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EPBD: Novelle der EU-Gebäuderichtlinie Home | > EPBD | > EPBD 2023 | > Entwurf 14.03.2023 | > Artikel 8

Entwurf nach Abstimmung im Europäischen Parlament
Bestehende Gebäude

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: artjazz - Fotolia.com


(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, oder der renovierten Gebäudeteile erhöht wird, um die gemäß Artikel 5 festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.

Die Anforderungen werden auf das renovierte Gebäude oder den renovierten Gebäudeteil als Ganzes angewandt. Zusätzlich oder alternativ hierzu können Anforderungen auf die renovierten Gebäudekomponenten angewandt werden.

(2) Des Weiteren ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz einer Gebäudekomponente, die Teil der Gebäudehülle ist und sich erheblich auf deren Gesamtenergieeffizienz auswirkt und die nachträglich eingebaut oder ersetzt wird, die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllt, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.

(2a) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei nachträglichem Einbau oder Ersatz eines gebäudetechnischen Systems die Gesamtenergieeffizienz des Systems gemäß Artikel 11 optimiert wird.

(2b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Lebenszyklus-GWP von Gebäudebereichen und -teilen, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, auf der Grundlage bereits verfügbarer Informationen über die gelieferten Materialien oder, falls dies technisch oder wirtschaftlich nicht realisierbar ist, anhand von Referenzwerten berechnet wird.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall einer größeren Renovierung von Gebäuden der Einsatz hocheffizienter alternativer Systeme gefördert wird, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist. Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, die Umsetzung passiver Heiz- und Kühlelemente und von Standards für eine gesunde Raumklimaqualität, eine hohe Kapazität zur Abschwächung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel, unter anderem durch grüne Infrastrukturen, sowie die CO2-Entfernung und -Speicherung, die Einhaltung von Brandschutznormen, die Abschwächung von Risiken im Zusammenhang mit starken seismischen Aktivitäten und die Beseitigung gefährlicher Stoffe, einschließlich Asbest sicher. Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, und Gebäude, die renoviert werden und gemeinsam genutzte Bereiche wie Eingänge, Treppen, Aufzüge und Stellplätze sowie Sanitärbereiche umfassen, die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen sicher.

(3a) Die Mitgliedstaaten setzen sich für die Verwendung von digitalen Technologien für die Analyse, Simulation und Verwaltung von Gebäuden ein, auch im Hinblick auf umfassende Renovierungen.

(3b) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Einsatz von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen in Gebäuden, die einer größeren Renovierung, umfassenden Renovierung oder Renovierung der Heizungsanlage unterzogen werden, ab dem … [Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] nicht zulässig ist. Hybride Heizungsanlagen, Heizkessel, die für den Betrieb mit erneuerbaren Brennstoffen zertifiziert sind, und sonstige gebäudetechnische Systeme, für die nicht ausschließlich fossile Brennstoffe verwendet werden und die die Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 erfüllen, gelten für die Zwecke dieses Absatzes nicht als mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizungsanlagen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Renovierungen, die den Ersatz von mit fossilen Brennstoffen betriebenen gebäudetechnischen Systemen umfassen, schutzbedürftige Haushalte und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, Vorrang haben.

(3c) Bis zum 1. Januar 2027 ergreifen die Mitgliedstaaten besondere administrative und finanzielle Maßnahmen, um die umfassende Renovierung von Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz und mit mehreren Wohnungen zu fördern.

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Begründung der EU-Richtlinie
1. Gegenstand der EU-Richtlinie
2. Begriffe erklärt, bestimmt
3. Nationale Renovierungsplan
3a. Integrierter Quartiersansatz
4. Rechenmethode Energieeffizienz
5. Mindestanforderungen Effizienz
6. Kostenoptimales Niveau berechn.
7. Neue Gebäude
7a. Neues europäisches Bauhaus
8. Bestehende Gebäude
9. Vorgaben Energieeffizienz
9a. Solarenergie in Gebäuden
10. Renovierungspass
11. Gebäudetechnische Systeme
11a. Raumklimaqualität
12. Infrastruktur für Mobilität
13. Intelligenzfähigkeit v. Gebäuden
14. Datenaustausch
15. Finanzielle Anreize
15a Anlaufstellen Energieeffizienz
16. Ausweise Energieeffizienz
17. Ausstellung Energieausweise
18. Aushang Energieausweise
19. Datenbanken Energieeffizienz

20. Inspektion

21. Berichte über Inspektion
22. Unabhängiges Fachpersonal
23. Zertifizierung Baufachleute
24. Unabhängiges Kontrollsystem
25. Überprüfung
26. Information
27. Konsultation
28 Anpassung Anh. I Fortschritt
29. Befugnisübertragung
30. Ausschussverfahren
32. Umsetzung
33. Aufhebung
34. Inkrafttreten
35. Adressaten

Anhänge
I Gesamtenergieeffizient berechn.

II Vorlage Renovierungspläne
III Nullemissionsgebäude - Anforderungen + Lebenszyklus
IV Intelligenzfähigkeit v. Gebäuden
V Vorlage Energieausweis
VI Kontrollsystem
VII Kostenoptimales Niveau
VIII Aufgehobene Richtl. / Fristen
IX Entsprechungstabelle

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Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart