(1) Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
unabhängige Kontrollsysteme gemäß Anhang VI eingerichtet werden und
dass für die Renovierungspässe, die Intelligenzfähigkeitsindikatoren
und die Inspektionsberichte für Heizungs- und Klimaanlagen
unabhängige Kontrollsysteme eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten
können separate Systeme für die Kontrolle der Ausweise über die
Gesamtenergieeffizienz, der Renovierungspässe, der
Intelligenzfähigkeitsindikatoren und der Inspektionsberichte für
Heizungs- und Klimaanlagen einführen.
(2) Die
Mitgliedstaaten können die Zuständigkeiten für die Einrichtung der
unabhängigen Kontrollsysteme delegieren.
In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die
Einrichtung der unabhängigen Kontrollsysteme nach Maßgabe von Anhang
VI erfolgt.
(3) Die
Mitgliedstaaten verlangen, dass die in Absatz 1 genannten Ausweise
über die Gesamtenergieeffizienz, Renovierungspässe,
Intelligenzfähigkeitsindikatoren und Inspektionsberichte den
zuständigen Behörden oder Stellen auf Aufforderung zur Verfügung
gestellt werden.
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