Energieausweis und EnEV 2007

. Auf dem Weg zu sauberen Energien für Europa

www.enev-online.de

   Home + Aktuell
   GEG 2020 23  24
   WPG Wärmeplan.
   GEIG 2021
   EPBD EU-Richtl.
   Archiv Regeln
   Wissen + Praxis
   Dienstleister
.
   Service + Dialog
   Premium-Login
   Zugang bestellen
   GEG-Newsletter
   Praxis-Hilfen
   Medien-Service
   Kontakt | Portal
   Impressum
   Datenschutz
EPBD: Novelle der EU-Gebäuderichtlinie Home | > EPBD | > EPBD 2023 | > Entwurf 14.03.2023 | > Artikel 20

Entwurf nach Abstimmung im Europäischen Parlament
Inspektionen

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: artjazz - Fotolia.com


(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um regelmäßige Inspektionen der Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW zu gewährleisten. Die Nennleistung der Anlage ergibt sich aus der Summe der Nennleistungen der Wärme- und Kälteerzeuger.

(2) Die Mitgliedstaaten können getrennte Inspektionssysteme für die Inspektion von Wohn- und Nichtwohnanlagen einrichten.

(3) Je nach Bauart und Nennleistung der Anlage können die Mitgliedstaaten unterschiedliche Inspektionsintervalle festlegen; sie berücksichtigen dabei die Kosten für die Inspektion der Anlage und die voraussichtlichen Einsparungen bei den Energiekosten, die sich aus der Inspektion ergeben können. Die Anlagen sind mindestens alle fünf Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Anlagen mit Generatoren, deren Nennleistung mehr als 290 kW beträgt, und solche, die Kohlenmonoxid ausstoßen, sind aus Sicherheitsgründen mindestens alle zwei Jahre einer Inspektion zu unterziehen.

(4) Die Inspektion umfasst die Bewertung des Generators oder der Generatoren der Heizungs- und Klimaanlage, der Umwälzpumpen, der Bestandteile der Lüftungsanlagen, aller Luft- und Wasserverteilungssysteme und gegebenenfalls hydronischer Ausgleichssysteme und Steuerungssysteme. Die Mitgliedstaaten können beschließen, weitere der in Anhang I aufgeführten Gebäudesysteme in die Inspektionssysteme aufzunehmen.

Die Inspektion umfasst auch die Prüfung des Wirkungsgrads und der Dimensionierung des Generators oder der Generatoren der Heizungs- und Klimaanlage und seiner Hauptbauteile im Verhältnis zum Bedarf des Gebäudes und berücksichtigt die Fähigkeit der Anlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, unter Einsatz verfügbarer Energiespartechnologien und unter sich ändernden Bedingungen aufgrund von Nutzungsänderungen zu optimieren. Bei der Inspektion wird gegebenenfalls geprüft, ob es realisierbar ist, die Anlage mit anderen und effizienteren Temperatureinstellungen zu betreiben, z. B. bei niedriger Temperatur bei Warmwasserheizungen, auch durch die Auslegung der Anforderungen an die Wärmeleistung und die Temperatur und den Durchfluss, wobei der sichere Betrieb der Anlage gewährleistet sein muss. Bei der Inspektion wird auch bewertet, ob die gebäudetechnischen Anlagen für den Betrieb mit erneuerbaren Energiequellen und gegebenenfalls für den Betrieb bei niedrigen Temperaturen geeignet sind.

Das Inspektionssystem umfasst auch die Prüfung der Dimensionierung der Lüftungsanlage im Verhältnis zum Bedarf des Gebäudes und berücksichtigt die Fähigkeit der Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren.

Wenn an der Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Bedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, nachdem eine Inspektion gemäß diesem Artikel durchgeführt wurde, können die Mitgliedstaaten beschließen, eine wiederholte Prüfung der Dimensionierung des Hauptbauteils oder des Betriebs bei anderen Temperaturen nicht zu verlangen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Energieeffizienz elektrischer Anlagen in Nichtwohngebäuden im Rahmen bestehender Systeme für die Inspektion der Sicherheit unter Berücksichtigung der verfügbaren Normen für die optimale Auslegung, Dimensionierung, Verwaltung und Überwachung dieser Anlagen bewertet wird.

(5) Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sind von den Anforderungen gemäß Absatz 1 ausgenommen, falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Absatz 1 entstehen, gleichwertig sind.

(6) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen beschließen, um sicherzustellen, dass die Nutzer Ratschläge zum Austausch der Generatoren, zu sonstigen Veränderungen an der Anlage und zu Alternativlösungen erhalten, um den Wirkungsgrad und die Zweckmäßigkeit der Dimensionierung dieser Anlagen zu beurteilen.

(9) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen gelten nicht für Gebäude, die die Kriterien des Artikels 11 Absätze 4b oder 4c erfüllen.

(10) Die Mitgliedstaaten führen Inspektionssysteme ein, einschließlich digitaler Instrumente für Anlagen in Industriegröße und Checklisten, um die Einhaltung der in Artikel 11 Absätze 4b und 4c genannten Anforderungen an die Leistungsfähigkeit zu überprüfen und zu bescheinigen, dass die durchgeführten Bau- und Renovierungsarbeiten der geplanten Gesamtenergieeffizienz entsprechen und die in den Bauvorschriften oder gleichwertigen Vorschriften festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen, die Umweltqualität in Innenräumen und den Brandschutz erfüllen.

(11) Die Mitgliedstaaten nehmen in den in Artikel 3 genannten Gebäuderenovierungsplan einen Anhang mit einer zusammenfassenden Analyse der Inspektionssysteme und ihrer Ergebnisse auf.

zum Anfang der Seite

Begründung der EU-Richtlinie
1. Gegenstand der EU-Richtlinie
2. Begriffe erklärt, bestimmt
3. Nationale Renovierungsplan
3a. Integrierter Quartiersansatz
4. Rechenmethode Energieeffizienz
5. Mindestanforderungen Effizienz
6. Kostenoptimales Niveau berechn.
7. Neue Gebäude
7a. Neues europäisches Bauhaus
8. Bestehende Gebäude
9. Vorgaben Energieeffizienz
9a. Solarenergie in Gebäuden
10. Renovierungspass
11. Gebäudetechnische Systeme
11a. Raumklimaqualität
12. Infrastruktur für Mobilität
13. Intelligenzfähigkeit v. Gebäuden
14. Datenaustausch
15. Finanzielle Anreize
15a Anlaufstellen Energieeffizienz
16. Ausweise Energieeffizienz
17. Ausstellung Energieausweise
18. Aushang Energieausweise
19. Datenbanken Energieeffizienz

20. Inspektion

21. Berichte über Inspektion
22. Unabhängiges Fachpersonal
23. Zertifizierung Baufachleute
24. Unabhängiges Kontrollsystem
25. Überprüfung
26. Information
27. Konsultation
28 Anpassung Anh. I Fortschritt
29. Befugnisübertragung
30. Ausschussverfahren
32. Umsetzung
33. Aufhebung
34. Inkrafttreten
35. Adressaten

Anhänge
I Gesamtenergieeffizient berechn.

II Vorlage Renovierungspläne
III Nullemissionsgebäude - Anforderungen + Lebenszyklus
IV Intelligenzfähigkeit v. Gebäuden
V Vorlage Energieausweis
VI Kontrollsystem
VII Kostenoptimales Niveau
VIII Aufgehobene Richtl. / Fristen
IX Entsprechungstabelle

Wollen Sie auf dem Laufenden bleiben?

Abonnieren Sie unseren kostenfreien Newsletter. Sie erfahren monatlich welche neuen Informationen Sie in unserem Experten-Portal finden können. Den Newsletter können Sie jederzeit auch problemlos wieder abbestellen.
|
Newsletter kostenfrei abonnieren

zum Anfang der Seite

.

.

 EnEV-online Start

| GEG 2020 / 2023 | EnEV 2014/2016 | EEWärmeG 2011 | Wissen + Praxis | Dienstleister | Service + Dialog |

.



© 1999-2024 |
Impressum | Datenschutz | Kontakt |
Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart