gebäudecharakters technisch, funktional und
wirtschaftlich realisierbar ist, festlegen.
(6) Auf
Gebäude entfallen 40 % des Endenergieverbrauchs der Union und 36 %
ihrer energiebedingten Treibhausgasemissionen, wobei 75 % der
Gebäude der Union immer noch energieineffizient sind. Erdgas spielt
die größte Rolle bei der Beheizung von Gebäuden und macht rund 42 %
der für die Raumheizung in Wohngebäuden verwendeten Energie aus. Öl
ist mit 14 % der zweitwichtigste fossile Brennstoff für Heizzwecke,
während der Anteil von Kohle bei etwa 3 % liegt. Daher sind die
Senkung des Energieverbrauchs im Einklang mit dem Grundsatz
„Energieeffizienz an erster Stelle“, die im Einklang mit der
Empfehlung (EU) 2021/1749 der Kommission umgesetzt wird, und die
Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Gebäudesektor
wichtige Maßnahmen, die zur Verringerung der Treibhausgasemissionen
und der Energiearmut in der Union benötigt werden. Ein geringerer
Energieverbrauch und die verstärkte Nutzung von Energie aus
erneuerbaren Quellen, insbesondere Solarenergie, spielen auch eine
Schlüsselrolle bei der Verringerung der Energieabhängigkeit der
Union von fossilen Brennstoffen insgesamt und von Einfuhren im
Besonderen, der Stärkung der Energieversorgungssicherheit im
Einklang mit den im REPowerEU-Plan festgelegten Zielen, der
Integration des Energiesystems, des Beitrags zu Systemeffizienz und
der Förderung von technologischen Entwicklungen sowie der Schaffung
von Beschäftigungsmöglichkeiten und von Möglichkeiten der regionalen
Entwicklung, insbesondere auf Inseln, in ländlichen Gebieten
und in
nicht an das Netz angeschlossenen Gemeinschaften.
(6a) Die
Verbesserung der Energieeffizienz und der Energieleistung von
Gebäuden durch umfassende Renovierungen hat enorme soziale,
wirtschaftliche und ökologische Vorteile. Darüber hinaus ist
Energieeffizienz die sicherste und kosteneffizienteste Methode, um
die Abhängigkeit der Union von Energieimporten zu verringern und die
negativen Auswirkungen der hohen Energiepreise abzuschwächen.
Investitionen in die Energieeffizienz sollten daher sowohl auf
privater als auch auf öffentlicher Ebene hohe Priorität haben.
(6b) Um
sicherzustellen, dass alle Bürgerinnen und Bürger von der
verbesserten Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und den damit
verbundenen Vorteilen für die Lebensqualität, die Umwelt, die
Wirtschaft und die Gesundheit profitieren, sollte ein angemessener
Rechts-, Finanz- und Beratungsrahmen geschaffen werden, um die
Renovierung von Gebäuden zu unterstützen. Ein besonderer Schwerpunkt
sollte auf schutzbedürftigen Haushalten und Haushalten mit mittlerem
Einkommen liegen, da diese häufig in Gebäuden mit der schlechtesten
Energieeffizienz, sowohl in städtischen als auch in ländlichen
Gebieten, leben.
(6c) Die
Einführung von Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz,
begleitet von sozialen Garantien und finanziellen Sicherheiten, soll
die Lebensqualität der schwächsten Haushalte und der ärmsten
Bürgerinnen und Bürger verbessern.
(6d) In
ländlichen Gebieten in der gesamten Union gibt es Potenzial für die
Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die dazu beiträgt,
die Treibhausgasemissionen zu verringern und für die
Energieversorgung und Heizung nicht ans Netz angeschlossener Gebiete
kosteneffizient ist, während gleichzeitig die Abhängigkeit von
Einfuhren und die Bindung an die Infrastruktur verringert werden,
und die zur Eindämmung des Klimawandels und zur Verbesserung der
Luftqualität beiträgt.
(7)
Gebäude und Gebäudekomponenten und -materialien verursachen vor,
während und nach ihrer Lebensdauer Treibhausgasemissionen. Die
Lebenszyklus-Emissionen von Gebäuden sollten daher nach und nach
gemäß einer von der Kommission festzulegenden EU-Methode
berücksichtigt werden, beginnend mit neuen, dann renovierten
Gebäuden, für die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser
EU-Methode Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen über
den gesamten Lebenszyklus festlegen sollten. In Gebäuden sind
beträchtliche Mengen an Rohstoffen verbaut und damit jahrzehntelang
Ressourcen gebunden, und die Gestaltungsoptionen haben sowohl bei
neuen Gebäuden als auch bei Renovierungen starken Einfluss auf die
Lebenszyklusemissionen. Die Lebenszyklusbilanz von Gebäuden sollte
nicht nur bei Neubauten, sondern auch bei Renovierungen
berücksichtigt werden, indem in die Gebäuderenovierungspläne der
Mitgliedstaaten Strategien und Ziele zur Verringerung der
Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen aufgenommen werden.
(7a) Es
sollte eine Verbindung mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft
und mit der führenden Funktion der Initiative „Neues Europäisches
Bauhaus“ geschaffen werden, durch die eine stärkere
Kreislauforientierung in der baulichen Umwelt gefördert werden soll,
indem die Renovierung und die angepasste Wiederverwendung sofern
angemessen gegenüber Abriss und Neubau gefördert wird.
(7b) Die
Einführung von Anforderungen bezüglich der Emissionen über den
gesamten Lebenszyklus wird die industrielle Innovation und die
Wertschöpfung fördern, beispielsweise durch die verstärkte
Verwendung kreislauforientierter und natürlicher Materialien.
(7c) Es
ist wesentlich, die Verwendung von nachhaltigeren Baumaterialien,
insbesondere von bio- und geobasierten Materialien, sowie von
einfachen, passiven, technisch einfachen und lokal getesteten
Gebäudetechniken zu fördern und einzubeziehen, um die Verwendung von
Materialtechnologien und die Forschung zu diesen zu unterstützen und
zu fördern, die zu der bestmöglichen Dämmung und strukturellen
Unterstützung von Gebäuden beitragen. Im Hinblick auf die Klimakrise
und die zunehmende Wahrscheinlichkeit von Hitzewellen im Sommer
sollte der Wärmeschutz von Gebäuden besonders berücksichtigt werden.
(8) Die
Minimierung der Treibhausgasemissionen über den gesamten
Lebenszyklus von Gebäuden erfordert Ressourceneffizienz,
Suffizienz,
Kreislaufwirtschaft und die Umwandlung von Teilen des
Gebäudebestands in eine temporäre CO2-Senke.
(8a) Die
Tatsache, dass Gebäude schon vor ihrer betrieblichen Nutzungsdauer
für Treibhausgasemissionen verantwortlich sind, ist das Ergebnis des
in allen Baumaterialien bereits vorhandenen Kohlenstoffs. Eine
verstärkte Nutzung nachhaltig und lokal erzeugter naturbasierter
Baumaterialien im Einklang mit den Grundsätzen der Initiative „Neues
Europäisches Bauhaus“ und dem Binnenmarkt birgt das Potenzial,
kohlenstoffintensivere Materialien zu ersetzen und durch die
Verwendung von Holzwerkstoffen Kohlenstoff in der bebauten Umwelt zu
speichern.
(8b)
Suffizienzstrategien sind Maßnahmen und alltägliche Praktiken, die
den Bedarf an Energie, Materialien, Land, Wasser und anderen
natürlichen Ressourcen während des Lebenszyklus von Gebäuden und
Gütern vermeiden und gleichzeitig zur Schaffung von Wohlbefinden für
alle innerhalb der Grenzen des Planeten beitragen. Durch die
Grundsätze der Kreislaufwirtschaft wird die lineare Verwendung von
Materialien und Waren durch die Anwendung mancher
Suffizienzgrundsätze auf Ebene von Produkten und Baumaterialien
vermieden. Maßnahmen zur Nutzung und Verlängerung der Lebensdauer
von Sekundärmaterialien sind von wesentlicher Bedeutung, um
sicherzustellen, dass der Gebäudesektor der Union seinen Beitrag zur
Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität leistet.
(8c) Die
Integration von grüner Infrastruktur wie belebten Dächern und Wänden
in Stadtplanung und Infrastrukturgestaltung kann ein sehr wirksames
Instrument zur Klimaanpassung und zur Verringerung der schädlichen
Auswirkungen des Klimawandels in städtischen Gebieten sein. Die
Mitgliedstaaten sollten die Schaffung begrünter Flächen fördern, die
dazu beitragen, Regenwasser zurückzuhalten und zu speichern, wodurch
der städtische Abfluss verringert und das Regenwassermanagement
verbessert wird. Grüne Infrastrukturen mindern außerdem den Effekt
der „städtischen Wärmeinsel“ und kühlen die Gebäude und ihre
Umgebung im Sommer und im Fall von Hitzewellen.
(9) Das
Lebenszyklus-Treibhauspotenzial (GWP) gibt Aufschluss darüber,
inwieweit ein Gebäude mit seinen Emissionen insgesamt zum
Klimawandel beiträgt. Es vereint „graue“ Treibhausgasemissionen in
Bauprodukten mit direkten und indirekten Emissionen aus der
Nutzungsphase. Die Anforderung, den GWP-Wert neuer Gebäude zu
berechnen, ist daher ein erster Schritt hin zu einer stärkeren
Berücksichtigung der Lebenszyklusbilanz von Gebäuden und einer
Kreislaufwirtschaft. Diese Berechnung sollte auf einem
harmonisierten Rahmen auf Unionsebene beruhen. Die Kommission sollte
den Lebenszyklusansatz klar definieren. Die Mitgliedstaaten sollten
einen Fahrplan zur Verringerung des Lebenszyklus-GWP von Gebäuden
annehmen.
(9a) Im
Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und
um ein höheres Maß an Suffizienz und Ressourceneffizienz zu
erreichen, sollten die Mitgliedstaaten die Zahl der ungenutzten
Gebäude minimieren. Sie sollten die umfassende Renovierung und
Nutzung solcher Gebäude fördern, und zwar durch besondere
administrative und finanzielle Maßnahmen, sofern dies
kosteneffizient ist, sowie durch Bau, Wiederaufbau und Umbau der
Gebäude, die zu einem geringeren Lebenszyklus-GWP innerhalb der
Lebensdauer eines Gebäudes führen. Darüber hinaus sollte ein
erheblicher Teil aller Neubauten auf Brachflächen errichtet werden.
(9b) Die
Vorschriften der Kreislaufwirtschaft für Baumaterialien sind in der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates festgelegt, zusammen mit einem Rahmen, der in der Richtlinie
2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt ist.
Definitionen, Methoden und beste Ansätze sollten in anstehenden
Überarbeitungen dieser Rechtsakte festgelegt und konsolidiert
werden, um für einen klaren und kohärenten Rechtsrahmen für
Baumaterialien zu sorgen.
(10)
Gebäude sind für etwa die Hälfte der Emissionen von primärem
Feinstaub (PM2,5) in der EU verantwortlich, die vorzeitige
Todesfälle und Krankheiten verursachen. Durch die Verbesserung der
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die Verwendung
naturbasierter Lösungen und nachhaltiger Materialien in Gebäuden
können und sollten gleichzeitig im Einklang mit der Richtlinie (EU)
2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates die
Schadstoffemissionen verringert werden.
(10a) Die
Steuerung der Energienachfrage ist ein wichtiges Instrument, das die
Union in die Lage versetzt, den globalen Energiemarkt und damit die
Sicherheit der Energieversorgung kurz-, mittel- und langfristig zu
beeinflussen.
(11) Bei
Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden sollte den klimatischen Bedingungen, einschließlich der
Anpassung an den Klimawandel durch grüne Infrastruktur, den lokalen
Bedingungen sowie der Raumklimaqualität, Suffizient und
Kreislaufwirtschaft sowie Energieeinsparungen Rechnung getragen
werden und damit nachhaltigere, integrativere und innovativere
Lebensweise gefördert werden, um sich an neue Bedürfnisse
anzupassen. Derartige Maßnahmen sollten so umgesetzt werden, dass
sie den Zusatznutzen anderer Anforderungen an Gebäude und Ziele von
Gebäuden, wie beispielsweise Zugänglichkeit, Brandschutz,
Erdbebensicherheit, Sicherheit von Heizung und elektrischen Anlagen
und beabsichtigte Nutzung des Gebäudes, maximieren.
Diese
Zusatznutzen sollten monetarisiert werden, um die Kostenoptimalität
weiterer Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz realistisch zu
bestimmen. Außerdem sollten sie die Verbesserung der Situation von
schutzbedürftigen Haushalten und von Menschen, die in
Sozialwohnungen leben, gewährleisten.
(11a) Die
Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Ausweise über die
Gesamtenergieeffizienz die Klimaleistung von Gebäuden genau
widerspiegeln.
(12) Die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollte nach einer Methode
berechnet werden, die national, regional und lokal ergänzt werden
kann. Dabei sollten zusätzlich zu den Wärmeeigenschaften auch andere
Faktoren von wachsender Bedeutung einbezogen werden, z. B.
Heizungssysteme und Klimaanlagen, Nutzung von Energie aus
erneuerbaren Quellen, Systeme für die Gebäudeautomatisierung und
-steuerung, Wärmerückgewinnung aus Abwasser, Lüftung und Kühlung,
Energierückgewinnung, hydronischer Ausgleich, intelligente Lösungen,
passive Heiz- und Kühlelemente, Sonnenschutz, Raumklimaqualität,
angemessene natürliche Beleuchtung und Konstruktionsart des
Gebäudes. Bei der Methode zur Berechnung der Energieeffizienz sollte
nicht nur die Heizperiode oder Kühlperiode eines Jahres, sondern die
jährliche Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes zugrunde gelegt
werden. Die Methode sollte die geltenden europäischen Normen
berücksichtigen. Sie sollte die Abbildung der tatsächlichen
Betriebsbedingungen gewährleisten und es ermöglichen, die erfasste
Energie zur Überprüfung der Richtigkeit und für die Zwecke der
Vergleichbarkeit heranzuziehen, und die Methode sollte auf
stündlichen oder unterstündlichen Zeitschritten beruhen.
Die Methode
sollte auch eine Vor-Ort-, Fern- und Desktop-Validierung der den
Berechnungen zugrundeliegenden Annahmen ermöglichen, einschließlich
der thermischen Leistung, der Wesentlichkeit, der Systemeffizienz
und der Konfiguration der Steuerungen in dem gelieferten Gebäude. Um
die Nutzung erneuerbarer Energie am Standort zu fördern,
einschließlich Solardachanlagen im Einklang mit der Europäischen
Initiative zum Ausbau von Solardachanlagen, und zusätzlich zum
gemeinsamen allgemeinen Rahmen sollten die Mitgliedstaaten die
erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die Vorteile einer
größtmöglichen Nutzung erneuerbarer Energie am Standort,
einschließlich für andere Nutzungszwecke (z. B. Ladepunkte für
Elektrofahrzeuge), in der Berechnungsmethode anerkannt und
berücksichtigt werden, wobei der aktuellen und zukünftigen
Netzkapazität Rechnung getragen werden muss.
(13) Die
Mitgliedstaaten sollten Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten so
festlegen, dass ein kostenoptimales Verhältnis zwischen den zu
tätigenden Investitionen und den über die Lebensdauer des Gebäudes
eingesparten Energiekosten erreicht wird, und zwar unbeschadet des
Rechts der Mitgliedstaaten, Mindestanforderungen festzulegen, die
größere Energieeffizienz bewirken als kostenoptimale
Energieeffizienzniveaus. Es sollten entsprechende Vorkehrungen
getroffen werden, damit die Mitgliedstaaten ihre
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
regelmäßig im Hinblick auf den technischen Fortschritt überprüfen
können.
(14) Zwei
Drittel der für die Heizung und Kühlung von Gebäuden genutzten
Energie stammen nach wie vor aus fossilen Brennstoffen. Um
Emissionsfreiheit zu erreichen, ist der schrittweise Ausstieg aus
fossilen Brennstoffen im Bereich der Wärme- und Kälteversorgung
besonders dringend. Daher sollten die Mitgliedstaaten in ihren
Gebäuderenovierungsplänen ihre nationalen Strategien und Maßnahmen
zum schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen im Bereich der
Wärme- und Kälteversorgung aufführen, und ab dem Inkrafttreten
dieser Richtlinie sollten keine finanziellen Anreize für die
Installation von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln
mehr vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen
ergreifen, um sicherzustellen, dass die Nutzung von mit fossilen
Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen in neuen Gebäuden und
Gebäuden, die einer größeren Renovierung, umfassenden Renovierung
oder Renovierung des Heizsystems unterzogen werden, ab dem Datum der
Umsetzung dieser Richtlinie nicht mehr zulässig ist und die Nutzung
von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen in allen
Gebäuden bis 2035 oder, falls dies – wie der Kommission gegenüber
nachgewiesen – nicht möglich ist, bis spätestens 2040 auslaufen.
Dies wird auch eine wesentliche Rolle dabei spielen, die
Abhängigkeit der Union von Einfuhren aus Drittländern zu verringern,
die Energierechnungen der Bürger zu senken, sie weniger anfällig für
Preisschwankungen zu machen und übermäßige
Luftverschmutzungsgrenzwerte zu verhindern.
(14a) Die
Renovierung von Heizungsanlagen umfasst den Austausch oder die
Modernisierung des Wärmeerzeugers und kann auch andere Elemente der
Heizungsanlage umfassen, wie Pumpanlagen, Isolierung von
Rohrleitungen, Steuerungen oder Endgeräte wie Heizkörper oder
Gebläsekonvektoren. Trotz ihrer Auswirkungen auf die Gesamteffizienz
des Systems sollte der Austausch oder die Modernisierung einzelner
Elemente ohne Einbeziehung des Wärmeerzeugers nicht als Renovierung
der Heizungsanlage betrachtet werden, da diese Elemente unabhängig
von der verwendeten Energiequelle sind. Die Renovierung von
Heizungsanlagen bietet die Gelegenheit, die Dekarbonisierung des
Heizens in der gesamten Union zu unterstützen.
(14b) Die
effiziente Nutzung der Abwärme aus Systemen zur Warmwasserbereitung
für den häuslichen Gebrauch stellt eine bedeutende Möglichkeit zur
Energieeinsparung dar. Die Warmwasserbereitung ist in neuen Gebäuden
die Hauptquelle des Energieverbrauchs, und für gewöhnlich geht diese
Wärme verloren und wird nicht wiederverwendet. Da der
Warmwasserverbrauch größtenteils auf Duschen zurückzuführen ist,
könnte die Nutzung der Wärme aus dem Duschabfluss in Gebäuden eine
einfache und kostenwirksame Möglichkeit sein, Einsparungen beim
Endenergieverbrauch und den entsprechenden CO2- und Methanemissionen
der Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch zu erzielen.
(14c) Um
eine kosteneffiziente Dekarbonisierung des Heizsektors zu erreichen,
sollten die Mitgliedstaaten gleiche Wettbewerbsbedingungen für die
verfügbaren Technologien sicherstellen und vielschichtige Lösungen
unterstützen, indem sie Versorgungssicherheit, Kosteneffizienz und
Flexibilität berücksichtigen.
(15) Die
Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gebäudetechnischer
Systeme sollten für ganze Systeme gelten, die in Gebäuden
installiert sind, und nicht für die Effizienz von eigenständigen
Komponenten, die in den Geltungsbereich der produktspezifischen
Vorschriften gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates fallen. Bei der Festlegung von
Gesamtenergieeffizienzanforderungen für gebäudetechnische Systeme
sollten die Mitgliedstaaten — soweit verfügbar und angemessen —
harmonisierte Instrumente einsetzen, insbesondere Prüf- und
Berechnungsmethoden und Energieeffizienzklassen, die im Rahmen von
Durchführungsmaßnahmen zu der Richtlinie 2009/125/EG und zu der
Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates
entwickelt wurden, um die Kohärenz zu den damit in Zusammenhang
stehenden Initiativen zu gewährleisten und eine potenzielle
Fragmentierung des Marktes so weit wie möglich zu vermeiden.
(16)
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Artikel 107 und 108 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Der in
dieser Richtlinie verwendete Begriff „Anreiz“ sollte daher nicht so
verstanden werden, dass er staatliche Beihilfen darstellt.
(17) Die
Kommission sollte einen Rahmen für Vergleichsmethoden zur Berechnung
kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
bestimmen. Eine Überprüfung dieses Rahmens sollte die Berechnung
sowohl der Gesamtenergie- als auch der Emissionseffizienz
ermöglichen und die monetarisierbaren externen Effekte in den
Bereichen Umwelt, Soziales und Gesundheit berücksichtigen. Die
Mitgliedstaaten sollten anhand dieses Rahmens die Ergebnisse mit den
von ihnen festgelegten Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz vergleichen. Sollten nennenswerte
Diskrepanzen (d. h. mehr als 15 %) zwischen den berechneten
kostenoptimalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
und den geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
zu verzeichnen sein, so sollten die Mitgliedstaaten die Abweichungen
begründen oder geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Diskrepanzen
vorsehen. Die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer eines Gebäudes
oder einer Gebäudekomponente sollte von den Mitgliedstaaten anhand
der bestehenden Praxis und der Erfahrungen bei der Bestimmung
typischer wirtschaftlicher Lebensdauern ermittelt werden. Über die
Ergebnisse dieses Vergleichs und die dabei zugrunde gelegten Daten
sollte der Kommission regelmäßig Bericht erstattet werden. Diese
Berichte sollten der Kommission die Möglichkeit geben, die
Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung kostenoptimaler
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu beurteilen und
darüber Bericht zu erstatten. Bei der Anwendung der
Vergleichsmethode sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass
Energieeffizienzmaßnahmen auf Gebäudeebene keine Maßnahmen umfassen,
die den Einsatz fossiler Brennstoffe in neuen Gebäuden mit sich
bringen, und eine Reihe von Optionen berücksichtigen, beispielsweise
die Versorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen am Standort,
insbesondere mit Wärmepumpen und Solartechnologie, die
Eigenversorgung mit erneuerbarer Energie und die gemeinsame
Eigenversorgung, die gemeinsame Nutzung oder Bereitstellung von
erneuerbarer Energie durch eine Energiegemeinschaft sowie
erneuerbare Energie und aus Abfall gewonnene Energie aus einem
effizienten Fernwärme- und Fernkältesystem. Der für die Berechnung
des kostenoptimalen Niveaus der Gesamtenergieeffizienz angewandte
Diskontsatz sollte sowohl für die makroökonomische als auch für die
finanzielle Perspektive jährlich höchstens 3 % betragen. Bei der
Optimierungsmethode und der makroökonomischen Berechnung der
Gesamtkosten müssen die externen Effekte der Energienutzung in den
Bereichen Umwelt und Gesundheit sowie die gesamtwirtschaftlichen
makroökonomischen Vorteile, etwa in Bezug auf die Schaffung von
Arbeitsplätzen und das Bruttoinlandsprodukt, einbezogen werden.
