Die Kommission überprüft mit
Unterstützung des in Artikel 30 genannten Ausschusses bis spätestens
Ende 2027 diese Richtlinie auf der Grundlage der bei ihrer Anwendung
gesammelten Erfahrungen und erzielten Fortschritte und unterbreitet
erforderlichenfalls Vorschläge.
Im Rahmen
dieser Überprüfung wird die Kommission:
-
bewerten, ob die Anwendung dieser Richtlinie in Verbindung mit
anderen Rechtsinstrumenten im Bereich Energieeffizienz und
Treibhausgasemissionen von Gebäuden, vor allem durch die Bepreisung von CO2-Emissionen, ausreichende
Fortschritte in Richtung der Erreichung eines vollständig
dekarbonisierten, emissionsfreien Gebäudebestands bis 2050
bewirkt oder ob weitere verbindliche Maßnahmen auf Unionsebene
eingeführt werden müssen, insbesondere verbindliche
Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz des gesamten
Gebäudebestands;
-
auf der Grundlage des in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe da
genannten harmonisierten Rahmens das geeignete Rechtsinstrument,
die Höhe und den Zeitplan der Reduktionsziele für das
Lebenszyklus-Treibhauspotenzial des Gebäudebestands der Union
bewerten;
-
festlegen, wie bei allen Maßnahmen auf Unionsebene ein
ganzheitlicher Ansatz auf allen räumlichen Ebenen,
einschließlich Landschaftsarchitektur, Stadtplanung,
Infrastruktur und Design, berücksichtigt werden kann, um so eine
nachhaltige bauliche Umwelt zu fördern.
Die Kommission untersucht, wie die Mitgliedstaaten in der
Gebäude- und Energieeffizienzpolitik der Union integrierte
Quartiers- oder Nachbarschaftsansätze angewandt haben, wobei
sichergestellt wird, dass jedes Gebäude die Mindestanforderungen
an die Energieeffizienz erfüllt, und wie solche Konzepte genutzt
werden können, um die Unionsnormen zu erfüllen, indem
integrierte Renovierungsprogramme für eine Reihe von Gebäuden in
einem räumlichen Zusammenhang statt für ein einziges Gebäude
gelten.

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