(1) Bis ... [24 Monate nach dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie] stellen die
Mitgliedstaaten sicher, dass alle neuen Gebäude so konzipiert
werden, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie auf der
Grundlage der Sonneneinstrahlung des Standorts optimiert wird, um
die spätere kostengünstige Installation von Solartechnologien zu
ermöglichen.
(2) Die
Mitgliedstaaten fördern durch Informationsmaßnahmen und gestraffte
Genehmigungssysteme den Einsatz geeigneter Solarenergieanlagen in
allen Gebäuden, die einer größeren oder umfassenden Renovierung in
Verbindung mit der Renovierung der Gebäudehülle unterzogen werden,
mit dem Austausch der Gebäudetechnik und der Installation von
Anlagen mit Stromspeichern, Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge,
Wärmepumpentechnologie sowie mit Systemen für die
Gebäudeautomatisierung und -steuerung.
(3) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Solarenergieanlagen,
sofern dies technisch geeignet sowie wirtschaftlich und funktional
machbar ist, folgendermaßen errichtet werden:
a)
bis zum ... [24 Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Richtlinie] auf allen neuen öffentlichen Gebäuden und
neuen Nichtwohngebäuden;
b)
bis zum 31. Dezember 2026 auf allen bestehenden öffentlichen
Gebäuden und Nichtwohngebäuden;
c)
bis zum 31. Dezember 2028 auf allen neuen Wohngebäuden und
überdachten Parkplätzen;
d)
bis zum 31. Dezember 2032 auf allen Gebäuden, die einer größeren
Renovierung unterzogen werden.
(4) Die
Mitgliedstaaten legen auf nationaler Ebene Kriterien für die
praktische Umsetzung der in Absatz 3 festgelegten Fristen und für
mögliche Ausnahmen für bestimmte Gebäudearten fest und machen diese
öffentlich zugänglich, wobei sie dem bewerteten technischen und
wirtschaftlichen Potenzial der Solarenergieanlagen und den Merkmalen
der unter diese Verpflichtungen fallenden Gebäude Rechnung tragen.
(5) Die
Errichtung geeigneter Solarenergieanlagen auf allen neuen
Wohngebäuden und überdachten Parkplätzen sowie auf allen Gebäuden,
die einer größeren Renovierung unterzogen werden, im Sinne von
Absatz 3 Buchstaben c und d wird gegebenenfalls mit einer Dachboden-
und Dachisolierung verbunden, wobei der Funktionsweise des Gebäudes
Rechnung zu tragen ist. Die Errichtung geeigneter
Solarenergieanlagen gemäß Absatz 3 wird mit dem
Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen
in künstlichen Strukturen gemäß Artikel 16c der Richtlinie (EU)
2018/2001 (geänderte Erneuerbare-Energien-Richtlinie, vorgeschlagen
im Dokument COM(2022)0222) verbunden. Für Solaranlagen mit einer
Leistung von weniger als 50 kW gestatten die Mitgliedstaaten ein
Verfahren der einfachen Mitteilung gemäß Artikel 17 der Richtlinie
(EU) 2018/2001.
(6) Die
Mitgliedstaaten legen in ihren nationalen Plänen zur
Gebäuderenovierung einen Pfad mit numerischen Vorgaben für ihren
nationalen Beitrag zum Einsatz von Solarenergie und Wärmepumpen in
Gebäuden fest.
(7) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren Rechtsrahmen die
erforderlichen administrativen, technischen und finanziellen
Kapazitäten und Anreize für den Einsatz von Solarenergie in
Gebäuden, auch in Kombination mit gebäudetechnischen Systemen wie
Hausbatterien oder Wärmepumpen für den Eigenverbrauch oder
Großwärmepumpen, die Wärme über Fernwärmesysteme verteilen,
bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen für gleiche
regulatorische Rahmenbedingungen für alle Solar- und
Wärmetechnologien.
(8) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vertreter der nationalen
Regulierungsbehörden, der Verteilernetzbetreiber, der
Interessengruppen für erneuerbare Energien, der
Verbraucherorganisationen, der Speicheranbieter und anderer
Interessengruppen den Bedarf an zusätzlichen Maßnahmen im Hinblick
auf das Verteilernetz bewerten, um die Ziele dieses Artikels zu
erreichen. Diese Bewertung schließt den erforderlichen Anschluss und
die Beschaffung von flexibler dezentraler Energieerzeugung im
Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 des
Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU)
2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates ein, insbesondere
unter Berücksichtigung der erforderlichen gleichen
Wettbewerbsbedingungen und einer fairen Vergütung für aktive Kunden
und Energiegemeinschaften.
(9) Die
Mitgliedstaaten fördern Maßnahmen zur Gewährleistung der
Brandsicherheit von Solarenergieanlagen in Gebäuden, auch in
Kombination mit gebäudetechnischen Systemen wie Hausbatterien oder
Wärmepumpen für den Eigenverbrauch.

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