(1) Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass bei Nichtwohngebäuden oder Gebäuden, für die ein
Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 17 Absatz 1
ausgestellt worden ist und die von Behörden genutzt werden und
starken Publikumsverkehr aufweisen, der Ausweis über die
Gesamtenergieeffizienz an einer für die Öffentlichkeit gut
sichtbaren Stelle angebracht wird.
(2) Die
Mitgliedstaaten verlangen, dass bei Gebäuden, für die gemäß Artikel
17 Absatz 1 ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt
wurde und in denen mehr als 500 m2 Gesamtnutzfläche starken
Publikumsverkehr aufweisen, ein Ausweis über die
Gesamtenergieeffizienz an einer für die Öffentlichkeit gut
sichtbaren Stelle angebracht wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 enthalten keine Verpflichtung zum Aushang
der im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen
Empfehlungen.
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