Energieausweis und EnEV 2007

. Auf dem Weg zu sauberen Energien für Europa

www.enev-online.de

   Home + Aktuell
   GEG 2020 23  24
   WPG Wärmeplan.
   GEIG 2021
   EPBD EU-Richtl.
   Archiv Regeln
   Wissen + Praxis
   Dienstleister
.
   Service + Dialog
   Premium-Login
   Zugang bestellen
   GEG-Newsletter
   Praxis-Hilfen
   Medien-Service
   Kontakt | Portal
   Impressum
   Datenschutz
EPBD: Novelle der EU-Gebäuderichtlinie Home | > EPBD | > EPBD 2023 | > Entwurf 14.03.2023 | > Artikel 9a

Entwurf nach Abstimmung im Europäischen Parlament
Solarenergie in Gebäuden

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: artjazz - Fotolia.com


(1) Bis ... [24 Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie] stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle neuen Gebäude so konzipiert werden, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung des Standorts optimiert wird, um die spätere kostengünstige Installation von Solartechnologien zu ermöglichen.

(2) Die Mitgliedstaaten fördern durch Informationsmaßnahmen und gestraffte Genehmigungssysteme den Einsatz geeigneter Solarenergieanlagen in allen Gebäuden, die einer größeren oder umfassenden Renovierung in Verbindung mit der Renovierung der Gebäudehülle unterzogen werden, mit dem Austausch der Gebäudetechnik und der Installation von Anlagen mit Stromspeichern, Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, Wärmepumpentechnologie sowie mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Solarenergieanlagen, sofern dies technisch geeignet sowie wirtschaftlich und funktional machbar ist, folgendermaßen errichtet werden:

a) bis zum ... [24 Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie] auf allen neuen öffentlichen Gebäuden und neuen Nichtwohngebäuden;

b) bis zum 31. Dezember 2026 auf allen bestehenden öffentlichen Gebäuden und Nichtwohngebäuden;

c) bis zum 31. Dezember 2028 auf allen neuen Wohngebäuden und überdachten Parkplätzen;

d) bis zum 31. Dezember 2032 auf allen Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden.

(4) Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler Ebene Kriterien für die praktische Umsetzung der in Absatz 3 festgelegten Fristen und für mögliche Ausnahmen für bestimmte Gebäudearten fest und machen diese öffentlich zugänglich, wobei sie dem bewerteten technischen und wirtschaftlichen Potenzial der Solarenergieanlagen und den Merkmalen der unter diese Verpflichtungen fallenden Gebäude Rechnung tragen.

(5) Die Errichtung geeigneter Solarenergieanlagen auf allen neuen Wohngebäuden und überdachten Parkplätzen sowie auf allen Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, im Sinne von Absatz 3 Buchstaben c und d wird gegebenenfalls mit einer Dachboden- und Dachisolierung verbunden, wobei der Funktionsweise des Gebäudes Rechnung zu tragen ist. Die Errichtung geeigneter Solarenergieanlagen gemäß Absatz 3 wird mit dem Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen in künstlichen Strukturen gemäß Artikel 16c der Richtlinie (EU) 2018/2001 (geänderte Erneuerbare-Energien-Richtlinie, vorgeschlagen im Dokument COM(2022)0222) verbunden. Für Solaranlagen mit einer Leistung von weniger als 50 kW gestatten die Mitgliedstaaten ein Verfahren der einfachen Mitteilung gemäß Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2018/2001.

(6) Die Mitgliedstaaten legen in ihren nationalen Plänen zur Gebäuderenovierung einen Pfad mit numerischen Vorgaben für ihren nationalen Beitrag zum Einsatz von Solarenergie und Wärmepumpen in Gebäuden fest.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren Rechtsrahmen die erforderlichen administrativen, technischen und finanziellen Kapazitäten und Anreize für den Einsatz von Solarenergie in Gebäuden, auch in Kombination mit gebäudetechnischen Systemen wie Hausbatterien oder Wärmepumpen für den Eigenverbrauch oder Großwärmepumpen, die Wärme über Fernwärmesysteme verteilen, bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen für gleiche regulatorische Rahmenbedingungen für alle Solar- und Wärmetechnologien.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vertreter der nationalen Regulierungsbehörden, der Verteilernetzbetreiber, der Interessengruppen für erneuerbare Energien, der Verbraucherorganisationen, der Speicheranbieter und anderer Interessengruppen den Bedarf an zusätzlichen Maßnahmen im Hinblick auf das Verteilernetz bewerten, um die Ziele dieses Artikels zu erreichen. Diese Bewertung schließt den erforderlichen Anschluss und die Beschaffung von flexibler dezentraler Energieerzeugung im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates ein, insbesondere unter Berücksichtigung der erforderlichen gleichen Wettbewerbsbedingungen und einer fairen Vergütung für aktive Kunden und Energiegemeinschaften.

(9) Die Mitgliedstaaten fördern Maßnahmen zur Gewährleistung der Brandsicherheit von Solarenergieanlagen in Gebäuden, auch in Kombination mit gebäudetechnischen Systemen wie Hausbatterien oder Wärmepumpen für den Eigenverbrauch.

zum Anfang der Seite

Begründung der EU-Richtlinie
1. Gegenstand der EU-Richtlinie
2. Begriffe erklärt, bestimmt
3. Nationale Renovierungsplan
3a. Integrierter Quartiersansatz
4. Rechenmethode Energieeffizienz
5. Mindestanforderungen Effizienz
6. Kostenoptimales Niveau berechn.
7. Neue Gebäude
7a. Neues europäisches Bauhaus
8. Bestehende Gebäude
9. Vorgaben Energieeffizienz
9a. Solarenergie in Gebäuden
10. Renovierungspass
11. Gebäudetechnische Systeme
11a. Raumklimaqualität
12. Infrastruktur für Mobilität
13. Intelligenzfähigkeit v. Gebäuden
14. Datenaustausch
15. Finanzielle Anreize
15a Anlaufstellen Energieeffizienz
16. Ausweise Energieeffizienz
17. Ausstellung Energieausweise
18. Aushang Energieausweise
19. Datenbanken Energieeffizienz

20. Inspektion

21. Berichte über Inspektion
22. Unabhängiges Fachpersonal
23. Zertifizierung Baufachleute
24. Unabhängiges Kontrollsystem
25. Überprüfung
26. Information
27. Konsultation
28 Anpassung Anh. I Fortschritt
29. Befugnisübertragung
30. Ausschussverfahren
32. Umsetzung
33. Aufhebung
34. Inkrafttreten
35. Adressaten

Anhänge
I Gesamtenergieeffizient berechn.

II Vorlage Renovierungspläne
III Nullemissionsgebäude - Anforderungen + Lebenszyklus
IV Intelligenzfähigkeit v. Gebäuden
V Vorlage Energieausweis
VI Kontrollsystem
VII Kostenoptimales Niveau
VIII Aufgehobene Richtl. / Fristen
IX Entsprechungstabelle

Wollen Sie auf dem Laufenden bleiben?

Abonnieren Sie unseren kostenfreien Newsletter. Sie erfahren monatlich welche neuen Informationen Sie in unserem Experten-Portal finden können. Den Newsletter können Sie jederzeit auch problemlos wieder abbestellen.
|
Newsletter kostenfrei abonnieren

zum Anfang der Seite

.

.

 EnEV-online Start

| GEG 2020 / 2023 | EnEV 2014/2016 | EEWärmeG 2011 | Wissen + Praxis | Dienstleister | Service + Dialog |

.



© 1999-2024 |
Impressum | Datenschutz | Kontakt |
Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart