(1) Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass ab den folgenden Zeitpunkten neue Gebäude
Nullemissionsgebäude gemäß Anhang III sind:
-
ab
dem 1. Januar 2026 neue Gebäude, die von Behörden genutzt oder
betrieben werden oder sich im Eigentum von Behörden befinden,
und
-
ab
dem 1. Januar 2028 alle neuen Gebäude. Bis zur Anwendung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 stellen
die Mitgliedstaaten sicher, dass alle neuen Gebäude mindestens
Niedrigstenergiegebäude sind und die nach Artikel 5 festgelegten
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen.
(2) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Lebenszyklus-GWP gemäß
Anhang III ab dem 1. Januar 2027 für alle neuen Gebäude berechnet
und im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes
offengelegt wird:
(2a) Bis zum 31. Dezember 2025 erlässt die Kommission einen
delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 29, um diese Richtlinie zu
ergänzen, indem sie einen harmonisierte EU-Rahmen für die Berechnung
des Lebenszyklus-GWP festlegt, der in einem inklusiven Verfahren
unter Beteiligung der Interessenträger entwickelt wurde und auf dem
Rahmenwerk LEVEL(s) sowie der Norm EN 15978 aufbaut.
(2b) Um
die Verringerung der Treibhausgasemissionen sicherzustellen,
veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2027 einen
Fahrplan, in dem die Einführung von Grenzwerten für das gesamte
kumulative Lebenszyklus-GWP aller neuen Gebäude im Einzelnen
dargelegt wird und Zielvorgaben für neue Gebäude ab 2030 festgelegt
werden, wobei ein schrittweiser Abwärtstrend sowie
Höchstanforderungen berücksichtigt werden, die nach
unterschiedlichen Klimazonen und Gebäudetypologien aufgeführt sind.
Durch die
Festlegung von maximalen Grenzwerten für das gesamte kumulative
Lebenszyklus-GWP bestimmen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage
gemeldeter Daten für die relevanten Gebäudearten angemessen
Benchmarks gemäß den Anforderungen in Absatz 2.
Die Kommission gibt Leitlinien heraus, teilt Erkenntnisse zu
bestehenden nationalen Strategien und bietet den Mitgliedstaaten auf
Anfrage technische Unterstützung bei der Bestimmung angemessener
nationaler Benchmarks.
Diese maximalen Grenzwerte müssen im Einklang mit den Zielen der
Union, Klimaneutralität zu erreichen, stehen.
(3) Der
Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte
Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um Anhang
III an den technischen Fortschritt und Innovationen
mit Blick auf
die Erreichung von Klimaneutralität anzupassen, um in Anhang III
angepasste maximale Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz
von renovierten Gebäuden festzulegen und um in weiterer Folge unter
der Berücksichtigung der Kostenoptimalität die maximalen
Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz für
Nullemissionsgebäude zu senken.
(4) Die
Mitgliedstaaten stellen bis zum … [24 Monate nach Inkrafttreten
dieser Richtlinie] sicher, dass neue Gebäude eine optimale
Raumklimaqualität, zu der die Luftqualität und der thermische
Komfort gehören, sowie eine hohe Kapazität zur Abschwächung des
Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel aufweisen, unter
anderem durch grüne Infrastrukturen, bei ihnen die Normen in Bezug
auf Brandschutz und Sicherheitsbeleuchtung eingehalten werden, sie
Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten
abschwächen und die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen
bei ihnen eine vorrangige Angelegenheit ist. Die Mitgliedstaaten
berücksichtigen auch die CO2-Entfernung im Zusammenhang
mit der CO2-Speicherung in oder auf Gebäuden.
(4a) Die
Mitgliedstaaten führen Maßnahmen ein, um sicherzustellen, dass der
Einsatz von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen in
neuen Gebäuden ab dem … [Datum der Umsetzung dieser Richtlinie]
nicht zulässig ist. Hybride Heizungsanlagen, Heizkessel, die für den
Betrieb mit erneuerbaren Brennstoffen zertifiziert sind, und
sonstige gebäudetechnische Systeme, für die nicht ausschließlich
fossile Brennstoffe verwendet werden und die die Anforderungen gemäß
Artikel 11 Absatz 1 erfüllen, gelten für die Zwecke dieses Absatzes
nicht als mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizungsanlagen.
(4b) Bis
zum 1. Januar 2025 erlässt die Kommission einen delegierten
Rechtsakt zur Ergänzung dieser Richtlinie, in dem sie für die Zwecke
des Anhangs III dieser Richtlinie Schwellenwerte für neu gebaute
Nullemissionsgebäude festlegt, einschließlich einer Beschreibung der
Berechnungsmethode für die einzelnen Gebäudetypen und angewandten
Klimaverhältnisse, wobei diese Berechnungsmethode im Einklang mit
Anhang I dieser Richtlinie auf Anhang A der wesentlichen
europäischen Normen für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
beruht. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre
entsprechenden nationalen Werte mit, einschließlich einer
Beschreibung der Berechnungsmethode für die einzelnen Gebäudetypen
und angewandten Klimaverhältnisse, wobei diese Berechnungsmethode im
Einklang mit Anhang I dieser Richtlinie auf Anhang A der
wesentlichen europäischen Normen für die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden beruht.

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