(18)
Größere Renovierungen bestehender Gebäude sind unabhängig von der
Größe dieser Gebäude eine Gelegenheit für kosteneffiziente Maßnahmen
zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz. Aus Gründen der
Kosteneffizienz sollte es möglich sein, die Mindestanforderungen an
die Gesamtenergieeffizienz auf diejenigen renovierten Teile zu
beschränken, die für die Energieeffizienz des Gebäudes am
wichtigsten sind, wobei die Heiz- und Kühlsysteme einbezogen werden
müssen. Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, ob sie den
Begriff „größere Renovierung“ nach dem Prozentanteil an der
Gebäudehülle oder nach dem Gebäudewert definieren. Entscheidet sich
ein Mitgliedstaat für die Definition auf der Grundlage des
Gebäudewerts, so könnten Werte wie der Versicherungswert oder der
jeweils aktuelle Wert auf der Grundlage der Neuerrichtungskosten
herangezogen werden, jedoch unter Ausschluss des Werts des
Grundstücks, auf dem sich das Gebäude befindet.
(18a) Um
angemessenen Wohnraum für alle sicherzustellen, muss eine
Begriffsbestimmung für schutzbedürftige Gebiete und Nachbarschaften
im Zusammenhang mit Energiearmut eingeführt werden, mit der weniger
entwickelte (ländliche und städtische) Mikroareale innerhalb stärker
entwickelter Gebiete genauer ermittelt werden können. Dies würde zur
Ermittlung und Lokalisierung der schutzbedürftigsten sozialen
Bereiche und der von Energiearmut betroffenen Personen und
Haushalte, die hohe Energiekosten haben und nicht über die Mittel
verfügen, um die von ihnen bewohnten Gebäude zu renovieren, und
damit zur Bekämpfung sozialer Ungleichheiten, die durch die
Anwendung verschiedener Klimaschutzmaßnahmen entstehen könnten,
beitragen. Darüber hinaus ist energieineffizienter Wohnraum eine
systemische Ursache für Energiearmut, wobei 50 Millionen Menschen in
der Union in Energiearmut leben und ihr Zuhause nicht angemessen
beleuchten, heizen oder kühlen können und über 20 % der armen
Haushalte in der Union in einer Wohnung mit Schimmel, Feuchtigkeit
oder Fäulnis leben.
(19) Die
ehrgeizigeren Klima- und Energieziele der Union erfordern eine neue
Vision für Gebäude: das Nullemissionsgebäude, dessen sehr geringer
Energiebedarf vollständig durch Energie aus erneuerbaren Quellen
gedeckt wird, soweit dies technisch realisierbar ist. Alle neuen
Gebäude sollten Nullemissionsgebäude sein, und alle bestehenden
Gebäude sollten bis 2050 in Nullemissionsgebäude umgebaut werden.
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung von Zielvorgaben den
Zeitplan für die Energiewende und die sozialen Kosten
berücksichtigen.
(20) Es
stehen verschiedene Optionen zur Verfügung, um den Energiebedarf
eines effizienten Gebäudes durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu
decken: erneuerbare Energie am Standort, z. B. Solarthermie,
Geothermie, Fotovoltaik, Wärmepumpen,
Hydroelektrizität und
Biomasse, erneuerbare Energie, die von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften oder Bürgerenergiegemeinschaften
bereitgestellt wird, sowie Fernwärme und Fernkälte auf der Grundlage
von erneuerbaren Energien oder Wärmerückgewinnung aus Abwasser,
Warmwasser für sanitäre Zwecke oder der Luft und erneuerbare
Energien aus den Energienetzen.
(20a)
Angesichts der zunehmenden Elektrifizierung des Heizens und der
Steigerung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen müssen
Gebäude energieeffizient sein, um einen übermäßigen Druck auf die
Netzkapazität und eine Überdimensionierung der Erzeugungskapazitäten
zwecks Bewältigung von Stromnachfragespitzen zu vermeiden. Die
Energieeffizienz von Gebäuden wird das Netz unterstützen und den
Bedarf an Erzeugungskapazitäten verringern. Dazu gehört auch der
Umgang mit der Saisonabhängigkeit des Heizbedarfs, auf den in vielen
Mitgliedstaaten der Hauptteil der Nachfragespitzen im Energiesystems
zurückzuführen ist.
(20b) Die
Kommission sollte die erforderliche Netzkapazität für die
Integration von Lösungen für erneuerbare Energie und elektrisches
Heizen bewerten und die verbleibenden Hindernisse ermitteln, die der
Förderung des Eigenverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen,
insbesondere in schutzbedürftigen Haushalten, entgegenstehen.
(21) Die
notwendige Dekarbonisierung des Gebäudebestands der Union erfordert
in großem Maßstab energetische Renovierungen: Fast 75 % dieses
Gebäudebestands sind nach den derzeitigen Gebäudestandards
ineffizient und 85-95 % der heutigen Gebäude werden 2050 noch
stehen. Die gewichtete jährliche Quote der energetischen
Renovierungen liegt jedoch anhaltend niedrig bei rund 1 %. Beim
derzeitigen Tempo würde die Dekarbonisierung des Gebäudesektors
Jahrhunderte dauern. Das Auslösen und die Unterstützung von
Gebäuderenovierungen, um die derzeitige Quote der Renovierungen
mindestens zu verdreifachen, einschließlich des Übergangs zu
emissionsfreien Heizungsanlagen, ist daher ein zentrales Ziel dieser
Richtlinie. Die Förderung von Renovierungen auf Stadtteilebene,
einschließlich industrieller oder serieller Renovierungen, bietet
Vorteile, indem sie das Volumen und die Tiefe von Gebäudesanierungen
anregt und zu einer schnelleren und kostengünstigeren
Dekarbonisierung des Gebäudebestands führt.
(22)
Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz sind das wesentliche
Regulierungsinstrument, um in großem Maßstab die Renovierung
bestehender Gebäude anzustoßen, da sie die wichtigsten Hindernisse
für Renovierungen beseitigen, z. B. divergierende Anreize und
Miteigentumsstrukturen, die nicht durch wirtschaftliche Anreize
überwunden werden können. Die Einführung von Mindestvorgaben für die
Gesamtenergieeffizienz sollte dazu führen, dass es mit der Zeit
keine Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz mehr
gibt, der nationale Gebäudebestand kontinuierlich verbessert wird
und somit ein Beitrag zum langfristigen Ziel eines bis 2050
dekarbonisierten Gebäudebestands geleistet wird.
(23) Die
auf Unionsebene festgelegten Mindestvorgaben für die
Gesamtenergieeffizienz sollten sich auf die Renovierung der Gebäude
konzentrieren, die das größte Potenzial in Bezug auf
Dekarbonisierung, Verringerung der Energiearmut und umfassende
soziale und wirtschaftliche Vorteile aufweisen, insbesondere auf die
Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz, die vorrangig
renoviert werden müssen.
(23a) Die
Kommission sollte einen zusammenfassenden Bericht über die Situation
und die Fortschritte des Gebäudebestands der Union auf lokaler,
regionaler und nationaler Ebene veröffentlichen, insbesondere in
Bezug auf die Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz, um die
Anstrengungen und Investitionen angemessen auszurichten.
(24)
Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz sollten –
unterstützt
durch Finanzmechanismen – einen Weg für die schrittweise Anhebung
der Energieeffizienzklassen von Gebäuden eröffnen, insbesondere in
Bezug auf ländliche und isolierte Gebiete. Bei der Überprüfung
dieser Richtlinie sollte die Kommission beurteilen, ob weitere
verbindliche Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz
eingeführt werden müssen, um bis 2050 einen dekarbonisierten
Gebäudebestand zu erreichen.
(24a)
Diese Richtlinie sollte mit den Grundprinzipien des Eigentums- und
Mietrechts der Mitgliedstaaten vereinbar sein.
(25) Die
Einführung von Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz sollte
durch einen unterstützenden Rahmen begleitet werden, der technische
Hilfe und finanzielle Maßnahmen sowie Strategien zur Verbesserung
der Kompetenzen der im Bau- und Renovierungssektor Beschäftigten
umfasst. Auf nationaler Ebene festgelegte Mindestvorgaben für die
Gesamtenergieeffizienz stellen keine „Unionsnormen“ im Sinne der
Vorschriften über staatliche Beihilfen dar, während unionsweite
Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz als solche
„Unionsnormen“ angesehen werden könnten. Im Einklang mit den
überarbeiteten Vorschriften über staatliche Beihilfen können die
Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen für Gebäuderenovierungen zur
Einhaltung der unionsweiten Vorgaben für die Gesamtenergieeffizienz,
d. h. zur Erreichung einer bestimmten Gesamtenergieeffizienzklasse,
gewähren, bis diese unionsweiten Vorgaben verbindlich werden. Sobald
die Vorgaben verbindlich geworden sind, können die Mitgliedstaaten
weiterhin staatliche Beihilfen für die Renovierung von Gebäuden und
Gebäudeteilen gewähren, die unter die unionsweiten Vorgaben für die
Gesamtenergieeffizienz fallen, sofern die Gebäuderenovierung auf
einen höheren Standard als die festgelegte
Mindestgesamtenergieeffizienzklasse abzielt.
(26) In
der EU-Taxonomie werden für die gesamte Wirtschaft, einschließlich
des Bausektors, ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten
klassifiziert. Gemäß dem Delegierten Rechtsakt zur EU-Klimataxonomie
gelten Gebäuderenovierungen als nachhaltige Tätigkeit, wenn sie zu
Energieeinsparungen von mindestens 30 % führen, bei größeren
Renovierungen bestehender Gebäude die Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz erfüllen oder aus Einzelmaßnahmen im
Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden bestehen,
beispielsweise der Installation, Wartung oder Reparatur von
energieeffizienten Geräten oder von Geräten für die Messung,
Regelung und Steuerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden,
sofern diese Einzelmaßnahmen die festgelegten Kriterien erfüllen.
Gebäuderenovierungen zur Einhaltung der unionsweiten Mindestvorgaben
für die Gesamtenergieeffizienz entsprechen in der Regel den
Kriterien der EU-Taxonomie für Gebäuderenovierungstätigkeiten.
(27) Die
unionsweiten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz sollten
auf harmonisierten Gesamtenergieeffizienzklassen beruhen. Indem die
Gesamtenergieeffizienzklasse G als die bei der
Gesamtenergieeffizienz am schlechtesten abschneidenden 15 % des
nationalen Gebäudebestands des einzelnen Mitgliedstaats definiert
wird, gewährleistet die Harmonisierung der
Gesamtenergieeffizienzklassen vergleichbare Anstrengungen durch alle
Mitgliedstaaten, während die Definition der besten
Gesamtenergieeffizienzklasse A für die Konvergenz der harmonisierten
Skala der Gesamtenergieeffizienzklassen in Richtung der gemeinsamen
Vision von Nullemissionsgebäuden sorgt.
