(1) Die Mitgliedstaaten
ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die einer größeren Renovierung
unterzogen werden, oder der renovierten Gebäudeteile erhöht wird, um
die gemäß
Artikel 5 festgelegten Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen, sofern dies technisch,
funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
Die
Anforderungen werden auf das renovierte Gebäude oder den renovierten
Gebäudeteil als Ganzes angewandt. Zusätzlich oder alternativ hierzu
können Anforderungen auf die renovierten Gebäudekomponenten
angewandt werden.
(2) Des
Weiteren ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz einer
Gebäudekomponente, die Teil der Gebäudehülle ist und sich erheblich
auf deren Gesamtenergieeffizienz auswirkt und die nachträglich
eingebaut oder ersetzt wird, die Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz erfüllt, sofern dies technisch, funktionell
und wirtschaftlich realisierbar ist.
(2a) Die
Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass bei nachträglichem Einbau oder Ersatz eines
gebäudetechnischen Systems die Gesamtenergieeffizienz des Systems
gemäß Artikel 11 optimiert wird.
(2b) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Lebenszyklus-GWP von
Gebäudebereichen und -teilen, die einer größeren Renovierung
unterzogen werden, auf der Grundlage bereits verfügbarer
Informationen über die gelieferten Materialien oder, falls dies
technisch oder wirtschaftlich nicht realisierbar ist, anhand von
Referenzwerten berechnet wird.
(3) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall einer größeren
Renovierung von Gebäuden der Einsatz hocheffizienter alternativer
Systeme gefördert wird, sofern dies technisch, funktionell und
wirtschaftlich realisierbar ist. Die Mitgliedstaaten stellen in
Bezug auf Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden,
die Umsetzung passiver Heiz- und Kühlelemente und von Standards für
eine gesunde Raumklimaqualität, eine hohe Kapazität zur Abschwächung
des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel, unter anderem
durch grüne Infrastrukturen, sowie die CO2-Entfernung und
-Speicherung, die Einhaltung von Brandschutznormen, die Abschwächung
von Risiken im Zusammenhang mit starken seismischen Aktivitäten und
die Beseitigung gefährlicher Stoffe, einschließlich Asbest sicher.
Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf Gebäude, die einer größeren
Renovierung unterzogen werden, und Gebäude, die renoviert werden und
gemeinsam genutzte Bereiche wie Eingänge, Treppen, Aufzüge und
Stellplätze sowie Sanitärbereiche umfassen, die Zugänglichkeit für
Menschen mit Behinderungen sicher.
(3a) Die
Mitgliedstaaten setzen sich für die Verwendung von digitalen
Technologien für die Analyse, Simulation und Verwaltung von Gebäuden
ein, auch im Hinblick auf umfassende Renovierungen.
(3b) Die
Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der
Einsatz von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen in
Gebäuden, die einer größeren Renovierung, umfassenden Renovierung
oder Renovierung der Heizungsanlage unterzogen werden, ab dem …
[Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] nicht zulässig ist. Hybride
Heizungsanlagen, Heizkessel, die für den Betrieb mit erneuerbaren
Brennstoffen zertifiziert sind, und sonstige gebäudetechnische
Systeme, für die nicht ausschließlich fossile Brennstoffe verwendet
werden und die die Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 erfüllen,
gelten für die Zwecke dieses Absatzes nicht als mit fossilen
Brennstoffen betriebene Heizungsanlagen.
Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Renovierungen, die den
Ersatz von mit fossilen Brennstoffen betriebenen gebäudetechnischen
Systemen umfassen, schutzbedürftige Haushalte und Menschen, die in
Sozialwohnungen leben, Vorrang haben.
(3c) Bis
zum 1. Januar 2027 ergreifen die Mitgliedstaaten besondere
administrative und finanzielle Maßnahmen, um die umfassende
Renovierung von Gebäuden mit der schlechtesten
Gesamtenergieeffizienz und mit mehreren Wohnungen zu fördern.
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