(1) Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass Bauherren von Gebäuderenovierungsprojekten bei der
Inanspruchnahme von Beratung sowie der Beantragung von Fördermitteln
und Baugenehmigungen Informationen über die Ziele der Initiative
"Neues Europäisches Bauhaus" und die Möglichkeiten der Beteiligung
an ihr erhalten.
(2) Die
Mitgliedstaaten ermächtigen die lokalen Behörden, eigens
Unterstützungsmaßnahmen für Referenzgebäude gemäß
Anhang VII
auszuarbeiten, die im Einklang mit der Initiative „Neues
Europäisches Bauhaus“ kulturell bereichernd, nachhaltig und
integrativ sind. Diese Maßnahmen können Finanzierungen für
Renovierungen umfassen, die zeigen, wie einzelne Gebäude oder ganze
Nachbarschaften auf erschwingliche, nachhaltige und sozial
integrative Weise in Nullemissionsgebäude und -quartiere umgewandelt
werden können, während gleichzeitig der allgemeine Nutzen mit einem partizipatorischen und Bottom-up-Ansatz maximiert wird.
(3) Die
Mitgliedstaaten führen nationale industriepolitische Fahrpläne ein,
um die Verfügbarkeit von lokal anpassbaren vorgefertigten
Gebäudekomponenten für die Gebäuderenovierung zu erhöhen, die
verschiedene Funktionen erfüllen, darunter Ästhetik, Isolierung,
Energieerzeugung und grüne Infrastrukturen, und die die biologische
Vielfalt, die Wasserwirtschaft, die Zugänglichkeit und die Mobilität
fördern.
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