(1) Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem
Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die
Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln
6, 7,
10, 11a, 13, 14 Absatz 4a, 15 und 28 wird der Kommission auf
unbestimmte Zeit ab dem … übertragen. [Datum des Inkrafttretens
dieser Richtlinie].
(3) Die
Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 6, 7, 10,
11a, 13, 14 Absatz
4a, 15 und 28 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am
Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren
Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die
bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf
nicht berührt.
(4) Vor
dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission
die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im
Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13.
April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt,
übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem
Rat.
(6) Ein
delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 6, 7, 10,
11a, 13, 14
Absatz 4a, 15, oder 28 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn
weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist
von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das
Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor
Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der
Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese
Frist um zwei Monate verlängert.
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