(1) Die Mitgliedstaaten
ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um regelmäßige Inspektionen
der Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen mit einer
Nennleistung von mehr als 70 kW zu gewährleisten. Die Nennleistung
der Anlage ergibt sich aus der Summe der Nennleistungen der Wärme-
und Kälteerzeuger.
(2) Die
Mitgliedstaaten können getrennte Inspektionssysteme für die
Inspektion von Wohn- und Nichtwohnanlagen einrichten.
(3) Je
nach Bauart und Nennleistung der Anlage können die Mitgliedstaaten
unterschiedliche Inspektionsintervalle festlegen; sie
berücksichtigen dabei die Kosten für die Inspektion der Anlage und
die voraussichtlichen Einsparungen bei den Energiekosten, die sich
aus der Inspektion ergeben können. Die Anlagen sind mindestens alle
fünf Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Anlagen mit Generatoren,
deren Nennleistung mehr als 290 kW beträgt, und solche, die
Kohlenmonoxid ausstoßen, sind aus Sicherheitsgründen mindestens alle
zwei Jahre einer Inspektion zu unterziehen.
(4) Die
Inspektion umfasst die Bewertung des Generators oder der Generatoren
der Heizungs- und Klimaanlage, der Umwälzpumpen,
der Bestandteile
der Lüftungsanlagen, aller Luft- und Wasserverteilungssysteme und
gegebenenfalls hydronischer Ausgleichssysteme und Steuerungssysteme.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, weitere der in Anhang I
aufgeführten Gebäudesysteme in die Inspektionssysteme aufzunehmen.
Die Inspektion umfasst auch die Prüfung des Wirkungsgrads und der
Dimensionierung des Generators oder der Generatoren der
Heizungs-
und Klimaanlage und seiner Hauptbauteile im Verhältnis zum Bedarf
des Gebäudes und berücksichtigt die Fähigkeit der Anlage, ihre
Leistung unter typischen oder durchschnittlichen
Betriebsbedingungen, unter Einsatz verfügbarer
Energiespartechnologien und unter sich ändernden Bedingungen
aufgrund von Nutzungsänderungen zu optimieren. Bei der Inspektion
wird gegebenenfalls geprüft, ob es realisierbar ist, die Anlage mit
anderen und effizienteren Temperatureinstellungen zu betreiben,
z.
B. bei niedriger Temperatur bei Warmwasserheizungen, auch durch die
Auslegung der Anforderungen an die Wärmeleistung und die Temperatur
und den Durchfluss, wobei der sichere Betrieb der Anlage
gewährleistet sein muss. Bei der Inspektion wird auch bewertet, ob
die gebäudetechnischen Anlagen für den Betrieb mit erneuerbaren
Energiequellen und gegebenenfalls für den Betrieb bei niedrigen
Temperaturen geeignet sind.
Das Inspektionssystem umfasst auch die Prüfung der Dimensionierung
der Lüftungsanlage im Verhältnis zum Bedarf des Gebäudes und
berücksichtigt die Fähigkeit der Lüftungsanlage, ihre Leistung unter
typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren.
Wenn an
der Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den
Bedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, nachdem eine
Inspektion gemäß diesem Artikel durchgeführt wurde, können die
Mitgliedstaaten beschließen, eine wiederholte Prüfung der
Dimensionierung des Hauptbauteils oder des Betriebs bei anderen
Temperaturen nicht zu verlangen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Energieeffizienz
elektrischer Anlagen in Nichtwohngebäuden im Rahmen bestehender
Systeme für die Inspektion der Sicherheit unter Berücksichtigung der
verfügbaren Normen für die optimale Auslegung, Dimensionierung,
Verwaltung und Überwachung dieser Anlagen bewertet wird.
(5)
Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes
Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche
Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der
Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen
oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber
betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur
Überwachung der Effizienz unterliegen, sind von den Anforderungen
gemäß Absatz 1 ausgenommen, falls die Gesamtauswirkungen eines
solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Absatz 1 entstehen,
gleichwertig sind.
(6) Die
Mitgliedstaaten können Maßnahmen beschließen, um sicherzustellen,
dass die Nutzer Ratschläge zum Austausch der Generatoren, zu
sonstigen Veränderungen an der Anlage und zu Alternativlösungen
erhalten, um den Wirkungsgrad und die Zweckmäßigkeit der
Dimensionierung dieser Anlagen zu beurteilen.
(9) Die
in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen gelten nicht für
Gebäude, die die Kriterien des Artikels 11 Absätze 4b oder 4c
erfüllen.
(10) Die
Mitgliedstaaten führen Inspektionssysteme ein, einschließlich
digitaler Instrumente für Anlagen in Industriegröße und Checklisten,
um die Einhaltung der in Artikel 11 Absätze 4b und 4c genannten
Anforderungen an die Leistungsfähigkeit zu überprüfen
und zu
bescheinigen, dass die durchgeführten Bau- und Renovierungsarbeiten
der geplanten Gesamtenergieeffizienz entsprechen und die in den
Bauvorschriften oder gleichwertigen Vorschriften festgelegten
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die
betriebsbedingten Treibhausgasemissionen, die Umweltqualität in
Innenräumen und den Brandschutz erfüllen.
(11) Die
Mitgliedstaaten nehmen in den in Artikel 3 genannten
Gebäuderenovierungsplan einen Anhang mit einer zusammenfassenden
Analyse der Inspektionssysteme und ihrer Ergebnisse auf.
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