(1) Die Mitgliedstaaten können
die regionalen und lokalen Behörden dazu ermächtigen, integrierte
Quartiere zu ermitteln, um integrierte Renovierungsprogramme auf
Quartiersebene einzuführen. Im Rahmen der integrierten
Renovierungsprogramme werden gesellschaftliche Muster sowie die
Bereiche Energie, Mobilität, grüne Infrastrukturen, Abfallbehandlung
und Wasseraufbereitung, Abfall- und Wasserwirtschaft sowie weitere
Aspekte der Stadtplanung, die auf Quartiersebene zu berücksichtigen
sind, angegangen und lokalen und regionalen Ressourcen, der
Kreislaufwirtschaft und der Suffizienz Rechnung getragen.
(2) In
den integrierten Renovierungsprogrammen werden die umfassenden
Bewertungen in Bezug auf Fernwärme und -kälte gemäß Artikel 14
Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU, die Modernisierung bzw. der Bau
effizienter Fernwärme- und Fernkältesysteme gemäß Artikel 24 der
Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie] und
die erforderliche Infrastruktur sowie die Anlagen und
Infrastrukturen von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen auf
Quartiersebene die Optimierung des Energiesystems im Einklang mit
dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und fördern
gleichzeitig die Flexibilität auf der Nachfrageseite.
(3) Die
Mitgliedstaaten setzen auf lokaler Ebene Pläne für die integrierte
Mobilität und Pläne für nachhaltige städtische Mobilität um, die auf
die integrierten Renovierungsprogramme abgestimmt sind und die
Planung und den Einsatz öffentlicher Verkehrsmittel zusammen mit
anderen Mitteln der aktiven und geteilten Mobilität sowie die
zugehörige Infrastruktur für den Betrieb, das Aufladen, die Lagerung
und das Abstellen umfassen.
(4) Die
gemäß Artikel 15a eingerichteten zentralen Anlaufstellen können
durch Informationen zu Entscheidungen über die Gestaltung von
integrierten Renovierungsprogrammen beitragen, um Gemeinschaften
wieder zu beleben, die Ausrichtung auf sie sicherzustellen und sie
zu unterstützen.

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