(28)
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender
Gebäude und Gebäudekomponenten waren bereits in den Vorläufern
dieser Richtlinie enthalten und sollten weiterhin gelten. Während
mit den neu eingeführten Mindestvorgaben für die
Gesamtenergieeffizienz eine Untergrenze für die
Mindestenergieeffizienz bestehender Gebäude festgelegt wird und
sichergestellt wird, dass ineffiziente Gebäude renoviert werden,
wird durch Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
bestehender Gebäude und Gebäudekomponenten sichergestellt, dass bei
Renovierungen der erforderliche Renovierungsumfang erreicht wird.
(28a) Es ist dringend geboten, die Abhängigkeit von fossilen
Brennstoffen in Gebäuden zu verringern und die Bemühungen um die
Dekarbonisierung und Elektrifizierung ihres Energieverbrauchs zu
beschleunigen. Um die kosteneffiziente Installation von
Solartechnologien zu einem späteren Zeitpunkt zu ermöglichen,
sollten alle neuen Gebäude „solartauglich“ sein; d. h., sie sollten
so konzipiert werden, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von
Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort
optimiert wird und die Installation von Solartechnologien ohne
kostspielige strukturelle Eingriffe möglich ist. Darüber hinaus
sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass auf neuen Gebäuden,
sowohl auf Wohn- als auch auf Nichtwohngebäuden, sowie auf
bestehenden Nichtwohngebäuden geeignete Solaranlagen installiert
werden. Ein großflächiger Ausbau von Solarenergie auf Gebäuden würde
wesentlich dazu beitragen, die Verbraucher besser vor steigenden und
volatilen Preisen für fossile Brennstoffe zu schützen, die
Exposition schutzbedürftiger Haushalte gegenüber hohen Energiekosten
verringern und breitere ökologische, wirtschaftliche und soziale
Vorteile mit sich bringen. Um das Potenzial von Solaranlagen auf
Gebäuden effizient zu nutzen, sollten die Mitgliedstaaten im
Einklang mit dem bewerteten technischen und wirtschaftlichen
Potenzial der Solarenergieanlagen und den Merkmalen der unter diese
Verpflichtung fallenden Gebäude Kriterien für die Umsetzung einer
verstärkten Nutzung von Solaranlagen und mögliche Ausnahmen davon
festlegen.
(28b) Bei
dieser Richtlinie sollten die Mitteilung der Kommission vom 18. Mai
2022 mit dem Titel „EU-Strategie für Solarenergie“ und insbesondere
ihre Europäische Initiative zum Ausbau von Solardachanlagen
umfassend berücksichtigt werden. Photovoltaik und solarthermische
Technologien sollten rasch eingeführt werden, um sowohl dem Klima
als auch den Finanzen der Bürger und Unternehmen zugutezukommen. Die
Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage vorhersehbarer
Amortisationszeiten, die kürzer als zehn Jahre sein sollten, solide
Unterstützungsrahmen für Dachanlagen schaffen, auch in Kombination
mit Energiespeicherung und Wärmepumpen. Die Mitgliedstaaten sollten
die Maßnahmen unter Verwendung verfügbarer Unionsmittel insbesondere
im Rahmen der neuen Kapitel ihrer Aufbau- und Resilienzpläne zu
REPowerEU als Priorität umsetzen. Die Kommission sollte den
Fortschritt bei der Umsetzung der Europäischen Initiative zum Ausbau
von Solardachanlagen jährlich mit dem Europäischen Parlament, den
Mitgliedstaaten und den Interessenträgern des Sektors überwachen.
(29) Um
bis 2050 einen hochgradig energieeffizienten und dekarbonisierten
Gebäudebestand und den Umbau bestehender Gebäude in
Nullemissionsgebäude zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten
nationale Gebäuderenovierungspläne erstellen, die die langfristigen
Renovierungsstrategien ersetzen und zu einem noch stärkeren, voll
funktionsfähigen Planungsinstrument für die Mitgliedstaaten werden,
wobei der Schwerpunkt stärker auf der Finanzierung und der
Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arbeitskräften mit den für die
Durchführung von Gebäuderenovierungen angemessenen Kompetenzen
sowie
auf der Bekämpfung von Energiearmut, der Sicherstellung der
elektrischen Sicherheit und des Brandschutzes und der Verbesserung
der Gesamtenergieeffizienz der Gebäude mit der schlechtesten
Energieeffizienz liegen sollte. In ihren Gebäuderenovierungsplänen
sollten die Mitgliedstaaten ihre eigenen nationalen Ziele für die
Gebäuderenovierung festlegen. Im Einklang mit Artikel 21 Buchstabe b
Nummer 7 der Verordnung (EU) 2018/1999 und den in der Verordnung
(EU) 2021/60 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten
grundlegenden Voraussetzungen sollten die Mitgliedstaaten eine
Übersicht über die Finanzierungsmaßnahmen sowie eine Übersicht über
den Investitionsbedarf und die Verwaltungsressourcen für die
Umsetzung ihrer Gebäuderenovierungspläne vorlegen.
Die
Mitgliedstaaten sollten erwägen, die Mittel und
Finanzierungsmechanismen der Union, insbesondere die mit der
Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates
eingerichtete Aufbau- und Resilienzfazilität, die Struktur- und
Kohäsionsfonds und den durch die Verordnung (EU).../... des
Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds
gemäß dem Vorschlag COM(2021)0568] eingerichteten Klima-Sozialfonds
, zur Finanzierung der Umsetzung ihrer Gebäuderenovierungspläne zu
nutzen.
(29a) Um
sicherzustellen, dass die Arbeitskräfte in der Union umfassend
darauf vorbereitet sind, aktiv auf die Verwirklichung der Klimaziele
der Union hinzuwirken, sollten die Mitgliedstaaten darauf
hinarbeiten, die geschlechtsspezifischen Unterschiede im Bauwesen zu
verringern, auch im Wege ihrer nationalen Energie- und Klimapläne.
(30) Die
nationalen Gebäuderenovierungspläne sollten auf einer harmonisierten
Vorlage beruhen, damit die Vergleichbarkeit der Pläne gegeben ist.
Um für das erforderliche Maß an Ehrgeiz zu sorgen, sollte die
Kommission die Entwürfe der Pläne bewerten und Empfehlungen an die
Mitgliedstaaten richten.
(31) Die
nationalen Gebäuderenovierungspläne sollten eng mit den integrierten
nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß der Verordnung (EU)
2018/1999 verknüpft sein, und im Rahmen der zweijährlichen
Berichterstattung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 sollten die
Fortschritte beim Erreichen der nationalen Ziele und der Beitrag der
Gebäuderenovierungspläne zu den nationalen und den Unionszielen
gemeldet werden. Angesichts der Dringlichkeit der Ausweitung von
Renovierungen auf der Grundlage solider nationaler Pläne sollte der
Zeitpunkt für die Vorlage des ersten nationalen
Gebäuderenovierungsplans so früh wie möglich liegen.
(32)
Umfassende Renovierungen in mehreren Stufen können eine Lösung für
die hohen anfänglichen Kosten und Mühen für die Bewohner sein, die
bei Renovierungen „in einem Zug“ auftreten können,
und weniger
störende und kosteneffizientere Renovierungsmaßnahmen ermöglichen.
Eine solche umfassende Renovierung in mehreren Stufen muss jedoch
sorgfältig geplant werden, um zu vermeiden, dass ein
Renovierungsschritt notwendige weitere Schritte ausschließt.
Eine
umfassende Renovierung in einem Schritt kann kosteneffizienter sein
und zu kohlenstoffärmeren Optionen zur Verwirklichung eines
vollständig dekarbonisierten und emissionsfreien Gebäudebestands der
Union führen. Einstufige umfassende Renovierungen und umfassende
Renovierungen in mehreren Stufen sind beide gültige Optionen für
umfassende Renovierungen, da bei der Ermittlung der geeignetsten
Lösungen für die Dekarbonisierung unterschiedliche Faktoren
berücksichtigt werden müssen, z. B. Kosteneffizienz, daraus
resultierende CO2-Bilanz, Gebäudenutzung, Renovierungszeit,
derzeitiger Zustand des Gebäudes, Umfang der Renovierungen und
Primärenergieversorgung eines Gebäudes. Renovierungspässe enthalten
einen klaren Fahrplan für umfassende Renovierungen in mehreren
Stufen und erleichtern es Eigentümern und Investoren, den Zeitpunkt
und den Umfang der Renovierungsmaßnahmen bestmöglich zu planen.
Daher sollten Renovierungspässe gefördert und den Gebäudeeigentümern
in allen Mitgliedstaaten als freiwilliges Instrument zur Verfügung
gestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass
Renovierungspässe keine unverhältnismäßige Belastung für die
Beteiligten darstellen und mit einer angemessenen finanziellen
Unterstützung für schutzbedürftige Haushalte einhergehen,
insbesondere wenn es sich bei der Wohnung um ihre einzige
Wohnimmobilie handelt.
(32a)
Langfristige Verträge sind ein wichtiges Instrument zur Förderung
von Renovierungen in mehreren Stufen. Die Mitgliedstaaten sollten
Mechanismen einführen, die den Abschluss langfristiger Verträge über
die verschiedenen Phasen der Renovierung in mehreren Stufen
ermöglichen. Wenn in den verschiedenen Phasen der Renovierung neue
und wirksamere Anreize verfügbar gemacht werden, sollte der Zugang
zu diesen neuen Anreizen sichergestellt werden, indem die
Begünstigten in die Lage versetzt werden, auf neue Anreize
umzusteigen.
(33) Der
Begriff „umfassende Renovierung“ ist in den Rechtsvorschriften der
Union bisher noch nicht definiert. Im Hinblick auf die
Verwirklichung der langfristigen Vision für Gebäude sollte eine
umfassende Renovierung definiert werden als eine Renovierung, durch
die Gebäude in Nullemissionsgebäude umgebaut werden; in einem ersten
Schritt als eine Renovierung, bei der Gebäude in
Niedrigstenergiegebäude umgewandelt werden. Diese Definition dient
dem Ziel der Steigerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
Eine auf die Gesamtenergieeffizienz abzielende umfassende
Renovierung ist eine gute Gelegenheit, andere Aspekte anzugehen,
etwa die Raumklimaqualität, die Lebensbedingungen schutzbedürftiger
Haushalte, Suffizienz und Kreislaufwirtschaft, die Stärkung der Klimaresilienz,
die Verbesserung der Umwelt- und
Gesundheitsstandards, die Katastrophenresilienz einschließlich
Erdbebensicherheit, den Brandschutz, die elektrische Sicherheit, die
Entfernung gefährlicher Stoffe einschließlich Asbest und die
Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen sowie die Verbesserung
von Kohlenstoffsenken, wie etwa begrünte Flächen.
(33a) Ein
Standard für umfassende Renovierungen kann, wenn er mit angemessener
Unterstützung und Information, einschließlich technischer Hilfe und
Schulung, einhergeht, eine Möglichkeit sein, eine höhere
Emissionsminderung zu erreichen. Lokale politische
Entscheidungsträger spielen eine unterstützende Rolle bei der
Gestaltung des Marktes für energetische Renovierungen durch lokale
Regelungen, die schrittweise Abschaffung ineffizienter Heiz- und
Kühlsysteme, die Verwaltung öffentlicher Beschaffungsverfahren und
die Entwicklung öffentlich-privater Partnerschaften. Renovierungen
müssen auf hohem Niveau durchgeführt werden, damit Emissionen
wirksam verringert und Leistungslücken, die mittelfristig die
Erreichung der Ziele erschweren können, vermieden werden.
(34) Um
in mehreren Stufen erfolgende umfassende Renovierungen zu fördern,
was eines der Ziele der Strategie für eine Renovierungswelle ist,
sollten die Mitgliedstaaten das höchste Maß an finanzieller und
verwaltungstechnischer Unterstützung der umfassenden Renovierung der
Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz mit einer
einzigen Wohnung vorbehalten.
(35) Die
Mitgliedstaaten sollten Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz
bestehender Gebäude unterstützen, die zur Schaffung
einer guten
Raumklimaqualität, einschließlich gesunder und erschwinglicher
Lebensräume, beitragen, unter anderem durch die Entfernung von
Asbest und anderen schädlichen Stoffen; dabei sollte die illegale
Entfernung schädlicher Stoffe verhindert und die Einhaltung
bestehender Gesetzgebungsakte wie der Richtlinien 2009/148/EG und
(EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates erleichtert
werden.
(35a)
Integrierte viertel- oder nachbarschaftsbezogene Konzepte
ermöglichen umfassende Renovierungskonzepte für Gebäude, die
räumlich miteinander verbunden sind, wie z. B. Wohnblöcke. Solche
Ansätze im Hinblick auf Renovierungen bieten mehrere Lösungen in
größerem Maßstab. Mit integrierten Renovierungsplänen kann ein
ganzheitlicherer Ansatz verfolgt werden, der das breitere Ökosystem
der Gemeinschaft berücksichtigt, z. B. Verkehrsbedürfnisse und
geeignete nachhaltige Energiequellen, einschließlich erneuerbarer
Energien vor Ort und in der Nähe oder Fernwärme und -kälte. Solche
Pläne ermöglichen eine höhere Kosteneffizienz der erforderlichen
Arbeiten, verbessern die Verbindungen zwischen den Verkehrsträgern
und tragen der bestehenden Infrastruktur im Hinblick auf die
Systemoptimierung und die Erhaltung des kulturellen Erbes Rechnung.
Daher sollte mit dieser Richtlinie die breitere Nutzung
integrierter, partizipativer und gebietsbezogener Ansätze gefördert
werden, die Synergieeffekte und potenzielle Energieeinsparungen
ermöglichen, die ungenutzt bleiben würden, wenn der Schwerpunkt
ausschließlich auf einzelnen Gebäuden läge. Integrierte
Renovierungspläne können auch zu Vorteilen wie der Verbesserung der
Luftqualität, der Verringerung von Emissionen in der Gemeinde und
der Bekämpfung von Energiearmut in großem Maßstab führen. Die
Bezirke sollten von den lokalen Behörden entsprechend den lokalen
Bedürfnissen festgelegt werden.
(35b) Um
die Vervielfältigung und Reproduzierbarkeit erfolgreicher
Gebäuderenovierungsprojekte zu unterstützen, sollten die
Mitgliedstaaten im Einklang mit der Initiative „Neues Europäisches
Bauhaus“, insbesondere mit ihrem Nachhaltigkeitsziel, nationale
industriepolitische Maßnahmen für die groß angelegte Produktion von
lokal anpassbaren vorgefertigten Bauelementen für die
Gebäuderenovierung ergreifen, die verschiedene Funktionen erfüllen,
einschließlich Ästhetik, Isolierung und Energieerzeugung sowie
Isolierung und grüne Infrastrukturen. Sie sollten auch die
biologische Vielfalt, die Wasserwirtschaft, die Zugänglichkeit und
die Mobilität fördern.
(35c) In
Anbetracht der Tatsache, dass ein hoher Prozentsatz von
Haushaltsbränden und unbeabsichtigt ausgelösten Haushaltsbränden auf
elektrische Geräte oder Anlagen zurückzuführen ist, und um die
Sicherheit und die Betriebsbereitschaft von Elektroinstallationen
für neue Formen der Nutzung sicherzustellen, mit denen die
Emissionen von Gebäuden auf Null gesenkt werden sollen, sollten die
Mitgliedstaaten nationale Inspektionsordnungen für
Elektroinstallationen erarbeiten.
(35d) Die
Berücksichtigung des Zusammenhangs zwischen Wasser und Energie ist
besonders wichtig, um der voneinander abhängigen Energie- und
Wassernutzung und dem zunehmenden Druck auf beide Ressourcen
Rechnung zu tragen. Eine wirksame Bewirtschaftung von Wasser und
dessen Wiederverwendung können in erheblichem Maße zu
Energieeinsparungen beitragen, was neben Klimavorteilen auch
wirtschaftliche und soziale Vorteilen nach sich zieht.
(36)
Elektrofahrzeuge dürften eine entscheidende Rolle bei der
Dekarbonisierung und Effizienz des Stromnetzes spielen, nämlich
durch die Bereitstellung von Flexibilitäts-, Regelreserve- und
Speicherleistungen, insbesondere durch die Entwicklung des
intelligenten Ladens und die Aggregierung. Dieses Potenzial von
Elektrofahrzeugen, in das Stromnetz integriert zu werden und zur
Effizienz des Netzes und zu einer höheren Aufnahme von Strom aus
erneuerbaren Quellen beizutragen, sollte voll ausgeschöpft werden,
unter anderem durch die Installation einer öffentlichen
Ladeinfrastruktur auf Parkplätzen. Gebäude sind für das Aufladen
besonders wichtig, da dort regelmäßig und über lange Zeiträume
Elektrofahrzeuge abgestellt werden. Langsames intelligentes und
bidirektionales Laden ist wirtschaftlich, und die Einrichtung von
Ladepunkten in privaten Bereichen kann Energiespeicherung für das
entsprechende Gebäude ermöglichen. In Kombination mit Daten, die
mittels intelligenter Zähler bereitgestellt werden, und Daten, die
durch die Fahrzeuge erzeugt werden, könnte die Ladeinfrastruktur für
Elektrofahrzeuge auch Flexibilitätslösungen bieten und die
Integration intelligenter Ladedienste und Netzintegrationsdienste im
Allgemeinen ermöglichen. Elektrofahrzeuge, die für bidirektionales
Laden ausgelegt wird, erhöhen die Kapazität von Gebäuden und des
Elektrizitätssystems, Stromangebot und -nachfrage in Übereinstimmung
zu bringen, insbesondere zu Spitzenlastzeiten, und versetzen die
Nutzer in die Lage, solche Dienste gegen eine angemessene Vergütung
aktiv anzubieten.
(37) In
Kombination mit einem höheren Anteil der Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energien verursachen Elektrofahrzeuge weniger
Treibhausgasemissionen, was zu einer besseren Luftqualität führt.
Elektrofahrzeuge sind ein wichtiger Bestandteil des Übergangs zu
sauberer Energie, der auf Maßnahmen zur Verbesserung der
Energieeffizienz, alternativen Brennstoffen, erneuerbaren Energien
und innovativen Lösungen für das Management der Energieflexibilität
beruht. Bauvorschriften können wirksam dafür eingesetzt werden,
zielgerichtete Anforderungen einzuführen, die die Bereitstellung der
Ladeinfrastruktur in Parkplätzen von Wohn- und Nichtwohngebäuden
fördern. Die Mitgliedstaaten sollten Hindernisse wie etwa
Netzanschluss- und Kapazitätsengpässe, divergierende Anreize und
verwaltungstechnische Schwierigkeiten beseitigen, mit denen einzelne
Eigentümer konfrontiert sind, wenn sie versuchen, einen Ladepunkt
auf ihrem Stellplatz zu errichten.
(38) Mit
Vorverkabelungen werden die notwendigen Voraussetzungen für die
rasche Einrichtung von Ladepunkten, falls und wo diese erforderlich
sind, geschaffen. Mit einer leicht verfügbaren Infrastruktur werden
die den einzelnen Eigentümern entstehenden Kosten für die Errichtung
von Ladepunkten verringert, und es wird sichergestellt, dass die
Nutzer von Elektrofahrzeugen Zugang zu Ladepunkten haben. Die
Festlegung von Anforderungen zur Elektromobilität auf Unionsebene in
Bezug auf die Voreinrichtung bei Stellplätzen und die Errichtung von
Ladepunkten ist ein wirksames Mittel, um die Nutzung von
Elektrofahrzeugen in naher Zukunft zu fördern und gleichzeitig
mittel- bis langfristig eine Weiterentwicklung zu geringeren Kosten
zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass
Ladepunkte für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.
(39)
Intelligentes Laden und bidirektionales Laden ermöglichen die
Integration von Gebäuden in das Energiesystem. Ladepunkte an Orten,
an denen Elektrofahrzeuge gewöhnlich längere Zeit geparkt sind, wie
z. B. am Wohn- oder Arbeitsort, sind für die Integration des
Energiesystems von großer Bedeutung; deshalb müssen intelligente
Ladefunktionen sichergestellt werden. Da bidirektionales Laden zur
weiteren Marktdurchdringung von Strom aus erneuerbaren Quellen über
Elektrofahrzeugflotten im Verkehr und im Stromnetz im Allgemeinen
und zur Vermeidung von Spitzenlasten beiträgt, wodurch der Bedarf an
Strom zu Spitzenzeiten und damit die Gesamtsystemkosten gesenkt
werden, sollte eine solche Funktion ebenfalls verfügbar gemacht
werden, nicht zuletzt, weil sie die Eigentümer von Elektrofahrzeugen
in die Lage versetzt, solche Funktionen zur Verfügung zu stellen, um
gegen eine angemessene Vergütung eine aktive Rolle im Energiesystem
zu spielen, entsprechend ihrem Recht, selbst erzeugte Energie zu
erzeugen, zu teilen, zu speichern oder zu verkaufen.
(40) Die
Förderung umweltfreundlicher Mobilität ist ein wesentlicher
Bestandteil des europäischen Grünen Deals, und Gebäude können eine
wichtige Rolle bei der Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur
spielen, nicht nur für das Aufladen von Elektrofahrzeugen, sondern
auch für Fahrräder. Durch den Übergang zu einer aktiven Mobilität
wie dem Radfahren können die verkehrsbedingten
Treibhausgasemissionen erheblich verringert werden.
Angesichts der
Zunahme des Verkaufs von elektrisch unterstützten Fahrrädern und
anderen Fahrzeugtypen der Klasse L und um die Einrichtung von
Ladepunkten zu einem späteren Zeitpunkt zu erleichtern, sollte in
neuen Wohngebäuden eine Vorverkabelung für diese Fahrzeuge
vorgeschrieben werden, und in Wohngebäuden, die einer größeren
Renovierung unterzogen werden, sollten, sofern technisch und
wirtschaftlich machbar, Vorverkabelungen oder Leitungen
vorgeschrieben werden. Wie im Klimazielplan für 2030 dargelegt, wird
die Erhöhung der Anteile sauberer und effizienter privater und
öffentlicher Verkehrsträger, etwa des Fahrrads, die verkehrsbedingte
Umweltverschmutzung deutlich verringern und für jeden Einzelnen und
die Kommunen mit großen Vorteilen verbunden sein. Das Fehlen von
Fahrradstellplätzen stellt sowohl bei Wohn- als auch bei
Nichtwohngebäuden ein großes Hindernis für die Benutzung von
Fahrrädern dar. Unionsvorschriften und nationale Bauvorschriften
können den Übergang zu saubererer Mobilität wirksam unterstützen,
indem Anforderungen in Bezug auf eine Mindestanzahl von
Fahrradstellplätzen festgelegt werden, und der Bau von
Fahrradstellplätzen und der entsprechenden Infrastruktur in
Gebieten, in denen Fahrräder weniger genutzt werden, kann zu einer
verstärkten Nutzung führen. Die Anforderung, Fahrradstellplätze
bereitzustellen, sollte nicht von der Verfügbarkeit und dem Angebot
an Pkw-Stellplätzen, die unter bestimmten Umständen möglicherweise
nicht verfügbar sind, abhängen oder notwendigerweise mit diesen
verknüpft sein. Mindestanforderungen für Pkw-Stellplätze in den
Bauvorschriften sollten durch Höchstanforderungen für
Pkw-Stellplätze ersetzt werden, insbesondere in Gebieten, die
bereits gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln und aktiven
Mobilitätsoptionen versorgt sind. Die Mitgliedstaaten sollten die
lokalen Behörden bei der Entwicklung und Umsetzung von Plänen für
eine nachhaltige urbane Mobilität unterstützen, wobei ein besonderer
Schwerpunkt auf der Integration von Wohnungsbaupolitik mit
nachhaltiger Mobilität und Stadtplanung liegen sollte, um so die
Erreichbarkeit aller neuen größeren städtischen Entwicklungen durch
aktive Mobilität und öffentliche Verkehrsmittel sicherzustellen und
zu priorisieren.
(40a)
Technische Unterstützung wird auch erforderlich sein, um die
Kapazitäten der lokalen Behörden durch Schulungen und Workshops
auszubauen, z. B. zur Gestaltung von Beschaffungen unter
Berücksichtigung von Lebenszyklusdaten und zur Durchführung der CO2-Überwachung
über die gesamte Lebensdauer.
(40b) Bei
der Umsetzung der in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an
die Elektromobilität sollten die Mitgliedstaaten insbesondere die
wirtschaftliche Lage von finanziell schwächeren Haushalten,
Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen berücksichtigen und in der
Lage sein, die Einrichtung der einschlägigen Infrastruktur
entsprechend anzupassen.
(41) Die
Strategien des digitalen Binnenmarkts und der Energieunion sollten
aufeinander abgestimmt werden und mit ihnen sollten gemeinsame Ziele
verfolgt werden. Durch die Digitalisierung des Energiesystems ändert
sich die Energielandschaft rasant, beginnend bei der Integration
erneuerbarer Energien über intelligente Netze bis hin zu
intelligenzfähigen Gebäuden. Im Zuge der Digitalisierung des
Gebäudesektors sind die Konnektivitätsziele und die Vorgaben der
Union für den Aufbau von Kommunikationsnetzen mit hoher Kapazität
wichtig für intelligente Haustechnik und gut vernetzte
Gemeinschaften. Es sollten gezielte Anreize gesetzt werden, um
intelligenzfähige Systeme und digitale Lösungen in der baulichen
Umgebung zu fördern. Damit wären neue Möglichkeiten für
Energieeinsparungen verbunden, indem Verbrauchern genauere
Informationen über ihre Verbrauchsmuster gegeben werden und der
Netzbetreiber in die Lage versetzt wird, das Netz effizienter zu
verwalten.
(42) Um
einen wettbewerbsorientierten und innovativen Markt für intelligente
Gebäudedienste zu fördern, der zu einer effizienten Energienutzung
und der Integration von erneuerbarer Energie in Gebäude beiträgt und
Investitionen in Renovierungen unterstützt, sollten die
Mitgliedstaaten sicherstellen, dass betroffene Parteien direkten
Zugang zu den Daten der Gebäudesysteme haben. Um übermäßige
Verwaltungskosten für Dritte zu vermeiden, erleichtern die
Mitgliedstaaten die vollständige Interoperabilität der Dienste und
des Datenaustauschs innerhalb der Union.
(43) Der
Intelligenzfähigkeitsindikator sollte verwendet werden, um die
Fähigkeit von Gebäuden zu messen, Informations- und
Kommunikationstechnologien sowie elektronische Systeme zur Anpassung
des Betriebs der Gebäude an den Bedarf der Bewohner und des Netzes
sowie zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und -leistung der
Gebäude zu nutzen. Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte die
Eigentümer und die Bewohner von Gebäuden auf die Vorteile der
Nutzung der Gebäudeautomatisierung und elektronischen Überwachung
gebäudetechnischer Systeme aufmerksam machen und sollte bei den
Bewohnern Vertrauen im Hinblick auf die durch diese neuen
erweiterten Funktionen tatsächlich erzielten Einsparungen schaffen.
Der Intelligenzfähigkeitsindikator ist besonders vorteilhaft für
große Gebäude mit hohem Energiebedarf. Für andere Gebäude sollte für
die Mitgliedstaaten das System zur Bewertung der
Intelligenzfähigkeit von Gebäuden optional sein.
(44) Der
Zugang zu ausreichenden Zuschüssen und Finanzmitteln ist von
entscheidender Bedeutung, um die Energieeffizienzziele für 2030 und
2050 zu erreichen und die Zahl der in Energiearmut lebenden Menschen
zu verringern. Es wurden Finanzinstrumente der Union und andere
Maßnahmen eingerichtet bzw. angepasst, mit denen die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden unterstützt
und Energiearmut
beseitigt werden soll. Zu den jüngsten Initiativen für eine bessere
Verfügbarkeit von Finanzmitteln auf Unionsebene gehören unter
anderem die Leitinitiative „Renovieren“ als Bestandteil der Aufbau-
und Resilienzfazilität, der Klima-Sozialfonds und der REPowerEU-Plan.
Mehrere andere wichtige EU-Programme können die energetische
Renovierung im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027
unterstützen, darunter die Kohäsionsfonds und der Fonds „InvestEU“,
der durch die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments
und des Rates eingerichtet wurde. Über Rahmenprogramme für Forschung
und Innovation investiert die Union in Finanzhilfen oder Darlehen,
um die beste Technologie zu fördern und die Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden zu verbessern, unter anderem durch Partnerschaften mit
der Industrie und den Mitgliedstaaten wie die Europäische
Partnerschaft für die Energiewende und die Europäische Partnerschaft
„Built4People“. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1119 sollte
die Kommission branchenspezifische Partnerschaften für die
Energiewende im Gebäudesektor einrichten, indem sie wichtige
Interessenträger zusammenbringt.
(45) Die
Finanzinstrumente der Union sollten so eingesetzt werden, dass sie
den mit dieser Richtlinie verfolgten Zielen praktische Wirkung
verleihen, ohne die nationalen Maßnahmen zu ersetzen. Sie sollten
aufgrund des Umfangs der erforderlichen Renovierungsanstrengungen
insbesondere eingesetzt werden, um geeignete, innovative
Finanzierungsmittel bereitzustellen, mit denen Investitionen in die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden angeschoben werden. Die
Instrumente könnten insbesondere eine bedeutende Rolle bei der
Entwicklung nationaler, regionaler und lokaler Fonds, Instrumente
oder Mechanismen zur Energieeffizienzförderung spielen, die privaten
Haus- und Grundbesitzern, kleinen und mittleren Unternehmen sowie
Dienstleistern im Bereich der Energieeffizienz solche
Finanzierungsmöglichkeiten anbieten.
(46)
Finanzierungsmechanismen, Zuschüsse und Subventionen der Union,
finanzielle Anreize und die Einbindung von Finanzinstituten bei
energetischen Renovierungen von Gebäuden, die auf die Bedürfnisse
der verschiedenen Gebäudeeigentümer und Mieter zugeschnitten sind,
sollten in den nationalen Gebäuderenovierungsplänen eine zentrale
Rolle spielen und von den Mitgliedstaaten aktiv gefördert werden.
Solche Maßnahmen sollten an Energieeffizienz geknüpfte Hypotheken
mit sozialen Garantien für zertifizierte energieeffiziente
Gebäuderenovierungen fördern, Investitionen der Behörden in einen
energieeffizienten Gebäudebestand, beispielsweise über
öffentlich-private Partnerschaften oder Energieleistungsverträge,
begünstigen oder das wahrgenommene Risiko bei den Investitionen
mindern. Die Finanzierungsregelungen sollten eine beträchtliche
Prämie für tiefgreifende Renovierungen vorsehen, insbesondere für
die am schlechtesten abschneidenden Gebäude, um sie finanziell
attraktiv zu machen, und so gestaltet sein, dass sie auch für
Gruppen zugänglich sind, die Schwierigkeiten haben, eine reguläre
Finanzierung zu erhalten.
(46a) Die
Mitgliedstaaten sollten Finanzinstituten Garantien bieten, um
gezielte Finanzprodukte, Zuschüsse und Subventionen zu fördern, um
die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu verbessern, in denen
schutzbedürftige Haushalte leben, sowie für Eigentümer von Gebäuden
mit mehreren Wohnungen, die die niedrigste Energieeffizienz
aufweisen, und von Gebäuden in ländlichen Gebieten und für andere
Gruppen, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln oder bei
der Aufnahme herkömmlicher Hypotheken haben. Die Mitgliedstaaten
sollten sicherstellen, dass diese Gruppen von kostenneutralen
Renovierungsprogrammen profitieren, z. B. durch vollständig
subventionierte Renovierungsprogramme oder eine Kombination aus
Zuschüssen und Energieleistungsverträgen und Systemen auf Rechnung.
Es muss ein spezielles Renovierungsinstrument (das
„EU-Renovierungsdarlehen“) auf Unionsebene bereitgestellt werden, um
Hauseigentümern Zugang zu langfristigen Krediten der Union für
tiefgreifende Renovierungen zu ermöglichen.
(46b) Die
Finanzierung spielt eine Schlüsselrolle bei der Verwirklichung der
Energie- und Klimaziele der Union für 2030. Um die Investitionslücke
zu verringern, die Finanzierung zu verbessern, die Energieeffizienz
zu steigern und den Ausbau erneuerbarer Energiequellen in Gebäuden
zu fördern, sind eine kosteneffizientere Nutzung bestehender
Finanzierungsmöglichkeiten sowie die Entwicklung und Einführung
innovativer Finanzierungsmechanismen zur Förderung von Investitionen
in Gebäuderenovierungen und zur Unterstützung von Hauseigentümern im
Rahmen nationaler Initiativen erforderlich.
Finanzierungsmechanismen, finanzielle Anreize und die Mobilisierung
privater Investitionen von Finanzinstituten für Renovierungen zur
Verbesserung der Energieeffizienz in Gebäuden sollten in den
nationalen Strategien zur Gebäuderenovierung eine zentrale Rolle
spielen. Finanzinstitute sollten verstärkt Informationen über ihre
Finanzprodukte verbreiten, um Gebäudeeigentümer, -mieter und -nutzer
über Finanzdienstleistungen zur Verbesserung der
Gesamtenergieeffizienz zu informieren. Finanzinstitute,
einschließlich Kreditinstitute und andere Finanzmarktteilnehmer, die
in durch Immobilien besicherte Produkte investieren, sowie
Regulierungsbehörden sollten Zugang zu Informationen über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden haben. Diese Institute sollten
den Hypothekenportfoliostandards unterliegen.
(46c)
Grüne Hypothekarkredite und grüne Privatkundenkredite können einen
erheblichen Beitrag zur Umgestaltung der Wirtschaft und zur
Verringerung der CO2-Emissionen leisten. Die Mitgliedstaaten sollten
die geltenden Rechtsvorschriften anpassen und unterstützende
Maßnahmen ausarbeiten, um die Aufnahme grüner Hypothekarkredite und
grüner Privatkundenkredite sowie die systematische Datenerhebung zu
erleichtern.
(46d) Die
Mitgliedstaaten sollten einen Teil der Mittel des Europäischen
Sozialfonds vorrangig für die technische Fortbildung von
Arbeiternehmern im Bereich der Energieeffizienz in der Bau- und der
Renovierungsbranche zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten
sollten Verzeichnisse ihrer Fachkräfte in der Wertschöpfungskette
des Baugewerbes erstellen, in denen die Verfügbarkeit von
Fähigkeiten und qualifizierten Fachkräften auf dem Markt aufgeführt
ist. Diese Verzeichnisse sollten öffentlich zugänglich sein und
regelmäßig aktualisiert werden.
(46e) Die
mittelfristigen Vorteile des „Pay-as-you-Save“-Finanzierungssystems
nach der Rückzahlung des Kredits bedeuten für die
Haushaltseigentümer einen Nettonutzen in Form von jährlichen
Energiekosteneinsparungen und eine Wertsteigerung der Immobilie.
(47)
Finanzierungen alleine werden zur Verwirklichung der benötigten
Renovierungen nicht ausreichen. Die Einrichtung von zugänglichen und
transparenten Beratungsinstrumenten und Hilfsinstrumenten wie etwa
unabhängigen zentralen Anlaufstellen, die kostenlose integrierte
Dienstleistungen für energetische Renovierungen bieten, oder
Mittlern und Beratung sowie die Umsetzung anderer Maßnahmen und
Initiativen, etwa der in der Initiative „Intelligente Finanzierung
für intelligente Gebäude“ der Kommission genannten, sind
unerlässlich, um die richtigen Rahmenbedingungen zu schaffen und
Hindernisse für Renovierungen zu überwinden. Die zentrale Bedeutung
lokaler Akteure wie kommunaler Behörden, Energieagenturen sowie Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften
für die Deckung des nationalen Renovierungsbedarfs sollte anerkannt
werden. Andere kooperative Maßnahmen wie öffentlich-private
Partnerschaften spielen eine wichtige Rolle und sollten von den
Mitgliedstaaten aktiv gefördert und unterstützt werden. Zusätzlich
zur Finanzierung und technischen Unterstützung sollten die
Mitgliedstaaten Konzepte auf Nachbarschafts- und Stadtteilebene für
die Gebäuderenovierung und erneuerbare Wärme- und Kälteerzeugung in
ihre nationalen Gebäuderenovierungspläne aufnehmen und aktiv
fördern. Lokale Initiativen, wie z. B. von Bürgerinnen und Bürgern
getragene Renovierungsprogramme auf Nachbarschafts- oder
Gemeindeebene, sollten ebenfalls finanziell und technisch
unterstützt werden, da solche Initiativen das Engagement der
Bürgerinnen und Bürger für die Energiewende stärken, lokale soziale
Muster bewahren, Skaleneffekte mit sich bringen und Lösungen bieten,
die den lokalen Gegebenheiten und Anforderungen entsprechen.
(47a) Der
Zugang zu vertrauenswürdiger Beratung und Information stärkt das
Vertrauen und erleichtert den Prozess zur Steigerung der
Energieeffizienz bestehender Gebäude, insbesondere für
Privatpersonen. In diesem Zusammenhang könnten zentrale
Anlaufstellen eine wichtige Rolle dabei spielen, potenzielle
Projekte mit Marktteilnehmern, einschließlich Bürgerinnen und
Bürgern, Behörden und Projektentwicklern, miteinander zu verbinden,
insbesondere kleinere Projekte, sowie Leitlinien für
Genehmigungsverfahren, den Zugang zu Finanzmitteln für
Gebäuderenovierungen und die Verbreitung von Informationen über
Geschäftsbedingungen zu fördern. Lokal betriebene zentrale
Anlaufstellen könnten zudem dabei helfen, die Koordinierung von
Angebot und Nachfrage sicherzustellen. Sie können Gebäudeeigentümer
und -verwalter bei den Renovierungsprojekten unterstützen und dazu
beitragen, einzelne Projekte in die umfassendere Strategie der
Städte zu integrieren. Sie können auch dazu beitragen, Gebäuden mit
der niedrigsten Gesamtenergieeffizienz Vorrang einzuräumen, indem
Zeitpläne festgelegt und verschiedene Teile des Gebäudebestands auf
der Grundlage von Baujahren gezielt unterstützt werden. Zentrale
Anlaufstellen sind auch wichtig, um die Bürgerinnen und Bürger darin
zu bestärken, Renovierungsprojekte in Angriff zu nehmen, indem sie
sie beraten, Optionen ausloten, die Suche nach Auftragnehmern
erleichtern, ihnen bei Ausschreibungen und Angeboten Hilfe bieten
und sie während der Renovierung unterstützen. Eine verstärkte
technische Unterstützung ist erforderlich, um zentrale Anlaufstellen
einzurichten und zu entwickeln und das richtige Fachwissen zu
mobilisieren.
(48)
Gebäude mit schlechter Energieeffizienz sind oftmals mit
Energiearmut und sozialen Problemen verbunden. Schutzbedürftige
Haushalte sind besonders stark von steigenden Energiepreisen
betroffen, da sie anteilig mehr für Energieerzeugnisse ausgeben.
Durch die Senkung übermäßiger Energierechnungen können
Gebäuderenovierungen Menschen aus der Energiearmut befreien und auch
Energiearmut verhindern. Gleichzeitig haben Gebäuderenovierungen
ihren Preis, und es muss unbedingt sichergestellt werden, dass die
sozialen Auswirkungen der Kosten von Gebäuderenovierungen,
insbesondere auf schutzbedürftige Haushalte, begrenzt werden. Bei
der Renovierungswelle sollte niemand zurückgelassen werden, sie
sollte als Gelegenheit genutzt werden, um die Lage schutzbedürftiger
Haushalte und von Personen, die in Sozialwohnungen leben, zu
verbessern, und es sollte ein gerechter Übergang zur
Klimaneutralität sichergestellt werden. Daher sollten finanzielle
Anreize und andere politische Maßnahmen vorrangig auf
schutzbedürftige Haushalte und Menschen, die in Sozialwohnungen
leben, ausgerichtet sein, und die Mitgliedstaaten sollten
in ihren
nationalen Gebäuderenovierungsplänen Maßnahmen ergreifen, um
Zwangsräumungen aufgrund von Renovierungen zu verhindern,
wie z. B.
Mietpreisnachlässe und Mietobergrenzen. Der Vorschlag der Kommission
für eine Empfehlung des Rates zur Sicherstellung eines gerechten
Übergangs zur Klimaneutralität enthält einen gemeinsamen Rahmen und
ein gemeinsames Verständnis der umfassenden Strategien und
Investitionen, die erforderlich sind, um einen gerechten Übergang zu
gewährleisten.
(48a) Da
Frauen in der gesamten Union unverhältnismäßig stark von
Energiearmut betroffen sind, sollten die Mitgliedstaaten die
erforderliche Unterstützung bereitstellen, um die Energiearmut von
Frauen zu verringern. Die Mitgliedstaaten sollten mehr Anstrengungen
unternehmen, um nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten in ihre
nationalen Gebäuderenovierungspläne aufzunehmen, damit Strategien
und Maßnahmen gezielter ausgerichtet werden können.
(49) Um
sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von
potenziellen Käufern oder Mietern frühzeitig berücksichtigt werden
kann, sollte für Gebäude oder Gebäudeteile, die zum Verkauf oder zur
Vermietung angeboten werden, ein Ausweis über die
Gesamtenergieeffizienz vorliegen, und die
Gesamtenergieeffizienzklasse und der Indikator der
Gesamtenergieeffizienz sollten in allen Anzeigen angegeben werden.
Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz sollte potenziellen
Käufern oder Mietern von Gebäuden oder Gebäudeteilen zutreffende
Informationen über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes sowie
praktische Hinweise zu deren Verbesserung liefern. Zudem sollte der
Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz Angaben über den
Primär- und
Endenergieverbrauch, den Energiebedarf, die Erzeugung von
erneuerbarer Energie, die Treibhausgasemissionen und die
Raumklimaqualität sowie Empfehlungen zur Verbesserung der
Gesamtenergieeffizienz und des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials
enthalten.
(49a) Bei
der Prüfung von Maßnahmen zur Förderung von Mindestvorgaben für die
Gesamtenergieeffizienz sollte schutzbedürftigen Haushalten besondere
Aufmerksamkeit gelten, insbesondere solchen, deren Mieterschutz
gefährdet sein könnte, oder solchen, die hohen Energiekosten
ausgesetzt sind und denen die Mittel für die Renovierung des
Gebäudes, in dem sie leben, fehlen. Die Mitgliedstaaten sollten auf
nationaler Ebene Schutzmaßnahmen vorsehen, z. B. Mechanismen der
sozialen Unterstützung.
(49b) Die
Energiewende bietet die Chance, den Zugang zu hochwertigerem
Wohnraum zu verbessern, sofern die Renovierungskosten so weit wie
möglich durch Energieeinsparungen ausgeglichen werden und der
Mieterschutz sichergestellt ist. Sie kann auch dazu beitragen,
Haushalte aus der Energie- und Verkehrsarmut zu befreien, wenn
Haushalten mit eingeschränktem Zugang zu marktüblichen Krediten
Zuschüsse und öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt werden. Auch
für Sozialwohnungen und vermietete Gebäude sind partizipative
Modelle von wesentlicher Bedeutung, damit die Mieter mit den
Wohnungsunternehmen, Vermietern und Eigentümerverbänden bezüglich
des Umfangs und der Kosten von Renovierungen zusammenarbeiten
können. Dies kann dazu beitragen, die Kosten auszugleichen und den
Mieterschutz zu erhöhen. Es sollten Möglichkeiten für den
Kapazitätsaufbau für lokale Wohnungsanbieter geschaffen werden,
damit partizipative Modelle besser genutzt werden und
branchenübergreifend auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene
ein besser koordinierter Ansatz verfolgt wird.
(50) Die
Überwachung des Gebäudebestands wird durch die Verfügbarkeit von
Daten erleichtert, die mit digitalen Instrumenten erhoben werden,
wodurch sich die Verwaltungskosten verringern. Daher sollten
nationale Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
eingerichtet und die darin enthaltenen Informationen an die
Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand übermittelt werden.
(51)
Gebäude, die von Behörden genutzt werden, und Gebäude mit starkem
Publikumsverkehr sollten durch Einbeziehung von Umwelt- und
Energieaspekten ein Vorbild darstellen, weshalb regelmäßig
Energieausweise für sie erstellt werden sollten. Die Unterrichtung
der Öffentlichkeit über die Gesamtenergieeffizienz sollte durch
Anbringung dieser Energieausweise an gut sichtbaren Stellen
unterstützt werden; dies gilt insbesondere für Gebäude einer
bestimmten Größe, in denen sich Behörden befinden oder starker
Publikumsverkehr herrscht, wie Rathäuser, Schulen, Ladengeschäfte
und Einkaufszentren, Supermärkte, Gaststätten, Theater, Banken und
Hotels.
(51a) Die
Kommission sollte technische Leitlinien für die Renovierung
historischer Gebäude und historischer Ortskerne festlegen, um
sicherzustellen, dass ökologische Ambitionen erfüllt und das
kulturelle Erbe bewahrt werden. Die Erstellung nationaler
Renovierungspläne muss eine strukturierte und ständige Konsultation
der Vertretungsorganisationen der im Bausektor tätigen Personen,
auch in Bezug auf historische Gebäude, vorsehen.
(51b) Für
zu erhaltende und denkmalgeschützte Gebäude sollten bestehende
Ausnahmen für denkmalgeschützte und provisorische Gebäude
beibehalten werden, während neue innovative Lösungen entwickelt und
erprobt werden. Eine Ausnahme sollte auch für denkmalgeschützte
Gebäude vorgesehen werden, die sich derzeit im Prozess der
Einstufung als offiziell geschützt befinden, sowie für andere
Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund
ihres besonderen architektonischen und historischen Werts einer
angemessenen Erhaltung bedürfen, wenn dieses Verfahren vor dem
Inkrafttreten dieser Richtlinie begonnen hat. Technische Hilfe ist
von entscheidender Bedeutung, wenn es gilt, die Renovierung
öffentlicher Gebäude zu fördern, einschließlich finanzieller
Unterstützung für die Wiederholung und Ausweitung von Pilot- und
Demonstrationsvorhaben, und zwar auf der Grundlage der bei der
Finanzierung von intelligenten Städten durch Horizont 2020
gesammelten Erfahrungen. Die Mitgliedstaaten sollten ihre
derzeitigen nationalen Verfahren zur Einstufung von Gebäuden als
denkmalgeschützte und historische Gebäude überprüfen, damit dieser
Status rechtzeitig bis zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie
gewährt werden kann.
(52) In
den letzten Jahren ist eine zunehmende Verwendung von Klimaanlagen
in den Ländern Europas zu verzeichnen. Dies führt zu großen
Problemen zu Spitzenlastzeiten mit der Folge, dass die Stromkosten
steigen und die Energiebilanz beeinträchtigt wird. Vorrang sollte
Strategien eingeräumt werden, die zur Verbesserung der thermischen
Eigenschaften der Gebäude im Sommer beitragen. Hierzu sollte man
sich auf Maßnahmen zur Vermeidung einer übermäßigen Erwärmung, wie
Sonnenschutz und ausreichende Wärmekapazität der
Gebäudekonstruktion, und auf Weiterentwicklung und Einsatz der
passiven Kühlung konzentrieren, und zwar in erster Linie auf solche
Maßnahmen, die zur Verbesserung der Umweltbedingungen in Innenräumen
und zur Verbesserung des Mikroklimas in der Umgebung von Gebäuden
beitragen.
(53) Die
regelmäßige Wartung und Inspektion von Heizungs-, Lüftungs- und
Klimaanlagen sowie von Elektroinstallationen und Feuerlöschanlagen
durch qualifiziertes Personal trägt zu einem korrekten Betrieb gemäß
der Produktspezifikation bei und gewährleistet damit eine optimale
Leistung aus ökologischer, sicherheitstechnischer und energetischer
Sicht. Eine unabhängige Prüfung der gesamten Heizungs-, Lüftungs-
und Klimaanlage sowie von Elektroinstallationen und
Feuerlöschanlagen sollte während ihrer Lebensdauer in regelmäßigen
Abständen erfolgen, insbesondere vor einem Austausch oder einer
Modernisierung. Im Hinblick auf einen möglichst geringen
Verwaltungsaufwand für die Gebäudeeigentümer und -mieter sollten die
Mitgliedstaaten sich darum bemühen, dass Inspektionen und
Ausweisausstellungen so weit wie möglich miteinander verbunden
werden.
(54) Ein
gemeinsamer Ansatz bei der Erstellung von Energieausweisen für
Gebäude, den Renovierungspässen, den
Intelligenzfähigkeitsindikatoren und der Inspektion von Heizungs-,
Lüftungs-, Klimaanlagen
und Elektroinstallationen durch
qualifiziertes oder zertifiziertes zugelassenes Fachpersonal, dessen
Unabhängigkeit auf der Grundlage objektiver Kriterien zu
gewährleisten ist, trägt dazu bei, gleiche Bedingungen für die
Anstrengungen in den Mitgliedstaaten bei Energieeinsparungen im
Gebäudesektor zu schaffen, und wird für die potenziellen Eigentümer
oder Nutzer Transparenz hinsichtlich der Gesamtenergieeffizienz auf
dem Immobilienmarkt der Union schaffen. Um die Qualität der Ausweise
über die Gesamtenergieeffizienz, der Renovierungspässe, der
Intelligenzfähigkeitsindikatoren und der Inspektion der
thermischen
Eigenschaften von Heizungs- und Klimaanlagen
in Gebäuden und
Kontrollsystemen in der gesamten Union zu gewährleisten, sollte in
jedem Mitgliedstaat ein unabhängiges Kontrollsystem eingerichtet
werden.
(55) Da
den regionalen und lokalen Behörden für die erfolgreiche Umsetzung
dieser Richtlinie entscheidende Bedeutung zukommt, sollten sie
gegebenenfalls nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften
in Bezug auf Planungsaspekte, Ausarbeitung von Informations-,
Schulungs- und Sensibilisierungsprogrammen sowie Umsetzung dieser
Richtlinie auf nationaler und regionaler Ebene konsultiert und
eingebunden werden. Diese Konsultationen könnten auch dafür genutzt
werden, den örtlichen Planern und Gebäudeprüfern angemessene
Leitlinien für die Erfüllung der notwendigen Aufgaben zur Verfügung
zu stellen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten Architekten und
Planer in die Lage versetzen und dazu anhalten, bei Planung,
Entwurf, Bau und Renovierung von Industrie- und Wohngebieten die
optimale Kombination von Energieeffizienzverbesserungen, Nutzung von
Energie aus erneuerbaren Quellen und Einsatz von Fernwärme und
-kälte angemessen in Betracht zu ziehen, unter anderem durch den
Einsatz von 3D-basierten Modellierungs- und Simulationstechnologien.
Darüber hinaus sollten andere sozioökonomische Partner wie
Gewerkschaften und Wohnungsgenossenschaften, Gebäudeeigentümer,
Grundbesitzer und das Bauwesen, Einrichtungen, die mit
schutzbedürftigen Haushalten und Obdachlosen arbeiten, sowie andere
Partner der Zivilgesellschaft wie Mieter- und
Verbraucherorganisationen an der öffentlichen Konsultation zu den
nationalen Gebäuderenovierungsplänen beteiligt und Dialoge auf
mehreren Ebenen eingerichtet werden.
(56)
Installateure und Baufachleute sind für die erfolgreiche Umsetzung
dieser Richtlinie von entscheidender Bedeutung. Daher sollte eine
angemessene Zahl von Installateuren und Baufachleuten durch Schulung
und andere Maßnahmen die angemessene Fachkompetenz für Installation
und Einbau der erforderlichen Technik zur Verbesserung der
Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien erwerben.
(57) Um
das Ziel der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu
fördern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, in
Bezug auf die Anpassung bestimmter Teile des allgemeinen Rahmens in
Anhang I an den technischen Fortschritt bis zum 31. Dezember 2026,
in Bezug auf die Details der Festlegung eines Rahmens für eine
Methode zur Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, in Bezug auf die Anpassung der
Schwellenwerte für Nullemissionsgebäude und die Berechnungsmethode
für das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial, in Bezug auf
Mindeststandards für die Raumklimaqualität, in Bezug auf die
Festlegung eines gemeinsamen europäischen Rahmens für
Renovierungspässe und in Bezug auf ein gemeinsames System der Union
zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden Rechtsakte nach
Artikel 290 AEUV zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass
die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene
Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt,
die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere
Rechtsetzung niedergelegt wurden . Um insbesondere eine
gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten
Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und
der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen
der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch
Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission,
die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(58) Um
eine wirksame Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu
gewährleisten, unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten durch
verschiedene Instrumente, z. B. das Instrument für technische
Unterstützung , das maßgeschneidertes technisches Fachwissen für die
Konzeption und Umsetzung von Reformen bereitstellt, einschließlich
solcher, die darauf abzielen, die jährliche Quote der energetischen
Renovierungen von Wohn- und Nichtwohngebäuden bis 2030 zu erhöhen
und umfassende energetische Renovierungen zu fördern. Die technische
Unterstützung bezieht sich beispielsweise auf die Stärkung der
Verwaltungskapazitäten, die Unterstützung der Entwicklung und
Umsetzung von Strategien und den Austausch einschlägiger bewährter
Verfahren.
(59) Da
die Ziele dieser Richtlinie, nämlich Verbesserung der
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Verringerung der
Treibhausgasemissionen von Gebäuden, wegen der komplexen Struktur
des Gebäudesektors und des Unvermögens der nationalen
Immobilienmärkte, den Herausforderungen auf dem Gebiet der
Energieeffizienz hinreichend zu begegnen, auf Ebene der
Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können,
sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme
besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang
mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union
niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem
in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele
erforderliche Maß hinaus.
(60) Die
Rechtsgrundlage für diese Initiative ist Artikel 194 Absatz 2 AEUV,
der die Union ermächtigt, die Maßnahmen zu erlassen, die
erforderlich sind, um die Ziele der Union im Bereich der
Energiepolitik zu verwirklichen. Der Vorschlag trägt zu den
energiepolitischen Zielen der Union gemäß Artikel 194 Absatz 1 AEUV
bei, insbesondere zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden und zur Verringerung ihrer Treibhausgasemissionen, was zur
Erhaltung und Verbesserung der Umwelt beiträgt.
(61) Nach
Nummer 44 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere
Rechtsetzung sollten die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und
im Interesse der Union eigene Tabellen aufstellen, aus denen im
Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie
und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese
veröffentlichen. Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28.
September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu
erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet,
in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer
Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in
denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie
und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente
erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die
Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt, insbesondere
angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der
Rechtssache C-543/17 (Kommission/Belgien).
(62) Die
Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches
Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu
der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht
zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich
aus der bisherigen Richtlinie.
(63) Die
vorliegende Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten
hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang VIII Teil B
aufgeführten Richtlinien in innerstaatliches Recht und der
Zeitpunkte für ihre Anwendung unberührt lassen:
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