Energieausweis und EnEV 2007

. Auf dem Weg zu sauberen Energien für Europa

www.enev-online.de

   Home + Aktuell
   GEG 2020 23  24
   WPG Wärmeplan.
   GEIG 2021
   EPBD EU-Richtl.
   Archiv Regeln
   Wissen + Praxis
   Dienstleister
.
   Service + Dialog
   Premium-Login
   Zugang bestellen
   GEG-Newsletter
   Praxis-Hilfen
   Medien-Service
   Kontakt | Portal
   Impressum
   Datenschutz
EPBD: Novelle der EU-Gebäuderichtlinie Home | > EPBD | > EPBD 2023 | > Entwurf 14.03.2023 | > Artikel 7

Entwurf nach Abstimmung im Europäischen Parlament
Neue Gebäude

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: artjazz - Fotolia.com


(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab den folgenden Zeitpunkten neue Gebäude Nullemissionsgebäude gemäß Anhang III sind:

  1. ab dem 1. Januar 2026 neue Gebäude, die von Behörden genutzt oder betrieben werden oder sich im Eigentum von Behörden befinden, und

  2. ab dem 1. Januar 2028 alle neuen Gebäude.
    Bis zur Anwendung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle neuen Gebäude mindestens Niedrigstenergiegebäude sind und die nach Artikel 5 festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Lebenszyklus-GWP gemäß Anhang III ab dem 1. Januar 2027 für alle neuen Gebäude berechnet und im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes offengelegt wird:

(2a) Bis zum 31. Dezember 2025 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 29, um diese Richtlinie zu ergänzen, indem sie einen harmonisierte EU-Rahmen für die Berechnung des Lebenszyklus-GWP festlegt, der in einem inklusiven Verfahren unter Beteiligung der Interessenträger entwickelt wurde und auf dem Rahmenwerk LEVEL(s) sowie der Norm EN 15978 aufbaut.

(2b) Um die Verringerung der Treibhausgasemissionen sicherzustellen, veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2027 einen Fahrplan, in dem die Einführung von Grenzwerten für das gesamte kumulative Lebenszyklus-GWP aller neuen Gebäude im Einzelnen dargelegt wird und Zielvorgaben für neue Gebäude ab 2030 festgelegt werden, wobei ein schrittweiser Abwärtstrend sowie Höchstanforderungen berücksichtigt werden, die nach unterschiedlichen Klimazonen und Gebäudetypologien aufgeführt sind.

Durch die Festlegung von maximalen Grenzwerten für das gesamte kumulative Lebenszyklus-GWP bestimmen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage gemeldeter Daten für die relevanten Gebäudearten angemessen Benchmarks gemäß den Anforderungen in Absatz 2. Die Kommission gibt Leitlinien heraus, teilt Erkenntnisse zu bestehenden nationalen Strategien und bietet den Mitgliedstaaten auf Anfrage technische Unterstützung bei der Bestimmung angemessener nationaler Benchmarks. Diese maximalen Grenzwerte müssen im Einklang mit den Zielen der Union, Klimaneutralität zu erreichen, stehen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um Anhang III an den technischen Fortschritt und Innovationen mit Blick auf die Erreichung von Klimaneutralität anzupassen, um in Anhang III angepasste maximale Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz von renovierten Gebäuden festzulegen und um in weiterer Folge unter der Berücksichtigung der Kostenoptimalität die maximalen Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz für Nullemissionsgebäude zu senken.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen bis zum … [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] sicher, dass neue Gebäude eine optimale Raumklimaqualität, zu der die Luftqualität und der thermische Komfort gehören, sowie eine hohe Kapazität zur Abschwächung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel aufweisen, unter anderem durch grüne Infrastrukturen, bei ihnen die Normen in Bezug auf Brandschutz und Sicherheitsbeleuchtung eingehalten werden, sie Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten abschwächen und die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen bei ihnen eine vorrangige Angelegenheit ist. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen auch die CO2-Entfernung im Zusammenhang mit der CO2-Speicherung in oder auf Gebäuden.

(4a) Die Mitgliedstaaten führen Maßnahmen ein, um sicherzustellen, dass der Einsatz von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen in neuen Gebäuden ab dem … [Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] nicht zulässig ist. Hybride Heizungsanlagen, Heizkessel, die für den Betrieb mit erneuerbaren Brennstoffen zertifiziert sind, und sonstige gebäudetechnische Systeme, für die nicht ausschließlich fossile Brennstoffe verwendet werden und die die Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 erfüllen, gelten für die Zwecke dieses Absatzes nicht als mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizungsanlagen.

(4b) Bis zum 1. Januar 2025 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Richtlinie, in dem sie für die Zwecke des Anhangs III dieser Richtlinie Schwellenwerte für neu gebaute Nullemissionsgebäude festlegt, einschließlich einer Beschreibung der Berechnungsmethode für die einzelnen Gebäudetypen und angewandten Klimaverhältnisse, wobei diese Berechnungsmethode im Einklang mit Anhang I dieser Richtlinie auf Anhang A der wesentlichen europäischen Normen für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden beruht. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre entsprechenden nationalen Werte mit, einschließlich einer Beschreibung der Berechnungsmethode für die einzelnen Gebäudetypen und angewandten Klimaverhältnisse, wobei diese Berechnungsmethode im Einklang mit Anhang I dieser Richtlinie auf Anhang A der wesentlichen europäischen Normen für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden beruht.

zum Anfang der Seite

Begründung der EU-Richtlinie
1. Gegenstand der EU-Richtlinie
2. Begriffe erklärt, bestimmt
3. Nationale Renovierungsplan
3a. Integrierter Quartiersansatz
4. Rechenmethode Energieeffizienz
5. Mindestanforderungen Effizienz
6. Kostenoptimales Niveau berechn.
7. Neue Gebäude
7a. Neues europäisches Bauhaus
8. Bestehende Gebäude
9. Vorgaben Energieeffizienz
9a. Solarenergie in Gebäuden
10. Renovierungspass
11. Gebäudetechnische Systeme
11a. Raumklimaqualität
12. Infrastruktur für Mobilität
13. Intelligenzfähigkeit v. Gebäuden
14. Datenaustausch
15. Finanzielle Anreize
15a Anlaufstellen Energieeffizienz
16. Ausweise Energieeffizienz
17. Ausstellung Energieausweise
18. Aushang Energieausweise
19. Datenbanken Energieeffizienz

20. Inspektion

21. Berichte über Inspektion
22. Unabhängiges Fachpersonal
23. Zertifizierung Baufachleute
24. Unabhängiges Kontrollsystem
25. Überprüfung
26. Information
27. Konsultation
28 Anpassung Anh. I Fortschritt
29. Befugnisübertragung
30. Ausschussverfahren
32. Umsetzung
33. Aufhebung
34. Inkrafttreten
35. Adressaten

Anhänge
I Gesamtenergieeffizient berechn.

II Vorlage Renovierungspläne
III Nullemissionsgebäude - Anforderungen + Lebenszyklus
IV Intelligenzfähigkeit v. Gebäuden
V Vorlage Energieausweis
VI Kontrollsystem
VII Kostenoptimales Niveau
VIII Aufgehobene Richtl. / Fristen
IX Entsprechungstabelle

Wollen Sie auf dem Laufenden bleiben?

Abonnieren Sie unseren kostenfreien Newsletter. Sie erfahren monatlich welche neuen Informationen Sie in unserem Experten-Portal finden können. Den Newsletter können Sie jederzeit auch problemlos wieder abbestellen.
|
Newsletter kostenfrei abonnieren

zum Anfang der Seite

.

.

 EnEV-online Start

| GEG 2020 / 2023 | EnEV 2014/2016 | EEWärmeG 2011 | Wissen + Praxis | Dienstleister | Service + Dialog |

.



© 1999-2024 |
Impressum | Datenschutz | Kontakt |
Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart