(1) Bis zum ... [Datum gemäß
Artikel 26 Absatz 4 [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie]]
erstellen die Mitgliedstaaten einen nationalen Aktionsplan, um
ausreichend und angemessen qualifizierte Arbeitskräfte
bereitzustellen und ein angemessenes Kompetenzniveau für
Baufachleute und Bauunternehmen sicherzustellen, die integrierte
Renovierungsarbeiten im Einklang mit den festgelegten Zielen und
messbaren Fortschrittsindikatoren gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser
Richtlinie und Artikel 26 der [Neufassung der
Energieeffizienzrichtlinie] durchführen.
(1a) Um
eine ausreichende Zahl von Fachleuten gemäß Absatz 1 zu erreichen,
stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ausreichende
Ausbildungsprogramme zur Verfügung gestellt werden, die zu einer
Qualifizierung und Zertifizierung führen und integrierte Arbeiten
abdecken, einschließlich der neuesten innovativen Lösungen dafür.
Die Mitgliedstaaten führen Maßnahmen ein, um die Teilnahme an
solchen Programmen zu fördern, insbesondere was Kleinstunternehmen,
KMU und Selbstständige betrifft.
(2)
Soweit angemessen und realisierbar stellen die Mitgliedstaaten
sicher, dass Zertifizierungs- oder gleichwertige
Qualifizierungssysteme für Anbieter integrierter
Renovierungsarbeiten, wie etwa Bauunternehmen, zur Verfügung stehen,
wenn dies nicht durch Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie (EU)
2018/2001 [geänderte Erneuerbare-Energien-Richtlinie] oder Artikel
26 der Richtlinie (EU).../... [Neufassung der
Energieeffizienzrichtlinie] abgedeckt ist..
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