(1) Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Erstellung des Ausweises über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die Erstellung von
Renovierungspässen, die Beurteilung der Intelligenzfähigkeit sowie
die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen in unabhängiger Weise
durch qualifizierte oder zertifizierte Unternehmen und Fachleute
unter Verwendung von nach EN-Normen zertifizierten Prüfgeräten
erfolgt, die entweder selbstständig oder bei Behörden oder privaten
Stellen angestellt sein können.
Die
Zertifizierung der Fachleute erfolgt gemäß Artikel 26 der Richtlinie
(EU) …/… [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie] unter
Berücksichtigung ihrer Fachkenntnis.
(2) Die
Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit Informationen über die
Ausbildung und Zertifizierung zugänglich. Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass entweder regelmäßig aktualisierte Listen
qualifizierter oder zertifizierter Fachleute oder regelmäßig
aktualisierte Listen zertifizierter Unternehmen, die die Dienste
dieser Fachleute anbieten, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
werden.

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